Fortbestehende Instandhaltungsverpflichtung für Gemeinschaftsantennen nach Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens
§ 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fortbestehende Instandhaltungsverpflichtung für Gemeinschaftsantennen nach Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens; Mietmängel; Mietminderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist bei Mietvertragsabschluß ein funktionsfähiger Antennenanschluß vorhanden, hat der Vermieter die Antennenanlage auch nach Umstellung auf terrestrisches Digitalfernsehen so zu unterhalten, daß dem Mieter mittels auf eigene Kosten angeschaffter Set-Top-Box und über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse ein störungsfreier Empfang möglich ist.
2. Können aufgrund einer vom Vermieter zu vertretenden Minderleistung der Gemeinschaftsantenne rund die Hälfte aller im Sendebereich ausgestrahlten Programme nicht oder nur in Minderqualität empfangen werden, ist eine Mietminderung um 2 % gerechtfertigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Vermieterin) hat den Kl. 1996 eine Wohnung vermietet, in der seit Beginn des Mietverhältnisses mittels Antennenbuchse über eine Gemeinschaftsantenne die herkömmlichen Fernsehprogramme empfangen werden konnten. Seit Mitte April 2002 bemängelten die Kl. wiederholt ein schlechtes Fernsehbild und forderten die Bekl. unter Fristsetzung zu Abhilfemaßnahmen auf. Die Bekl. ließ zweimal die Antennenanlage von einer Fachfirma überprüfen. Von anderen der 16 Mietparteien liegen keine Beschwerden über den Fernsehempfang vor. Seit Juli 2002 minderten die Kl. die Miete wegen des angeblich immer noch schlechten Fernsehempfangs um 80 Euro monatlich. Mit Umstellung von analoger auf digitale terrestrische Fernsehübertragung im Sommer 2003 schafften sich die Kl. eine sogenannte Set-Top-Box zum Empfang der digital ausgestrahlten Programme über die vorhandene Antennenbuchse an. Die Kl. begehren die Herstellung einwandfreien digitalen Empfangs ohne Schattierungen und schneeiges Bild. Sie behaupten, daß es seit Verwendung der Set-Top-Box zu Bildausfällen komme, da diese von der Hausantenne keine Signale erhalte. Die Bekl. behauptet, daß die Antennenanlage einwandfrei funktioniert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben einen Anspruch auf Herstellung eines einwandfreien digitalen Fernsehempfangs über ihre Antennenbuchse durch die Bekl. aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Bekl. ist verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs ist die Möglichkeit, über die Gemeinschaftsantenne Fernsehprogramme zu empfangen. Denn bei Anmietung der Wohnung war diese unstreitig mit einem Antennenanschluß ausgestattet, über den Fernsehempfang möglich war. An dieser mietvertraglichen Pflicht ändert auch die allgemeine Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen nichts. Ist Inhalt des Mietvertrages die störungsfreie Nutzung einer Gemeinschaftsantenne, bedeutet dies insbesondere, daß auch die grundrechtlich geschützte informationelle Grundversorgung über diese Gemeinschaftsantenne erfolgen muß. Die Kl. haben ihre Behauptung, daß der Empfang der digital ausgestrahlten Fernsehprogramme über die Antennenbuchse mangelhaft sei und es hierbei insbesondere zu Bildausfällen komme, bewiesen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß bei 12 von 27 möglichen Programmen der Empfang mangelhaft ist. Nach dem Gutachten und der Erläuterung des Sachverständigen F., denen das Gericht in vollem Umfang folgt, ist ein störungsfreier Empfang der öffentlich-rechtlichen Kanäle "Das Erste", RBB Berlin, RBB Brandenburg, Phoenix (Kanal 27/Sendefrequenz 522 MHz) und ZDF, 3Sat/ZDF Infokanal und KiKa/ZDF Dokukanal (Kanal 33/Sendefrequenz 570 MHz) sowie der Programme BBC World, FAB, WDR Fernsehen und Südwest Fernsehen (Kanal 5/Sendefrequenz 177,5 MHz) nicht möglich. Der Sachverständige hat zudem dargelegt, daß die Ursache dafür im Bereich der Empfangsantennen oder Verstärker liegt, da Referenzmessungen ergaben, daß am fraglichen Ort ein störungsfreier Empfang grundsätzlich möglich ist.
