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Formularmietvertrag

OLG Hamm4 REMiet 418027.02.1981GE 1981, 341

AGBG, Mietvertrag, Endrenovierungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Formularmietvertrag; AGBG, Endrenovierungsklausel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein vom Vermieter verwandter Formularmietvertrag über Wohnraum wird nicht dadurch zur Individualabrede, daß der Mieter wenige Tage nach Unterzeichnung des Formularmietvertrages ein ebenfalls formularmäßig erstelltes, ihm vom Vermieter gestelltes Schriftstück unterschreibt, worin er bestätigt, daß er vor Abschluß des Mietvertrages ausreichend Zeit gehabt habe, denselben durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen, zur Kenntnis zu nehmen und daß er sich vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden erkläre.

2. Die Bestimmung eines vom Vermieter verwandten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, ist unwirksam.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Das LG Krefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980 die folgenden Fragen gemäß Art Ill Abs 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBI I S 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt.

1 Handelt es sich um einen Individualmietvertrag, wenn die Mieter neben dem Formularmietvertrag ein ebenfalls formularmäßig erstelltes Schriftstück mit folgendem Text unterzeichnen: "Ich/wir bestätigte(n) ausdrücklich, daß ich (wir) vor Abschluß ausreichende Zeit gehabt habe(n), den heute mit (es folgt der Name des Vermieters) abgeschlossenen Mietvertrag durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen und zur Kenntnis zu nehmen. Ich/wir erkläre(n) mich/uns vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden." 2. Verstößt folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen gegen das AGB-Gesetz: "§ 19 Nr. 1 ... b) Der Mieter verpflichtet sich, die in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Räume renoviert mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben, wobei es unberücksichtigt bleibt, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat. Im einzelnen hat der Mieter folgende Arbeiten fachgerecht ausführen zu lassen: aa) Neuanstrich aller Rauhfasertapeten

bb) Streichen der Fußböden, Fußbodenleisten, Türen, Innenfenster, Heizkörper, soweit dies in Absprache mit dem Vermieter erforderlich erscheint. Im Zweifel entscheidet ein Schiedsrichter entsprechend Ziffer 3). cc) Tapezieren aller Räume mit einer entsprechenden Tapete dd) Reinigen der Teppichböden..." Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen am 7. Oktober 1978 einen Formularmietvertrag für die bestimmte Dauer eines Jahres über eine im Eigentum des Kl. stehende Wohnung. Der Mietvertrag enthält die in der Vorlagefrage 2 angesprochene Klausel. Am 14. Oktober 1978 unterzeichneten die Bekl. die Zusatzvereinbarung, auf die sich die Vorlagefrage 1 bezieht. Nach vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses am 21. August 1979 forderte der Kl. von den Bekl. einen Teil derjenigen Geldsumme, die seiner Ansicht nach zur Renovierung der Mieträume notwendig war Die Bekl verweigerten die Zahlung u. a. unter Berufung auf § 9 AGBG. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, ohne dabei auf § 9 AGBG näher einzugehen. Auf die Berufung des Kl. hat das Landgericht die oben aufgeführten Fragen. denen es grundsätzliche Bedeutung beimißt, dem Senat zum Rechtsentscheid vorgelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Vorlage ist zulässig.

1. Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den (nunmehr weiter gesteckten) Rahmen des Art. Ill Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (3. MietRÄndG) fällt und ob sie grundsätzliche Bedeutung hat (BayObLG in WuM 1981, 32 m. w. H., vgl. auch den Senatsbeschluß vom 26. August 1968-4 Re Miet 1/68-NJW 1968, 2239 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine dahingehende Feststellung läßt sich allerdings in der Regel nur bei einem mit einer Begründung versehenen Vorlagebeschluß treffen (so auch BayObLG a.a.O.). Der Umstand, daß das Landgericht die Vorlagefrage 1 nicht begründet hat, ist indes ausnahmsweise unschädlich. Die zur Zulässigkeit auch dieses Teils der Vorlage erforderlichen Feststellungen lassen sich vorliegend auf der Grundlage der Begründung der Vorlagefrage 2 und der dem Vorlagebeschluß vorausgegangenen Ausführungen der Parteien treffen. a) Allerdings könnte sich die Einzelfrage zu 1 der Vorlage bei entsprechender, keine neuen Rechtsfragen aufwerfender weiterer Fassung auch außerhalb eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum stellen. Dies macht sie jedoch einem Rechtsentscheid nach Art. Ill Abs. 1 des 3. MietRÄndG nicht von vornherein unzugänglich. Denn das Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 1980 (BGBI. I S. 657), das die Vorlage zum Zwecke des Rechtsentscheides nach Art. Ill Abs. 1 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1977 (BGBI. I S. 1248/1249) erweitert hat, stellt nicht mehr darauf ab, daß sich die vorgelegte Rechtsfrage auf Grund mietrechtlicher Gesetzesbestimmungen stellt, vielmehr genügt es, daß sich die Rechtsfrage aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt. Eine restriktive Auslegung etwa dahin, daß sich die Rechtsfrage nur im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum stellen darf, wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsentscheid für sämtliche bedeutsamen Rechtsfragen aus dem gesamten Recht der Wohnraummietverhältnisse zu eröffnen (vgl. auch Dänzer-Vanotti in NJW 1980, 1777), nicht vereinbar. Nach der Begründung des "Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes mietrechtlicher Vorschriften" (BDrs. 8/3357) sollte der Begriff "Recht der Wohnraummietverhältnisse" umfassend verstanden werden, der Rechtsentscheid sollte mit Rücksicht auf das Ziel, die Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts sicherzustellen, keineswegs auf die speziell für Mietverhältnisse über Wohnraum geltenden Bestimmungen beschränkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die Entwurfsfassung "aus dem Recht der Wohnraummietverhältnisse" im vorgenannten Änderungsgesetz vom 5. Juli 1980 durch die Formulierung "die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietverhältnisses betrifft" ersetzt. Darin liegt jedoch keinesfalls eine Einschränkung der einem Rechtsentscheid zugänglichen Fragen gegenüber der Entwurfsfassung. b) Die beiden vorgelegten Fragen sind für Wohnraummietverhältnisse von grundsätzlicher Bedeutung; sie sind - soweit ersichtlich - bislang von keinem Obergericht durch Rechtsentscheid entschieden worden. Es kann freilich - zumindest in der Regel - nicht Sinn und Zweck eines Rechtsentscheides sein, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner - möglicherweise umfangreicher Klauseln bestimmter allgemeiner

