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Formwirksame Berufung durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift

GmS-OGBGmS-OGB 1/9805.04.2000GE 2000, 1325

ZPO § 518

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Bekl. aufrechterhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist durch sogenanntes Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. übermittelt. Eine inhaltsgleiche, vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tage ein. Er hat hierzu erklärt: Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ausgedruckt, von ihm unterzeichnet und zur Post gegeben worden. Da das zentrale Fax-Gerät an diesem Tage überlastet oder gestört gewesen sei, habe er sein Einverständnis erklärt, zur Wahrung der Frist den Schriftsatz nicht - wie vorgesehen - durch Telefax, sondern per Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Gericht zu übermitteln.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abgedruckt ist, hat die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Die durch Computerfax übermittelte Begründung sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.

2. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und möchte deshalb die nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision zurückweisen. Er sieht sich an einer solchen Entscheidung gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts abweichen würde.

3. a) Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 - 5 B 79/94, NJW 1995, 2121 entschieden, daß die Zulässigkeit einer im Wege der "Btx-Mitteilung" erhobenen Klage nicht notwendig daran scheitert, daß es bei Inanspruchnahme dieses Übermittlungsweges technisch nicht möglich ist, die eigenhändige Unterschrift des Urhebers des Klageschriftsatzes zu übermitteln, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Der Senat hat sich damit der Auffassung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 32, 40 ) angeschlossen.

b) Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat sich in seinem Beschluß MDR 1997, 374 der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall angeschlossen, in dem eine Berufungsschrift auf dem häuslichen PC der Kl. erstellt und mittels PC-Modem an das Telefax-Empfangsgerät des Landessozialgerichts übermittelt worden war (Computer-Fax). Der dort entstandene Ausdruck endete mit dem Namen und der Anschrift der Kl. sowie dem Hinweis "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben."

c) Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 11. November 1997 - VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604 die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozeßbevollmächtigten des Kl. für wirksam erachtet, die dem Bundesfinanzhof durch ein Computerfax übermittelt worden war, das am Ende nur den Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthielt "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift." Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung in seinem Vorlagebeschluß noch nicht berücksichtigt.

III. Der Gemeinsame Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).

Zwar hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze, soweit sie nicht von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Behörden eingereicht wurden, zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten verlangt. Jedoch sind unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses im Rahmen des Prozeßrechts insoweit schon in erheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen worden.

2. So haben schon das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmenden Schriftsätze durch ein Telegramm für zulässig erachtet. Diese Ausnahme hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt. Danach wird das Telegramm heute allgemein als rechtswirksamer bestimmender Schriftsatz anerkannt, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht - eigenhändig und handschriftlich - unterzeichnet werden kann. Diese Übung ist nach der Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist. Auch eine telefonische Telegrammaufgabe wird deshalb allgemein zugelassen.

Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung, wenn der bestimmende Schriftsatz nicht durch Telegramm, sondern mittels Fernschreiben übermittelt worden ist (BGHZ 79, 314, 316; 87, 65). Auch hier veranlaßt der Absender im Wege der elektrotechnischen Nachrichtenübermittlung, daß die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Vorausgesetzt wird allerdings, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts aufgenommen wird (vgl. BGHZ 79, 314, 318), daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze, z. B. an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung, stellt, und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (BGH NJW 1966, 1077; NJW 1967, 2114; BFHE 136, 38; BAG NJW 1984, 199 und DB 1987, 183).

Dementsprechend ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig, ein Verfahren, das sich von der Übermittlung im Telefaxdienst der Bundespost nicht wesentlich unterscheidet (vgl. BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats -, NJW 1996, 2857; BGH NJW 1993, 3141; VersR 1997, 853 und NJW 1998, 762; BAG NJW 1996, 3164 f.; Hoppmann, VersR 1992, 1068 m. w. Nachw.).

3. Es entspricht der langjährigen Entwicklung dieser Rechtsprechung, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit einge-scannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen.

Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört, ist solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien - wie das im Streitfall zu beurteilende Computerfax - übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiert keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz - wie im Ausgangsverfahren die Berufungsbegründung - inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes geht mit der Zeit: Schriftsätze dürfen - form- und fristwahrend - den Gerichten über Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Anwalt hatte, was offenbar berufstypisch ist, mit der Absendung einer Berufungsbegründung bis zum letzten Moment gewartet. Als er den Schriftsatz faxen wollte, war nach seinen Angaben das zentrale Faxgerät des Gerichts überlastet oder gestört. Deshalb übermittelte er den Schriftsatz von seinem Computer aus an das Faxgerät des Gerichts. Seine Unterschrift hatte er unter die Berufungsbegründung eingescannt.

Das Oberlandesgericht verwarf seine Berufung als unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Der mit der Revision befaßte XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes rief zum großen Thing, weil er selbst die Ansicht des Berufungsgerichtes teilte, aber drei andere Bundesgerichte - das Bundesverwaltungsgericht in Berlin, das Bundessozialgericht in Kassel und der Bundesfinanzhof in München - den elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten aufgeschlossener gegenübergestanden hatten.

Das zu entscheidende Problem: Ein sogenannter bestimmender Schriftsatz wie etwa eine Berufungsbegründung muß, wie der Name schon sagt, schriftlich sein, d. h. eigentlich eine Unterschrift tragen. Schon das Reichsgericht hatte jedoch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß ein Telegramm ausreicht, sogar wenn es telefonisch aufgegeben ist. Das wurde später auf ein Fernschreiben erweitert und gilt seit einiger Zeit, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, für Schriftsätze, die per Telefax bei Gericht eingehen. Immerhin tragen letztere dann auch immer eine Unterschrift, wenn auch in der Fax-Kopie.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat nunmehr der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes klargestellt, daß auch ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift ausreicht, da Formvorschriften kein Selbstzweck seien und der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation berücksichtigt werden muß.

Dem letzten Satz der Entscheidung ist sogar zu entnehmen, daß auf die eingescannte Unterschrift verzichtet werden darf, wenn unter dem Text der Hinweis steht, daß der Verfasser des Schriftsatzes wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben konnte.