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Fortdauernde krankheitsbedingte Beleidigungen kein Kündigungsgrund

LG Berlin67 S 280/1716.01.2018GE 2018, 394

BGB §§ 543, 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fortdauernde schriftliche Schimpftiraden des Mieters gegen den Vermieter und dessen Rechtsanwälte und darüber hinaus gegen „illegale türkische Freimaurer“, „Terroristen von Polizei und Justiz“ usw. sind offensichtlich pathologischer Natur und rechtfertigen nicht eine fristlose oder fristgerechte Kündigung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt des AG Wedding, Urteil vom 7. September 2017 - 19b C 19/17 -

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 11.1.2016 einen Mietvertrag über die Wohnung Sch.-Straße, Seitenflügel, EG links, 13507 Berlin. In dem schriftlichen Mietvertrag war ein Keller für die Bekl. nicht erwähnt. Die Kl. überließ der Bekl. dennoch einen Kellerraum. Trotz Aufforderung durch die Kl. mit Schreiben vom 24.10.2016 gab sie diesen Raum jedoch nicht zurück. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte sie einen Widerspruch gegen den „Entzug der Kellernutzung“ mit. Ein ähnliches Schreiben erfolgte unter dem 16.11.2016. Mit Schreiben vom 23.11.2016 forderte die Kl. erneut zur Herausgabe des Kellers auf. Hierauf antwortete die Bekl. mit Schreiben vom 28.11.2016, in dem sie „Widerspruch gegen den verleumderischen Brief ihrer verbrecherischen vorgeblichen ‚Rechtsvertreter‘, mit dem […] die mit der Wohnung angemieteten Keller“ gestohlen werden sollten, einlegte. Mit Schreiben vom 28.11.2016 bezeichnete sie die von der Kl. in einer anderen Sache beauftragten Handwerker als „Verbrecher vom Antennendienst“ und vom „verleumderischen und diebischen Ansinnen der rachsüchtigen Eigentümerin“. Auch in der Folge verfasste die Bekl. weitere Schreiben, die in einem vergleichbaren Sprachduktus gehalten waren.

Mit Schreiben vom 7.2.2017 mahnte die Kl. die Bekl. wegen der weitergehenden Kellernutzung und der fortdauernden Beleidigungen ab. Mit Schreiben vom 23.3.2017 setzte die Kl. der Bekl. eine letzte Frist zur Herausgabe des Kellers. Hierauf antwortete die Bekl. mit Schreiben vom 27.3.2017. Hier sprach sie von „grenzenloser ‚Strunzdoofheit‘ und ‚Saublödheit‘ der „‚Schwerstverbrecher‘ der vorgeblich rechtsfreien ‚Rechtsvertreter‘“ sowie der „Terroristen‘ von ‚Polizei‘ und ‚Justiz‘“. Vorherige Schreiben der Rechtsanwälte werden als „Verbrecherpamphlete“ bezeichnet. Das in kleiner Schrift, engzeilig verfasste und mehr als 10 Seiten lange Schreiben enthielt darüber hinaus weitschweifige und nicht nachvollziehbare Ausführungen zu allen möglichen Bereichen geschichtlicher und politischer Art. Beispielsweise spricht sie neben Schimpftiraden auf „terroristische Amerikaner“, die diesem Land „jeglichen Abschaum der Erde“ aufgezwungen haben, und „illegalen türkischen Freimaurern“ von einem „Fränkisch-Thüringisch-Japanischen Weltreich der Würzburger“ und dem „satanisch freimaurerischen Euro“.

Mit Schreiben vom 13.6.2017 kündigte die Kl. das Mietverhältnis mit der Bekl. außerordentlich fristlos und vorsorglich fristgemäß. Die Kl. begründete dies zum einen damit, dass sie den Kellerraum nicht herausgegeben habe, und zum anderen damit, dass sie sowohl von der Kl. beauftragte Handwerker als auch von der Kl. beauftragte Rechtsanwälte als Verbrecher bezeichnet habe. Trotz Abmahnung habe sie die Beleidigungen fortgesetzt.

