veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Forstwirtschaftsgrundstück

VG Meiningen5 K 602/94 Me.16.10.1995ZOV 1996, 151

Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Forstwirtschaftsgrundstück; Landwirtschaftsgrundstück; Stichtag; Nutzungsaufgabe; Beweislast

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück um ein für die Land- oder Forstwirtschaft genutztes Grundstück im Sinn des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB handelt, ist der Tag des Inkrafttretens des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (gegen OLG Sachsen-Anhalt VIZ 1995, 114).

2. Der Landesfiskus ist nur widerspruchsberechtigt, wenn das Grundstück an diesem Stichtag tatsächlich für die Land- oder Forstwirtschaft genutzt wurde. Auf die Eintragung im Liegenschaftskataster kommt es nicht an.

3. Wird die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes endgültig aufgegeben und fällt es brach, unterfällt das Grundstück nicht mehr der Regelung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB.

4. Artikel 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 ist im Verhältnis zu Art. 233 5 12 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB kein Auffangtatbestand (gegen LG Chemnitz, VIZ 1995, 475).

5. Ist die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr festststellbar, geht die Unerweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten des Landesfiskus, der sich auf seine Berechtigung beruft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Widerspruch des Bekl. gegen die Eintragung des Eigentumsübergangs an den Grundstücken von den Kl. auf die beigeladene Stadt L. Im Grundbuch ist für dieses Grundstück F. H. als Eigentümer eingetragen. In Abteilung II befindet sich ein Bodenreformvermerk.

Die Grundstücke befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes, der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt L. am 24.11.1992 als Satzung beschlossen wurde. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.7.1994 wurde die Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Bereich dieses Bebauungsplanes erteilt.

Mit Kaufvertrag vom 26.8.1993 verkauften die Kl. die Grundstücke an die beigeladene Stadt L. Mit Schreiben vom 5.1.1994 verständigte das Amtsgericht S. das Flurneuordnungsamt Gera über den Kaufvertrag. Das Schreiben ging beim Flurneuordnungsamt Gera am 11.1.1994 ein. Dieses übte das Widerspruchsrecht aus Art. 233 § 13 EGBGB aus. Die Vormerkung wurde im Range vor der Auflassungsvermerkung am 1.2.1994 im Grundbuch eingetragen. Am 29.7.1994 erhob der Bekl. beim Amtsgericht S. Klage auf unentgeltliche Auflassung gegen die Kl. des vorliegenden Verfahrens. Am 15.3.1990 sei - so wird vorgetragen - im Grundbuch eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen gewesen. Die Kl. als deren Erben seien nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen und nicht Berechtigte im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b EGBGB.

II. Am 14.11.1994 ließen die Kl. beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erheben mit dem Antrag, den Widerspruch des Bekl. vom 18.1.1994 aufzuheben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruch ist gem. Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB aufzuheben, weil dem Fiskus vorliegend kein Widerspruchsrecht zusteht. 2.1, 2.2 pp. 2.3 Der Widerspruch ist aber nach Art. 233 § 13 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der Fassung des 2. VermRÄndG, der Art. 233 § 13 Abs. 3 Satz 3 EGBGB in der jetzt geltenden Fassung entspricht, ausgeschlossen, da es sich nicht um ein Grundstück im Sinn des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB handelt. Nach dieser Vorschrift ist der Landesfiskus in Fällen nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 EGBGB bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücken (Schlägen) Berechtigter im Range nach den in Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB lit. a und b genannten Personen. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind keine für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücke im Sinne dieser Vorschrift. 2.3.1 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Grundstück für die Land- oder Forstwirtschaft genutzt ist, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. VermRÄndG, also der 22.7.1992. Durch Art. 8 Ziff. 2 lit. g 2. VermRÄndG wurde der hier einschlägige 2. Abschnitt des Art. 233 EGBGB eingefügt. Mit Inkrafttreten des Art. 233 § 12 EGBGB wurde das Rechtsinstitut des "Berechtigten", der im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform Rechte geltend machen kann, erstmals geschaffen. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich in einzelnen Vorschriften auf einen anderen Zeitpunkt abstellt, ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand Berechtigter im Sinne dieser Vorschriften ist, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Berechtigung abzustellen. Das Gesetz spricht auch von für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücken und nicht etwa davon, ob Grundstücke früher für die Land- oder Forstwirtschaft genutzt wurden. Auch die Begründung zu § 13 Abs. 2 in der Fassung des 2. VermRÄndG spricht in der Gegenwartsform davon, daß die (seinerzeit noch an Stelle des Landesfiskus als Berechtigter vorgesehene) Treuhandanstalt "nur in den Fällen einer Verfügung der Gemeinschaft widersprechen darf, wenn es sich um Schläge handelt und ein Bevorrechtigter nicht vorhanden ist". Auch hier wird ersichtlich nicht darauf abgestellt, daß das Grundstück zu einem anderen früheren Zeitpunkt einmal als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück genutzt wurde. 2.3.2 Die Kammer folgt somit nicht der Auffassung des OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.6.1994, VIZ 1995, 114), wonach der für die Nutzung der Grundstücke maßgebliche Zeitpunkt der 15.03.1990 sei. Nach dieser Auffassung ist auf diesen Zeitpunkt deshalb abzustellen, weil auch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EGBGB daran anknüpfen. An diesem Tag wurden nämlich die Beschränkungen aus der Bodenreform aufgehoben (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990, DDR-GBl. S. 134). Diese Überlegungen treffen nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht zu, weil sie wie ausgeführt dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen. Auch aus der Systematik der gesetzlichen Vorschriften läßt sich der vom OLG Sachsen-Anhalt gezogene Schluß nicht zwingend ableiten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den davon betroffenen Grundstücken überhaupt erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften übertragen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ist jedoch wiederum Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art.