rhältnisse von grundsätzlicher Bedeutung; sie sind - soweit ersichtlich - bislang von keinem Obergericht durch Rechtsentscheid entschieden worden. Es kann freilich - zumindest in der Regel - nicht Sinn und Zweck eines Rechtsentscheides sein, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner - möglicherweise umfangreicher Klauseln bestimmter allgemeiner Geschäftsbedingungen/Formularverträge abstrakt festzustellen. Die vom Landgericht vorgelegten Rechtsfragen zielen aber auch nur scheinbar, ihrem bloßen Wortlaut nach, auf eine dahingehende Feststellung ab. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Begründung der Vorlage, ergibt sich indes, daß die Kammer in Wirklichkeit die dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Rechtsentscheid entsprechenden konkreten Rechtsfragen beantwortet wissen will. c) Da die Beantwortung der so verstandenen Vorlagefragen über die Entscheidung im konkreten Fall zweifelsfrei erheblich sein kann, bedarf es vorliegend keiner Stellungnahme zur Berechtigung bzw. zum Umfange einer Erheblichkeitsprüfung im Rahmen eines Rechtsentscheides (vgl. zum Meinungsstand: BayObLG a a O.). III. Die Vorlagefrage 1 war in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung zu bescheiden. 1. Die Parteien des diesem Rechtsentscheid zugrunde Iiegenden Rechtsstreits haben unter dem 7. Oktober 1978 einen Mietvertrag über Wohnraum auf der Grundlage von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen geschlossen. Der Kl. hat nämlich ein vom Haus- und Grundbesitzer-Verein für Krefeld und den Niederrhein e. V. herausgegebenes Mietvertragsformular verwandt. Stellt - wie hier der Kl. - eine Vertragspartei von einem anderen vorformulierte Vertragsbedingungen, ergibt sich deren abstrakt-genereller Charakter bereits aus der Zweckbestimmung des Ausstellers (vgl. Palandt-BGB, 40. Aufl., Bem. 2 c zu § 1 AGBG; Kötz im MK, Rdz. 6 zu § 1 AGBG; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, 1977, § 1 Rdz. 9). Allerdings schließt die Unterzeichnung vorformulierter Vertragsbedingungen, insbesondere auch die eines Vertragsformulars, nicht zwingend den Abschluß einer Individualvereinbarung aus (Palandt-BGB a.a.O., Bem. 4 zu § 1 AGBG; Kötz a.a.O. Rdz. 17 zu § 1 AGBG; Staudinger-Schlosser, BGB. 12. Aufl.. Rdz. 31 zu § 1 AGBG). Eine Individualabrede liegt aber nur vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. Die Unterzeichnung eines - zudem ebenfalls für eine Vielzahl von Verträgen - vorformulierten Reverses mit dem oben unter I beschriebenen Inhalt bedeutet indes noch kein Aushandeln der einzelnen Bedingungen des zuvor vom Vermieter gestellten Mietvertragsvordruckes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG bereits Verhandlungsbereitschaft des Klauselverwenders und die Kenntnis des Vertragspartners hiervon ausreichen (so offensichtlich BGH in NJW 1977, 265; ablehnend: Löwe in NJW 1977, 1328ff.: Heinrichs in NJW 1977, 1503ff./1508 Wolf in NJW 1977, 1938) oder ob darüber hinaus erforderlich ist, daß sich die beiderseitige Verhandlungsbereitschaft in einem wirklichen Aushandeln konkretisiert und manifestiert (so u. a. Heinrichs a.a.O.: Palandt-BGB a.a.O. Bem. 4 zu § 1 AGBG). Denn vorliegend wird nicht einmal den vom Bundesgerichtshof aufgestellten - geringeren - Anforderungen genügt. Aus der Urkunde vom 14. Oktober 1978 ergibt sich weder, daß der Kl. (Klauselverwender) vor Abschluß des Mietvertrages verhandlungsbereit gewesen, noch daß die Bekl.