Die Kl. hat mit Klageschrift vom 13.6.2017 die Bekl. auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen und vorsorglich das Mietverhältnis erneut gekündigt. Die Kl. ist der Meinung, dass sowohl die beharrliche Weigerung, den Keller an die Kl. herauszugeben, als auch die unzähligen Beleidigungen wichtige Gründe zur Beendigung des Mietverhältnisses darstellen würden. Die Bekl. habe die Kl. und ihre Bevollmächtigen dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie diese in strafrechtlich relevanter Weise gem. § 185 StGB beleidigt habe.

Am 15.6.2017 hat die Bekl. erneut mit einem 15-seitigen, eng verfassten Schreiben Widerspruch gegen die „‚Verbrecher‘ und deren fristlose Kündigung vom 13. Juni 2017“ erhoben. Dort spricht sie hinsichtlich der Kellerherausgabe von „‚Lieblingslügen‘ der ‚Schwerstverbrecher‘“. Hierauf hat die Kl. mit Schriftsatz vom 11.7.2017 erneut die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Die Bekl. hat weitere Schriftsätze vom 18.7.2017, 24.7.2017 und 29.8.2017 an das Gericht gesendet, die äußerlich vergleichbar aufgebaut und inhaltlich ähnlich strukturiert wie die außergerichtlichen Schreiben der Bekl. sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist nicht begründet.

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückgabe der Mietwohnung gegen die Bekl. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Hier ist das Mietverhältnis aber noch nicht beendet. Zwar hat die Kl. mit Schreiben vom 13.6.2017 sowie vorsorglich mit Klageschrift vom gleichen Tag und mit Schriftsatz vom 11.7.2017 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Es lag jedoch kein ausreichender Grund vor, der diese Kündigung begründen könnte.

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses war nicht berechtigt. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beide von der Kl. angeführten Begründungen - die Nichtherausgabe des Kellerraums und die Beleidigungen von Mitarbeitern, Handwerkern und Rechtsvertretern - wiegen aber jedenfalls nicht so schwer, dass der Vermieterin nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden konnte und die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich gewesen wäre.

Aber auch die vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses waren nicht berechtigt. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine solche erhebliche Verletzung liegt hier nicht in der Nichtherausgabe des Kellerraums. Insoweit kann dahinstehen, ob der Bekl. ein Anspruch auf einen Kellerraum zugestanden hat oder nicht. Auch wenn man unterstellt, dass ihr ein solcher Anspruch nicht zugestanden hat, würde es sich insoweit um eine Pflichtverletzung handeln, die die Kl. nicht in erheblichem Maße verletzen würde. Die Gebrauchsüberschreitung der Mieterin erreichte nämlich nicht das erforderliche, gewisse Gewicht (vgl. hierzu Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 573, Rn. 21). Denn beim zurückgehaltenen Kellerraum handelt es sich um einen abgegrenzten Teil der Mietsache. Insofern würde es die Kl. nicht unzumutbar belasten, wenn sie den Streit um den Kellerraum gerichtlich durchsetzen würde. Es ist vorliegend auch nicht so, dass sich die Bekl. den Besitz am Kellerraum offensichtlich rechtswidrig angeeignet hätte. Vielmehr ist der Keller ihr zunächst einvernehmlich von der Vermieterin überlassen worden. Der Streit geht vorliegend vielmehr darum, ob die Überlassung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung der Kl. erfolgt ist oder auf freiwilliger Basis.

Auch hinsichtlich der von der Bekl. schriftlich ausgesprochenen Beleidigungen bzgl. der Mitarbeiterin der Vermieterin und der von der Kl. eingeschalteten Handwerker und Rechtsvertreter geht das Gericht - zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt - noch nicht von einer erheblichen Pflichtverletzung aus. Hinsichtlich der Frage, ob durch eine Pflichtverletzung die Frage der Erheblichkeit überschritten wird, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Blank, aaO.). Für die Frage, ob der Pflichtenverstoß als nicht unerheblich zu bewerten ist, muss es in erster Linie darauf ankommen, welche Auswirkungen das Verhalten des Mieters auf die Mietsache, die übrigen Hausbewohner und den Vermieter hat (Blank, aaO.). Im vorliegenden Fall ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Mietsache und die übrigen Hausbewohner durch die Beleidigungen der Bekl. nicht betroffen sind, sie richten sich alleine gegen die für die Kl. handelnden Personen. Zwar handelt es sich dabei jeweils um massive verbale Angriffe, die in den Schreiben der Bekl. enthalten sind, die sich auf eine vulgäre Art und Weise gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kl. und die fachliche Kompetenz der handelnden Personen richten. Die von der Bekl. gewählten Formulierungen - u. a. „Verbrecher“ und „Schwerstverbrecher“ der vorgeblich rechtsfreien „Rechtsvertreter“ - sind insoweit grundsätzlich geeignet, den Mitarbeitern der Kl. und ihren Beauftragten „die moralische Integrität generell oder in einer bestimmten Richtung“ abzusprechen (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 29. Auflage 2014, § 185, Rn. 2, m.w.N.). Hieran ändert auch nichts, dass die Bekl. bestimmte Ausdrücke in Anführungszeichen setzt.

Jedoch beschränken sich die Ausfälligkeiten der Bekl. auf Verbalattacken, ohne dass von der Bekl. in irgendeiner Form Gewalt angedroht werden würde. Vor allem aber muss - aus Sicht des Gerichts - berücksichtigt werden, dass durch die Schreiben der Bekl. die Ehre der betroffenen Personen nicht in erheblichem Umfang tangiert worden ist. Der jedem Menschen berechtigterweise zustehende Geltungswert wird durch die Schreiben der Bekl. nicht in besonderer Weise beschnitten (vgl. ausführlich: Lenckner/Eisele, aaO., Vorbem. zu §§ 185 ff., Rn. 1, m.w.N.). Denn unabhängig von der Frage, ob insoweit die Schwelle der Schuldfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit i. S. des Strafgesetzbuches überschritten worden ist, leidet die Bekl. erkennbar an einem erheblich gestörten Weltbild, das es ihr deutlich erschwert, sich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der zwischenmenschlichen Kommunikation zu verhalten. Dies manifestiert sich ohne Weiteres in den Schreiben, in deren Rahmen die Beleidigungen erfolgt sind und die bei Gericht eingereicht worden sind. Erkennbar ist dies bereits an der Form der Schreiben. Sie sind sehr lang, einzeilig und in kleiner Schrift gedruckt. Sie erhalten auch allgemeine Ausführungen zu Geschichte und Politik, die erkennbar mit dem Problem der Kellernutzung nichts zu tun haben. Insgesamt ergibt sich aus den Schreiben auch eine Weltsicht der Bekl., die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nur noch wenig zu tun hat. Dementsprechend stößt die Bekl. auch nicht nur Beleidigungen gegen die Kl. und ihre Vertreter aus, sondern in der Tat gegen die halbe Welt: Gegen „terroristische“ Amerikaner, gegen die „Terroristen von Polizei und Justiz“, gegen die „illegalen türkischen Freimaurer“, gegen den „gesamten Abschaum der Welt“, gegen die „weltweiten Völkermörder“, gegen die „Mörder der Medizin und Pharmaindustrie“ etc. Gegründet wird dies auf eine nicht mehr nachvollziehbare historische Betrachtung, deren Angelpunkt wohl ein Fränkisch-Thüringisch-Japanisches Weltreich der Würzburger sein soll.

Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht erkennbar ist, dass es sich bei der Kl., bei der es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, um eine Kleinvermieterin handeln würde, oder dass eine der betroffenen Personen ihren Lebensschwerpunkt im Umfeld der Bekl. haben würde und insoweit von den Anwürfen der Bekl. besonders betroffen wäre.

Aus den Gründen des LG vom 19. Dezember 2017 - 67 S 280/17 -

Der Kl. steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht zu, da keine der streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis beendet hat.

Die zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Pflichtverletzungen sind - noch nicht - derart erheblich, dass sie eine Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Abzustellen ist dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 25.4.2017 - 67 S 70/17, GE 2017, 832 = WuM 2017, 642, juris Tz. 6 ff.). Diese hat das Amtsgericht mit dem Ergebnis der nicht hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung gegeneinander abgewogen. Dafür fällt wesentlich ins Gewicht, dass sich die Bekl. im Zusammenhang mit der Herausgabe des Kellers offensichtlich in einem - wenn auch womöglich vermeidbaren - Rechtsirrtum befindet und die ihr zur Last gelegten Verbalinjurien ebenso offensichtlich überwiegend pathologischer Natur sind.

