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Fortdauer einer vertraglichen Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung mit Kabelfernsehen

AG Hohenschönhausen11 C 282/0206.11.2002GE 2003, 1212

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fortdauer einer vertraglichen Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung mit Kabelfernsehen; Kabelanschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß der Vermieter die Gemeinschaftseinrichtung "Breitbandverkabelung" zur Verfügung stellt, ist der Mieter nicht verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Kabelanschlußverträge mit Drittfirmen abzuschließen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von der Bekl. die Wiederherstellung eines Kabelanschlusses für den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen.

Der Mietvertrag enthält in § 2 Abs. 1 u. a. folgende Regelung: "Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen zur Verfügung:

...

- Gemeinschaftsantenne/Breitbandverkabelung

..."

Die Wohnung wurde seit Beginn des Mietverhältnisses über ein analoges Fernseh- und Rundfunkkabel mit den in Berlin üblichen Programmen, einschließlich des Anbieters "Premiere" versorgt. Dem lagen Verträge der WoGeHe mit der Deutschen Telekom AG zugrunde. Die anfallenden Kosten wurden über die Betriebskostenabrechnung den Mietern weitergegeben. Die Bekl. ließ durch die Deutsche Telekom AG keine Rundfunk- und Fernsehprogramme mehr in das Kabel einspeisen. Sie verwies die Kl. darauf, sich über die Firma RKS Kabelservice Berlin GmbH (im folgenden: Firma RKS) mit einem volldigitalen Kabelnetzanschluß versorgen zu lassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Versorgung ihrer Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen in der Weise zu, wie dies bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1998 der Fall war. Es handelt sich diesbezüglich um einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Aus § 2 Abs. 1 des Mietvertrages vom 13.7.1998 ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung der Mieter mit Fernseh- und Rundfunkempfang zu versorgen. Entgegen der Auffassung der Bekl. kann sie sich nicht darauf zurückziehen, daß der Breitbandkabelanschluß tatsächlich vorhanden ist und es nunmehr Sache der Kl. sei, diesen durch Abschluß eines Vertrages mit einem Versorgungsunternehmen entsprechend zu nutzen. Die vertragliche Verpflichtung der Bekl. bestimmt sich vielmehr nach der Regelung im Mietvertrag, wonach sie den Mietern entweder eine Gemeinschaftsantenne oder aber eine Breitbandverkabelung zur Verfügung stellen mußte. Darunter ist jedoch nicht etwa nur das bloße Kabel zu verstehen, sondern vielmehr auch das bestimmungsgemäß einzuspeisende Programm. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wurde unstreitig in das Kabelnetz durch die Deutsche Telekom AG das in Berlin übliche Fernseh- und Hörfunkprogramm, einschließlich des Anbieters "Premiere" eingespeist. Diese tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestimmen auch die mietvertraglichen Verpflichtungen, in die die Bekl. durch den Erwerb der Wohnung eingetreten ist. Zwar hat die Bekl. im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3022 = GE 1997, 1391) darauf hingewiesen, daß sie als Vermieter das Recht hat, ihrerseits zu entscheiden, mit welchem Anbieter sie die Versorgungsverträge schließt. Insofern ist es zutreffend, daß die Bekl. nicht etwa genötigt war, auch in der Folgezeit mit der Deutschen Telekom AG die Versorgungsverträge beizubehalten. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Bekl. nicht, daß sie in der Folgezeit für die Einspeisung der Programme nicht mehr weiter sorgen mußte. Selbstverständlich hätte die Bekl. dies durch die Firma RKS gewährleisten können. Allerdings konnte sie sich nicht darauf zurückziehen, die Mieter auf die Möglichkeit des Abschlusses eigener Versorgungsverträge mit der Firma RKS zu verweisen. Vielmehr hätte sie lediglich die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen weiterhin die ihr nunmehr in Rechnung gestellten Kosten durch die Firma RKS umzulegen. Inwieweit dabei eventuelle Preissteigerungen gegenüber dem früheren Anbieter, der Deutschen Telekom AG, ohne weiteres auf den Mieter umzulegen gewesen wären, bedarf hier keiner Entscheidung, da es hier lediglich um den Anspruch der Kl. auf Versorgung ihrer Wohnung mit den Fernseh- und Rundfunkprogrammen geht.