tiert (so u. a. Heinrichs a.a.O.: Palandt-BGB a.a.O. Bem. 4 zu § 1 AGBG). Denn vorliegend wird nicht einmal den vom Bundesgerichtshof aufgestellten - geringeren - Anforderungen genügt. Aus der Urkunde vom 14. Oktober 1978 ergibt sich weder, daß der Kl. (Klauselverwender) vor Abschluß des Mietvertrages verhandlungsbereit gewesen, noch daß die Bekl. (Vertragspartner) hiervon Kenntnis gehabt haben. Aus dem Text der unter dem 14. Oktober 1978 von den Bekl. unterzeichneten Urkunde folgt lediglich, daß die Bekl. den Text des Formularmietvertrages bei Vertragsabschluß gekannt, ausreichend geprüft und sodann vorbehaltlos unterschrieben haben. Derartige Umstände ändern für sich allein nichts daran, daß die Vertragsbedingungen inhaltlich allein vom Klauselverwender festgelegt worden sind (vgl. auch BGH NJW 1977, 432, 624/625: Heinrichs a.a.O. S. 1507). 2. Durch die Unterzeichnung der Formularerklärung vom 14. Oktober 1978 ist der Formularmietvertrag vom 7. Oktober 1978 auch nicht nachträglich in eine Individualabrede geändert worden. Zwar dürfte die Möglichkeit, Vertragsbestimmungen, die ursprünglich den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen hatten, im Laufe der Vertragsabwicklung als Individualvereinbarung zu akzeptieren, grundsätzlich bestehen (vgl. dazu Staudinger Schlosser a.a.O. Rdz. 33/34 zu § 1 AGBG). Eine dahingehende Umwandlung des Formularvertrages vom 7. Oktober 1978 läßt sich der Urkunde vom 14. Oktober 1978 jedoch nicht entnehmen. Denn Voraussetzung hierfür wäre, daß der Mietvertrag vom 7. Oktober 1978 vor Unterzeichnung der Urkunde vom 14. Oktober 1978 zumindest teilweise zur Disposition gestellt worden wäre. Dafür gibt aber die Urkunde vom 14. Oktober 1978 nichts her. Der Senat bejaht die Vorlagefrage zu 2 in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung. 1. Die Frage, ob und unter welchen Umständen Schönheitsreparaturen in allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Formularverträgen auf den Mieter abgewälzt werden können, ist in jüngerer Zeit verschiedentlich Gegenstand von Erörterungen in Rechtsprechung und Literatur gewesen (vgl. die nachfolgenden Zitate). Dabei wird jedoch nicht immer klar unterschieden zwischen einer Überbürdung der während der Mietzeit anfallenden Iaufenden Schönheitsreparaturen und solchen Renovierungsarbeiten, die bei Vertragsende unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und der Notwendigkeit neuer Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Erstere Maßnahmen sind erforderlich, um die Mietsache während der Vertragszeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten, und obliegen, falls vertraglich insoweit nichts vereinbart ist, dem Vermieter (§ 5S6 BGB). Eine im Schrifttum weit verbreitete Ansicht hält eine Abwälzung dieser laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch vom Vermieter verwandte allgemeine Geschäftsbedingungen/ Formularverträge generell für unzulässig (so Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., §§ 535 bis 536 Rdz. 142a: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner a.a.O. § 9 Rdz. 72: Sonnenschein in NJW 1980, 1719: Wolf in ZMR 1979, 245); andere halten dies grundsätzlich für zulässig (Palandt a.a.O. zu § 536 Anm. 4 c aa; Pöhler in NJW 1979, 2505; Korff in DWW 1979, 274 LG Berlin in ZMR 1979, 244). Eine Stellungnahme des Senats zu dieser Streitfrage ist im Rahmen dieses Rechtsentscheides indes nicht erforderlich. Denn das Landgericht hat den Senat nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit der vorliegend in § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen

. 4 c aa; Pöhler in NJW 1979, 2505; Korff in DWW 1979, 274 LG Berlin in ZMR 1979, 244). Eine Stellungnahme des Senats zu dieser Streitfrage ist im Rahmen dieses Rechtsentscheides indes nicht erforderlich. Denn das Landgericht hat den Senat nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit der vorliegend in § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages gesondert getroffenen Regelung über die laufenden Schönheitsreparaturen gebeten. Nicht entschieden wird damit - wie zur Klarstellung bemerkt sei - auch über den Fall, daß gerade im Zeitpunkt des Mieterauszuges die "laufenden" Schönheitsreparaturen (auch) nach § 9 des Mietvertrages fällig - oder überfällig - sind. 2. Zur Entscheidung des Senats ist vorliegend allein die Frage nach der Wirksamkeit der sich auf die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen bei Vertragsende beziehenden Regelung in § 19 Nr. 1b des von den Parteien unterzeichneten Formularmietvertrages gestellt. Diese Bestimmung betrifft auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 19 Nr. 1 b bb, da § 9 des Mietvertrages eine abschließende Regelung über die während der Vertragszeit durchzuführenden laufenden Schönheitsreparaturen enthält, nur Maßnahmen, die über die laufenden Schönheitsreparaturen hinausgehen, und hat letztlich die Rückgabe einer - vom Mieter - völlig renovierten Mietsache zum Ziel. Damit beinhaltet diese Klausel des Formularmietvertrages eine Abkehr von dem aus §§ 556, 548 BGB ersichtlichen gesetzlichen Leitbild, daß nämlich der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nur in dem Zustand zurückzugeben braucht, in dem er sich zur Zeit der Beendigung des Mietvertrages befindet (Staudinger-Emmerich a.a.O. § 556 Rdz. 14), daß insbesondere der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, nicht zu beseitigen hat (Staudinger Emmerich a.a.O. § 556 Rdz. 15; RGRK-BGB, 12. Aufl., zu § 556 Rdz. 8: Soergel-Siebert-BGB, 11. Aufl., § 556 Rdz. 7). 3. Eine derartige vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularverträgen hält nach Ansicht des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls dann nicht stand, wenn sie den Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur völlig außer acht läßt (so im Ergebnis ebenfalls: Soergel-Siebert a.a.O., §§ 535 bis 536 Rdz. 352; Krappen in ZMR 1978, 194; AG Krefeld in NJW 1979, 2520; LG Frankfurt in WuM 1979, 151 ff.; ähnlich auch Fritz in WuM 1979 S. 93 ff., 95). a) Die in Rede stehende Klausel darf an § 9 AGBG gemessen werden. Einmal fällt der vorliegende Formularvertrag in den sachlichen Anwendungsbereich des AGBG (§ 23). Zum anderen handelt es sich - wie bereits aufgezeigt - bei dieser Formularklausel um eine solche, durch die eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart worden ist (§ 8 AGBG). b) Gemäß § 9 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. aa) Eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung setzt zunächst einmal voraus, daß die beanstandete Klausel für den Vertragspartner des Verwenders - hier den Mieter - Nachteile von einigem Gewicht zur Folge haben kann (Palandt-BGB a.a.O. Bem. 2 zu § 9 AGBG), die Nachteile dürfen zumindest nicht unerheblich sein (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdz. 55) Daß die hier in Rede stehende Bestimmung des Formularmietvertrages

