veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Fortgeltung alter Kündigungsfristen

LG Berlin67 S 363/0506.02.2006GE 2006, 451

EGBGB Art. 229 §§ 3 Abs. 10, 5 Satz 2; BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fortgeltung alter Kündigungsfristen; Mietverhältnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Fortgeltung alter Kündigungsfristen gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht aufgehoben worden.

2. Auf eine vor dem 1. Juni 2005 erklärte Kündigung findet die bisherige Übergangsvorschrift Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Sie ist auch begründet.

Die Kl. kann nicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung begehren, daß das Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung im Hause G. Damm, durch ihre fristgemäße Kündigung am 31. März 2005 geendet hat. Das Mietverhältnis hat auf Grund der Kündigung der Kl. vom 30. Dezember 2004 vielmehr erst zum 30. September 2005 geendet.

1. a) Die Kl. war auf Grund eines am 22. Mai 1996 mit der Bekl. geschlossenen Vertrages zusammen mit der am 13. Juni 2002 verstorbenen Frau A. K. Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 1. August 1996. Die Kündigungsfrist sollte entsprechend einer vertraglichen Regelung bei einer Zeit von bis zu fünf Jahren seit Überlassung drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate betragen.

b) Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 kündigte die Kl. das Mietverhältnis zum 31. März 2005. Die Bekl. widersprach der Kündigung und erklärte, daß diese zum 30. September 2005 wirke. Die Kl. verblieb bei ihrem Standpunkt und machte geltend, daß sie sich die Wohnung nicht mehr leisten könne.

2. Die von der Kl. ausgesprochene Kündigung wirkt zum 30. September 2005.

a) Seit Überlassung der Wohnung sind mehr als acht Jahre vergangen. Nach der im Vertrag enthaltenen Regelung beträgt die Kündigungsfrist demnach neun Monate. Auf die seit dem 1. September 2001 in Kraft befindliche Regelung des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate beträgt, kann sich die Kl. nicht berufen. Denn die in dem Vertrag enthaltene Vereinbarung hat auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes nach wie vor Gültigkeit. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB. Danach ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht auf Kündigungsfristen anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 vereinbart worden sind. Um eine solche abweichende Regelung handelt es sich hier. Sie wiederholt inhaltlich die gesetzliche Regelung über die Kündigungsfristen, die bis zum 31. August 2001 in § 565 Abs. 2 BGB a. F. enthalten war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch eine solche Vereinbarung, die an die gesetzliche Regelung anknüpft, eine Vereinbarung über Kündigungsfristen im Sinne der genannten Übergangsvorschrift. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2003 (BGHZ 155, 178 ff.) ist § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.

b) Diese Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht durch die Einfügung der Vorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB aufgehoben worden. Es handelt sich hierbei um die später erlassene Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001. Danach ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt für Dauerschuldverhältnisse auch mit der Maßgabe, daß ab dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch nur noch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist.

c) Hieraus kann nicht die Schlußfolgerung abgeleitet werden, daß die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 3 EGBGB zum Mietrechtsreformgesetz ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr gelten sollen. Die Reform des Bürgerlichen Rechtes hat sich in verschiedenen Stufen vollzogen. So hat jedes der in den letzten Jahren verkündeten Änderungsgesetze seinen Niederschlag in Überleitungsvorschriften gefunden. Die Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zinszahlungen sind in Art. 229 § 1 EGBGB enthalten. Die Überleitungsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000 haben ihren Niederschlag in Art. 229 § 2 EGBGB gefunden. Die bereits erwähnten Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz finden sich in Art. 229 § 3 EGBGB. Die Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften sind in Form von Art. 229 § 4 EGBGB eingefügt worden. An die schon erwähnten Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts schließen sich unter Art. 229 § 6 die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts an. Diese Aufzählung zeigt, daß jeder einzelne Regelungskomplex seine eigenen Überleitungsvorschriften hat. Es spricht nichts für die Annahme, daß der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, die Überleitungsvorschriften nach einer Dauer von 16 Monaten außer Kraft zu setzen. Ein späteres Gesetz hebt nur dann ein früheres Gesetz auf, wenn dies beabsichtigt ist. Das ist nicht der Fall. Das spätere Gesetz ist allgemeiner gehalten und deshalb nicht dazu bestimmt, ein früheres Gesetz aufzuheben, das einen speziellen Inhalt hatte. Art. 229 § 3 enthält Überleitungsvorschriften für die Mietverhältnisse betreffenden Gesetzesänderungen. Art. 229 § 5 gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, und zwar auch für Mietrechtsverhältnisse, jedoch nur insoweit, als durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes weitere Änderungen des Bürgerlichen Rechts eingeführt worden sind, die sich auf Mietverhältnisse auswirken können, ohne daß dazu die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB weiter geändert werden müßten.

d) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 6. April 2005 (NJW 2005, 1572) auszugsweise ausgeführt:

"Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden ist (...). Der Grundsatz, daß im Fall der Unvereinbarkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vorgeht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, daß das später erlassene Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; ...) So liegt es hier.

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält eine spezielle Übergangsregelung für die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB. Demgegenüber bestimmt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‚in der dann geltenden Fassung'. Eine ausdrückliche Anordnung, daß § 573 c Abs. 4 BGB - entgegen der speziellen Überleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - nunmehr auf vor dem 1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwendung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB tatsächlich die spezielle mietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hätte außer Kraft setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstellung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letztgenannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 Satz 2 des Art. 229 EGBGB. Daß er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der allgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der besonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen."

e) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zwar einen befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel. Jedoch ergibt sich in der grundsätzlichen Frage kein Unterschied, da es sich auch bei dieser Vertragsgestaltung um eine Abweichung von § 573 c Abs. 1 BGB handelte und sich deshalb die Frage nach der Fortgeltung des Art. 229 Abs. 10 EGBGB nach dem Inkrafttreten des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB stellte.

f) Die am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Änderung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ändert an der Wirkung der Kündigung der Kl. zum 30. September 2005 nichts. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gilt für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, Satz 1 nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, rückwirkend eine Korrektur von dem Wirkungszeitpunkt von Kündigungen vorzunehmen, die vor Inkrafttreten des "Reparaturgesetzes" ausgesprochen worden waren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hat bereits zu einem befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel entschieden, daß auch insoweit unabhängig vom Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Übergangsvorschrift des Art. 229 Abs. 10 Satz 1 EGBGB fortgilt, wonach § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden ist, wenn die (längeren) Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die ZK 67 wendet diese Rechtsprechung auch auf ein unbefristetes Mietverhältnis an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Wohnraummietverhältnis begann am 1. August 1996. Die Kündigungsfrist sollte entsprechend einer vertraglichen Regelung bei einer Zeit von bis zu fünf Jahren seit Überlassung drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate betragen. Die Mieterin kündigte mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 das Mietverhältnis zum 31. März 2005. Die Vermieterin widersprach der Kündigung und erklärte, daß diese zum 30. September 2005 wirke. Daraufhin klagte die Mieterin gegen die Vermieterin auf Feststellung, daß das Mietverhältnis zum 31. März 2005 geendet habe. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung der Miete für April 2005.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 67 des LG Berlin wies die Feststellungsklage der Mieterin ab und verurteilte sie zur Zahlung der Miete für April 2005, weil das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 30. Dezember 2004 erst zum 30. September 2005 geendet habe. Die vereinbarten Kündigungsfristen würden gem. der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB fortwirken, woran sich auch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert habe. Zwar sei gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung - also mit den neuen Kündigungsvorschriften - anzuwenden. Diese spätere Vorschrift habe aber die ältere Übergangsvorschrift über die Fortgeltung der vereinbarten alten Kündigungsfristen nicht geändert, weil die frühere Übergangsvorschrift eine spezielle Regelung treffe. Das Reparaturgesetz gelte nur für Kündigungen nach dem 1. Juni 2005.

Fortgeltung alter Kündigungsfristen — LG Berlin 67 S 363/05 — vera