Aus den Gründen des LG vom 16. Januar 2018

Die Berufung der Kl. war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2018, die die eigene Bewertung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung(en) der Bekl. an die Stelle der von der Kammer vorgenommenen setzt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Kammer hält einschränkungslos an ihrer im Hinweisbeschluss zutage getretenen Rechtsauffassung fest, dass das - im Wesentlichen pathologische - Verhalten der Bekl. zumindest bislang nicht derart gravierend war, um eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Gründe, die eine mündliche Verhandlung und im Weiteren eine Zulassung der von der Kl. angeregten Revision geboten hätten, bestanden unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beleidigt der Mieter den Vermieter oder seine Beauftragten massiv, kann das ein Grund zur Kündigung sein. Nur nicht in Berlin. „Die Instanzrechtsprechung dazu ist uneinheitlich, länderunterschiedlich, gebietsuneinheitlich, in Großstädten mit mehreren Amtsgerichten sogar kiezabhängig und dann beim Berufungsgericht noch von der Rechtsprechung einzelner Kammern abhängig“ (Beck OK/Schach, Rn. 9 zu § 543 BGB).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin lag mit der Vermieterin im Streit wegen eines Kellers, der ihr, wie sie meinte, zu Unrecht entzogen werden sollte. In zahlreichen langen Schreiben bezeichnete sie auch nach Abmahnung noch die Vermieterin, deren Rechtsanwälte und beauftragte Handwerker als „Verbrecher“, mit „Strunzdoofheit“, „Saublödheit“, wobei auch lange Ausführungen zu „terroristischen Amerikanern“ und einem „Fränkisch-Thüringisch-Japanischen Weltreich der Würzburger“ gemacht wurden – die Frau hatte offenbar einen an der Waffel. Die Vermieterin kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Entscheidungen

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, da die Mietsache und die übrigen Hausbewohner durch die Beleidigungen nicht betroffen gewesen seien und die Ausfälligkeiten der Beklagten die Ehre der betroffenen Personen nicht in erheblichem Umfang tangiert habe. Die Mieterin leide erkennbar an einem erheblich gestörten Weltbild. Das Landgericht Berlin bestätigte dieses Urteil, da die Verbalinjurien offensichtlich überwiegend pathologischer Natur seien und deshalb nicht so gravierend, um eine ordentliche oder außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidungen betreffen einen Grenzfall, denn die von der Mieterin geäußerten Formalbeleidigungen waren derart massiv, dass die in den Pamphleten Angesprochenen dies nicht tolerieren mussten. Andererseits war für jeden Leser erkennbar, dass die Verfasserin nicht ernstzunehmen ist, ebenso wenig wie die drastischen verbalen Invektiven.

Die Rechtsprechung hat mehrfach einen großzügigen Standpunkt eingenommen. So sollte eine Bezeichnung als „durchgeknallte Staatsanwältin“, für die „widerwärtig“ und „geisteskrank“ zutreffen, keine Schmähkritik sein (BVerfG, NJW 2016, 2870). Wie das Amtsgericht ausführte, hatte die Mieterin hier zwar „Beleidigungen gegen die halbe Welt“ ausgesprochen, dies jedoch nicht öffentlich oder gegenüber Dritten wie bei einer grundlosen Strafanzeige (BVerfG, GE 2001, 1536) oder einem diffamierenden Schreiben an den Baufinanzierer des Vermieters (LG Potsdam, GE 2013, 692). Eine Störung des Hausfriedens (§ 569 BGB) lag nicht vor, so dass die Entscheidungen vertretbar sind.

Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts ist rechtskräftig, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 ZPO wäre nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € möglich. Das Landgericht hat hier einen Streitwert von 5.000 € angenommen (Jahresbetrag der Miete gemäß § 41 GKG). Die Beschwer läge nach § 9 ZPO bei der 42-fachen Monatsmiete und damit nicht über 20.000 €.