e beanstandete Klausel für den Vertragspartner des Verwenders - hier den Mieter - Nachteile von einigem Gewicht zur Folge haben kann (Palandt-BGB a.a.O. Bem. 2 zu § 9 AGBG), die Nachteile dürfen zumindest nicht unerheblich sein (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdz. 55) Daß die hier in Rede stehende Bestimmung des Formularmietvertrages für einen Mieter erhebliche Nachteile mit sich bringen kann, liegt auf der Hand. Beim Eingreifen dieser Klausel hätte der Mieter bei Vertragsbeendigung umfassende Renovierungsarbeiten entweder selber durchzuführen oder aber auf seine Kosten aus führen zu lassen, bb) Die Verpflichtung, die Mieträume am Ende der Mietzeit unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen zu renovieren, benachteiligt den Mieter in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Damit hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. BGHZ 41, 151 ff. /154; 62, 83 ff.) zur Leitbildfunktion des dispositiven Rechts angeknüpft (vgl. Begr. des RegE BTDrs. 7/3919 S. 23 und den Bericht des BD-Rechtsausschusses BTDrs. 7/5422 5. 6), so daß die von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Gesichtspunkte weiterhin maßgebend sind. Mit der Regelung, daß der Mieter den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zurückzugeben hat, wird, wie bereits aufgezeigt, von Normen des dispositiven Rechts (§§ 556, 548 BGB) abgewichen. Die zumindest aus dem Sinnzusammenhang der §§ 555, 548 BGB erkennbare gesetzliche Regelung, daß der Mieter bei Ende der Mietzeit nicht verpflichtet ist, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, bei Rückgabe der Mietsache zu beseitigen, beruht nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern verdankt ihre Entstehung einem aus der Natur der Sache sich ergebenden Gerechtigkeitsgebot. Der Mieter zahlt nämlich den Mietzins für die Einräumung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit auch für die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bedingte Verschlechterung. Die hier in Rede stehende, vom dispositiven Recht abweichende AGB-Regelung trägt demgegenüber auch unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhaltes einseitig den vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Vermieterinteressen Rechnung. Denn sie hätte wäre sie wirksam, zur Folge, daß dem Vermieter bei Beendigung der Mietzeit auf Kosten des Mieters völlig renovierte und daher besser als laufend instandgehaltene Mieträume zur Weitervermietung zur Verfügung stünden. Diese Folge ginge auch über den Zweck des zwischen dem AGB Verwender und seinem Partner geschlossenen Mietvertrages hinaus. Sinn und Zweck eines Mietvertrages ist nämlich die Gebrauchsgewährung während der Vertragszeit gegen Entgelt. Auf diese beiderseitigen Verpflichtungen hätte die in Rede stehende AGB-Regelung indes - anders als die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen - keinen Einfluß. Ist die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter (über die Wirksamkeit einer dahingehenden AGB-Klausel hat der Senat vorliegend nicht zu befinden) noch darauf ausgerichtet, den Mietgegenstand während der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen

anders als die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen - keinen Einfluß. Ist die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter (über die Wirksamkeit einer dahingehenden AGB-Klausel hat der Senat vorliegend nicht zu befinden) noch darauf ausgerichtet, den Mietgegenstand während der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand - wenn auch entgegen der gesetzlichen Regelung auf Kosten des Mieters - zu halten, so zielt die hier in Rede stehende AGB-Regelung darauf ab, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was allein für den Vermieter von Vorteil ist. Dem Mieter hingegen brächte eine derartige Regelung keine Vorteile. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz des Preisarguments im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG: (vgl. dazu Löwe, Graf von Westphalen/Trinkner a.a.O. § 9 Rdz. 17; Palandt BGB a.a.O.. Bem. 2b zu § 9 AGBG) sind Anhaltspunkte dafür, daß die in Rede stehende Klausel Einfluß auf die Mietzinskalkulation gehabt hat, nicht ersichtlich; eine dahingehende Rechtfertigung der AGB-Klausel würde dem Normalmieter - anders als möglicherweise bei der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen - wegen der Einmaligkeit und der Nichtvoraussehbarkeit des Zeitpunktes ihrer Durchführung auch nicht einleuchten, und von ihm im Zweifel daher bei einer Aushandlung eines Individualvertrages auch nicht gebilligt. Je nach der Länge der Zeitspanne, die zwischen den letzten vorgenommenen "laufenden" Schönheitsreparaturen und dem Tag des Auszuges (aber noch vor dem nächsten Fälligkeitstermin für turnusmäßige "laufende" Schönheitsreparaturen) liegt, kann zwar das Interesse des Vermieters an "vorgezogenen" abermaligen Schönheitsreparaturen (beim Auszug) unterschiedlich stark sein, und umgekehrt mag die Unbilligkeit der in Rede stehenden Klausel für den ausziehenden Mieter geringer sein, desto mehr der Mieter seine letzten "laufenden" Schönheitsreparaturen bereits wieder abgewohnt hat. Das ändert aber nichts daran, daß die vorliegende Klausel aus den dargelegten Gründen übers Ziel hinausschießt und dem Vermieter etwas gibt, auf das er nach dem Leitbild des Mietrechts keinen Anspruch hat; für eine differenzierte Anwendung in dem oben aufgezeigten Sinn bietet die Klausel in ihrer dem Senat zur Prüfung unterbreiteten Fassung keine Ansatzpunkte. Hält - wie vorliegend - eine AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, so ist sie in vollem Umfange als unwirksam anzusehen (so auch Palandt-BGB a.a.O. Vorbem. 3b vor § 8 AGBG; Staudinger Schlosser a.a.O. Rdz. 16 zu § 6 AGBG Löwe/ Graf von Westphalen/Trinkner § 6 Rdz. 2; Sonnenschein in NJW 1980, 1719). Der Gegenansicht, die eine Zurückführung der gegen § 9 AGBG verstoßenden AGBG-Bestimmung auf den noch zulässigen Inhalt im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion vornehmen will (vgl. insbesondere Kötz in MK a.a.O. Rdz. 8ff. zu § 6 AGBG), kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Geltung des AGBG entschieden, daß es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, für allgemeine Geschäftsbedingungen eine Fassung zu finden, die für den Verwender möglichst günstig und gerade noch zulässig ist (BGHZ 62, 83 ff.). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit § 6 AGBG und wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Das AGBG soll in erster Linie der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts zur Vertragsgestaltungsfreiheit entgegenwirken (vgl. Sonnenschein

zu finden, die für den Verwender möglichst günstig und gerade noch zulässig ist (BGHZ 62, 83 ff.). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit § 6 AGBG und wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Das AGBG soll in erster Linie der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts zur Vertragsgestaltungsfreiheit entgegenwirken (vgl. Sonnenschein a.a.O. S. 1720). Diese Zielsetzung wurde durch eine geltungserhaltende Reduktion unterlaufen Es liegt vielmehr im Risiko des Verwenders, daß seine AGB/Formularverträge einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten.