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Formularvertrag/Abwälzung des Winterdienstes

AG Schöneberg4 C 39/8712.01.1988MM 1988, 151

§§ 275 BGB, 3 AGBG, 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Formularvertrag/Abwälzung des Winterdienstes; Formularvertrag/Abwälzung der Straßenreinigung auf Mieter; Formularvertrag/Abwälzung des Winterdienstes auf Mieter; Winterdienst/Abwälzung durch Formularvertrag; Straßenreinigung/Abwälzung durch Formularvertrag; Schneebeseitigung/Abwälzung durch Formularvertrag; Eisbeseitigung/Abwälzung durch Formularvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Abwälzung der regelmäßigen Reinigung des Bürgersteigs und der Straße sowie die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis in der Hausordnung oder Hausgemeinschaftsordnung verstößt gegen § 3 AGBG.

2. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Mieters zur weiteren Erledigung des Winterdienstes führt zur subjektiven Unmöglichkeit der Nebenpflicht und damit zum Wegfall dieser Verpflichtung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch darauf, daß der Bekl. (weiterhin) die Schnee- und Eisbeseitigung vor dem streitgegenständlichen Grundstück durchführt.

Die Abwälzung von weiteren Pflichten des Hauses auf den Mieter in der Hausordnung oder Hausgemeinschaftsordnung verstößt gegen § 3 AGB Gesetz. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind im eigentlichen Mietvertrag, hier insbesondere in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen in der Anlage zum Mietvertrag, geregelt. Der Mieter braucht mit zusätzlichen Verpflichtungen aufgrund der Hausgemeinschaftsordnung, soweit sie über eine bloße Konkretisierung der bereits im eigentlichen Vertrag enthaltenen Regelungen hinausgehen, nicht zu rechnen. Die Abwälzung solch umfassender Arbeiten wie die regelmäßige Reinigung des Bürgersteiges und der Straße sowie die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis gehen über eine solche Konkretisierung mit Sicherheit hinaus. Sie stellen eine überraschende Klausel dar.

Aufgrund der seit Abschluß des neuen Mietvertrages erfolgten tatsächlichen Aufteilung der Schneeräumungsarbeiten könnte sich allenfalls durch die - wenn auch nicht langjährige - Übung eine Verpflichtung des Bekl. zur Reinigung der Hälfte des vor dem Grundstück befindlichen Gehweges ergeben.

Diese nebenvertragliche Verpflichtung ist dem Bekl. gemäß § 275 BGB subjektiv unmöglich geworden, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Die durch die tatsächliche Ausübung der Reinigungs- und Schneebeseitigungsarbeiten entstandene Verbindlichkeit ist auszulegen. Durch diese Tätigkeit hat der Bekl. nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß er für die Erledigung dieser Arbeiten in jedem Fall einstehen wolle, notfalls auch durch Übertragung der Arbeiten an einen Dritten. Eine solche weitreichende Verpflichtung mit finanziellen Folgen kann auch der zunächst lediglich im Verhältnis zum Mitmieter aus Kulanz übernommenen Arbeit und deren Fortsetzung nach Wechselung des Mitbewohners aus Gewohnheitsrecht nicht hergeleitet werden. Eine so weitreichende Verpflichtung würde sich auch aus Ziffer VII. der Hausgemeinschaftsordnung - wenn man diese Regelung für wirksam hält - nicht ergeben.

Die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Bekl. zur weiteren Erledigung dieser Arbeiten führt deshalb zur subjektiven Unmöglichkeit der Nebenpflicht und damit zum Wegfall dieser Verpflichtung.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmerkung: Vgl. AG Frankfurt WM 85, 19; aber auch LG Wuppertal WM 87, 381; LG Flensburg WM 87, 52 und AG Bochum DWW 86, 273