t zwingend ableiten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den davon betroffenen Grundstücken überhaupt erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften übertragen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ist jedoch wiederum Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB. Auch die Ergänzung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB durch das RegVBG gerade um dieses Datum spricht, im Gegensatz zur Auffassung des OLG Sachsen Anhalt, gegen die Überlegung, maßgeblich sei die Nutzung am 15.3.1990. Die Einfügung dieses Stichtages in die Ziff. 1 des Art. 233 § 12 Abs. 2 und eben nicht in die Ziff. 2 dieser Vorschrift deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber differenzieren wollte. Darüber hinaus bezieht sich der in die genannte Vorschrift eingefügte Stichtag auch nicht auf die Nutzung, sondern isoliert darauf, ob ein Haus auf dem Grundstück am 15.3.1990 noch vorhanden war. Auch insofern ist eine Parallele zur Ziff. 2 nicht zu ziehen. 2.3.3 Die Kammer folgt auch nicht der Rechtsmeinung des LG Chemnitz (Urteil vom 21.3.1995, VIZ 1995, 475) wonach Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB eine Auffangvorschrift sein soll, die alle Grundstücke umfaßt, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB fallen. Auch diese Auffassung steht im klaren Gegensatz zum Wortlaut des Gesetzes, würde sie doch dazu führen, daß sogar wesentlich gewerblich genutzte Grundstücke, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB fallen, als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke anzusehen wären. Außerdem vernachlässigt diese Auffassung, daß der Gesetzgeber, wie sich aus Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB ergibt, davon ausgegangen ist, daß die Regelungen von Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB nicht abschließend sind, sondern daß es Grundstücke gibt, die diesen Regelungen nicht unterfallen. Wäre aber die Rechtsauffassung des Landgerichts Chemnitz richtig, würden die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 zusammengenommen abschließend alle denkbaren Fälle regeln. 2.3.4 Maßgeblich ist somit die Nutzung des Grundstückes am 22.7.1992. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Grundstücke allerdings weder für die Land- noch für die Forstwirtschaft genutzt, sondern unbewirtschaftetes Brachland. Im Gegensatz zur Auffassung des Bekl. kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes an. Die Eintragung im Kataster hat bestenfalls indiziellen Charakter (wird ausgeführt).

2.3.5 Für die tatsächliche Nutzung am Stichtag haben die Kl. und die Beigeladene übereinstimmend erklärt, daß das Grundstück "seit der Wende" brach liegt. Vorher ist es nach diesen Angaben zeitweise für Zwecke der Kuh- und Pferdeweide genutzt worden. Seit der Wende wird das Grundstück nur noch sporadisch aus ökologischen Gründen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäht. Diesen Angaben hat der Bekl. nicht widersprochen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß diese Angaben zutreffen. Damit steht fest, daß es sich nicht um ein Grundstück handelt, das für die Land- oder Forstwirtschaft genutzt wird. Im Gegensatz zur Auffassung des Bekl. kommt es auch nicht darauf an, daß die Grundstücke überhaupt für die Land- oder Forstwirtschaft nutzbar wären. Das Gesetz spricht von "genutzten" und nicht etwa von "nutzbaren" Grundstücken. Auch trifft es nicht zu, daß Brachland grundsätzlich landwirtschaftlich genutztes Land wäre. Zwar gibt es durchaus eine Brache, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, indem landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für eine gewisse Zeit unbebaut bleiben, damit sich der Boden erholen kann, wenngleich diese Nutzungsart heute wohl nicht mehr oder jedenfalls kaum noch angewendet wird. Fällt ein Grundstück aber deshalb brach, weil die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird, kann dies gerade nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzung bezeichnet werden (a. A. OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Aufgrund der geschilderten glaubhaften Einlassungen der Kl. und der Beigeladenen bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, daß die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes jedenfalls lange vor dem 22.7.1992 endgültig aufgegeben wurde. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, daß sie jemals wieder aufgenommen werden könnte.