Formularmietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Formularmietvertrag; Betriebskostenabwälzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter hat die in einem Formularmietvertrag aufgelisteten Betriebskostenarten nur dann zu tragen, wenn sie durch ausgeworfene Beträge individualisiert wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind zur Tragung der Gartenpflegekosten, zu welchen nach der Legaldefinition der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung auch die Kosten für den Spielsandaustausch gehören, mietvertraglich nicht verpflichtet, weil sie nach der Fassung von § 4 des Miet-vertrages nur die Nebenkosten für die im einzelnen aufgelisteten Betriebskostengruppen tragen sollten, in der für "Gartenpflege" vorgesehenen Spalte jedoch keine Eintragung vorhanden ist.
Enthält ein Formularmietvertrag (wie der vorliegende) einen Katalog von Betriebskostengruppen und sind nur hinter einigen Gruppen Beträge aus-geworfen, so spricht dies dafür, daß nur die Kosten für die auf diese Weise individualisierten Betriebskostengruppen umgelegt werden dürfen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 313). Hinzu kommt, daß nach der Ein gangsanweisung auf dem Mietvertrag selbst in der betreffenden (durch ein schwarzes Dreieck gekennzeichneten) Spalte entweder eine Eintragung oder eine Streichung vorzunehmen war. Wenn demzufolge zweifelhaft ist, wie der den Bestimmungen der §§ 1 ff. AGBG unterfallende Vertrag auszu-legen ist, so geht dies gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Kl. ...