Da die störungsfreie Nutzung der Gemeinschaftsantenne den Kl. nicht mehr möglich ist, hat die Bekl. als Vermieterin den vertragsgemäßen Zustand der Antennenbuchse durch entsprechende von ihr zu wählende Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen. Nach Umstellung von analoger auf digitale Übertragung bedeutet "vertragsgemäß", daß die Kl. unter Verwendung der von ihnen auf eigene Kosten angeschafften Set-Top-Box störungsfrei über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse die Programme empfangen können, welche sie empfangen könnten, wenn die Gemeinschaftsantenne ordnungsgemäß funktionieren würde. Dazu gehören mindestens die öffentlich-rechtlichen Programme, welche die informationelle Grundversorgung gewährleisten. Gerade diese sind aber nach dem Sachverständigengutachten von den Ausfällen betroffen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 9 ZPO. Angemessen ist allerdings lediglich eine fiktive Minderung von 2 % und nicht die vorgenommene Minderung von 10 %, da die Kl. selbst nicht behaupten, daß ein Fernsehempfang gar nicht mehr möglich sei und das Sachverständigengutachten ergeben hat, daß immerhin mehr als die Hälfte der ausgestrahlten Fernsehprogramme störungsfrei empfangen werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter eine Wohnung mit einer Gemeinschaftsantenne vermietet, muß er dafür Sorge tragen, daß der Mieter auch nach Umstellung auf terrestrisches Digitalfernsehen mittels einer - auf eigene Kosten angeschafften - Set-Top-Box über die in der Wohnung vorhandenen Antennenbuchsen die üblichen Fernsehprogramme störungsfrei empfangen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten 1996 eine Wohnung gemietet, wo der Fernsehempfang über eine Gemeinschaftsantenne ermöglicht wurde. Bereits vor Umstellung auf terrestrisches Digitalfernsehen in Berlin hatte es mit dem Fernsehempfang Probleme gegeben. Nach der Umstellung bemängelten die Mieter, daß der Empfang bei zwölf von 27 gesendeten Programmen gestört sei. Sie verlangten Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Der Vermieter bestritt die Störung, ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte sie.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg hielt den Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht für verpflichtet, die Gemeinschaftsantenne, die bei Mietvertragsabschluß vorhanden war, funktionstüchtig zu erhalten. Nach Umstellung von analoger auf digitale Übertragung bedeute "vertragsgemäßer Zustand", daß der Mieter unter Verwendung einer von ihm selbst angeschafften Set-Top-Box störungsfrei über den vorhandenen Antennenanschluß die Programme empfangen können müsse, die empfangen werden könnten, wenn die Gemeinschaftsantenne ordnungsgemäß funktioniere.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens hat die Antenne wieder aufgeholt. Der Vorteil des Kabelfernsehens, die größere Programmvielfalt, besteht nicht mehr in diesem Ausmaß. Außerdem fallen beim digitalen Antennenfernsehen keine zusätzlichen Gebühren an. Damit scheint das digitale Antennenfernsehen preiswerter. Der Kieler Mieterverein beispielsweise hat bereits unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot einen "Rückbau" gefordert. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht. Die - auf den Mieter umlegbaren - Wartungskosten einer Antennenanlage sind regelmäßig höher als bei einem Kabelanschluß, was Einwendungen mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot relativiert. Außerdem ist das Angebot über Kabel immer noch höher als das über Antenne. Und schließlich sind Vermieter überwiegend durch Verträge mit festen Laufzeiten an Kabelanbieter gebunden, die u. a. mit Hinblick auf wirtschaftlichere Betriebskosten abgeschlossen worden waren. Allerdings: In den Bundesländern, in denen noch nicht auf terrestrisches Digitalfernsehen umgestellt wurde, die Umstellung aber unmittelbar bevorsteht, ist ein Umstieg von Antenne auf Kabel mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ohne Risiko. Noch höher ist das Risiko dort, wo bereits auf terrestrisches Digitalfernsehen umgestellt wurde: Nach Ansicht des AG Neukölln sei die Umstellung von terrestrischem (Antennen-) Empfang auf Kabelfernsehen nicht mehr ohne weiteres als Modernisierung zu betrachten mit der Folge, daß auch die Kabelgebühren dann nicht als (neue) Betriebskosten umgelegt werden können (AG Neukölln vom 5. November 2003 - 13 C 132/03 - MM 2004, 126).