LG Berlin, richterlicher Hinweis vom 24. April 2003 - 65 S 385/02 In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Bekl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, denn die Kl. haben Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Kabelanschlusses. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bekl. durch ihren Eintritt in das bestehende Mietverhältnis verpflichtet, nicht nur die Möglichkeit eines eigenen Vertrages der Mieter mit einem Kabelunternehmen zur Verfügung zu stellen, sondern den Fernsehempfang selbst. Dies ergibt sich aus § 2 des Mietvertrages, der durch die Handhabung der Vertragsparteien seit Beginn des Mietverhältnisses dahingehend konkretisiert wurde. Daß eine solche Handhabung in Berlin nicht allgemein üblich ist, bleibt dagegen außer Betracht, denn die Vertragsparteien haben vorliegend eine Vereinbarung getroffen, wonach der Fernsehempfang im Verhältnis zum Mieter vom Vermieter bereitgestellt wird.

Die Forderung der Kl. ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, denn aus der Sicht des Mieters macht es einen Unterschied, ob er den Fernsehempfang über Kabel im Rahmen des Mietvertrages vom Vermieter zur Verfügung gestellt bekommt oder ob er einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter abschließt. In letzterem Fall muß der Mieter eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Anbieter durchsetzen, und der Vertrag ist vom Mietverhältnis völlig unabhängig.

Ebensowenig kommt es darauf an, ob es der Bekl. möglich oder zumutbar war, den früher bestehenden Vertrag mit der Deutschen Telekom fortzusetzen, denn im Verhältnis zu den Mietern ist sie verpflichtet, für einen Fernsehempfang über Kabel zu sorgen, und auf welche Weise sie dies bewerkstelligt, ist allein ihre Angelegenheit.

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob (welche?) Arbeiten an der Kabelanlage im Verhältnis zu den Kl. eine Modernisierung darstellen, denn hieraus werden keine Rechte hergeleitet und für die Kl. stellt es keine Wohnwertverbesserung dar, solange sie die vertraglich geschuldete Versorgung mit Kabelfernsehen vermissen.

LG Berlin, Beschluß vom 21. Mai 2003 - 65 S 385/02 Aus den Gründen: Die Berufung der Bekl. war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In § 4 Abs. 5 MHG war geregelt, daß für bestimmte Betriebskostenarten der Vermieter verlangen konnte, daß der Mieter eigene Verträge mit Versorgungsunternehmen wie etwa den Wasserbetrieben abschließt. Diese Vorschrift ist seit dem 1. September 2001 außer Kraft; im übrigen bleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Vermieters, die geschuldeten vertraglichen Leistungen gegenüber dem Mieter durch von ihm selbst abgeschlossene Verträge zu erbringen. Das gilt auch für das Kabelfernsehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag hieß es, daß das Wohnungsunternehmen dem Mieter als Gemeinschaftseinrichtung die Breitbandverkabelung zur Verfügung stellt. Die in Berlin üblichen Programme wurden aufgrund eines Vertrags der Wohnungsbaugesellschaft mit der Deutschen Telekom in das Hausnetz eingespeist. Nach Vermieterwechsel verwies der Erwerber die Mieter auf die Möglichkeit, eigene Verträge mit einer anderen Kabelservicefirma abzuschließen. Die Mieter klagten auf Erfüllung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. November 2002 gab das Amtsgericht Hohenschönhausen der Klage statt und meinte, es handele sich um einen Mängelbeseitigungsanspruch. Der Vermieter könne sich nicht darauf zurückziehen, die Mieter auf den Abschluß eigener Versorgungsverträge zu verweisen. Die Berufung war erfolglos; unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 24. Februar 2003 wies das Landgericht mit Beschluß vom 21. Mai 2003 die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurück.

Fortdauer einer vertraglichen Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung mit Kabelfernsehen — AG Hohenschönhausen 11 C 282/02 — vera