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Formularmietvertrag

AG Bad Homburg2 C 5073/97-2113.03.1998WuM 1999, 114

BGB §§ 564, 157; AGBG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Formularmietvertrag; feste Laufzeit; Kündigung; AGB; Unklarheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit des Wohnungsmietvertrages schließt eine ordentliche Vertragskündigung durch den Mieter nicht aus, wenn im Formularmietvertrag Kündigungsfristen belassen worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung und des Verzuges auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, da eine Vertragsverletzung des Bekl. nicht vorliegt.

Der Bekl. war berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, und der Mietrückstand war zum Zeitpunkt des Mahnschreibens v. 28.7.1997 bereits seit vier Tagen ausgeglichen.

Der Bekl. konnte trotz der vertraglich festgelegten Laufzeit von 60 Monaten den Vertrag ordentlich kündigen. In dem Mietvertrag war trotz der festgelegten Laufzeit ein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Unstreitig ist unter der Festlegung der Vertragslaufzeit eine Regelung ausgestrichen worden; die Regelung, in der ein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen ist, ist aber gerade nicht ausgestrichen worden.

Insoweit ist die Vertragsurkunde, die nach § 157 BGB auszulegen ist, dahingehend zu verstehen, daß ein ordentliches Kündigungsrecht bestehen soll. Durch die Belassung der Kündigungsfristen in dem Vertrag entsteht der Eindruck, eine Kündigung sei unter Einhaltung dieser Fristen möglich. Die Aufzählung von Kündigungsfristen macht nur Sinn, wenn der Vertrag überhaupt gekündigt werden kann.

Selbst wenn ein anderes Verständnis der Vertragsregelung möglich wäre, müßte sich die Kl., die nach der Übernahme des Grundstücks Verwenderin des Mietvertrages ist, diese Unklarheit nach § 5 AGBG zu ihren Lasten zurechnen lassen (LG Wiesbaden WM 1994, 430; LG Gießen ZMR 1996, 610 [= WM 1999, 115]).

Der Vortrag der Kl., es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, daß der Vertrag eine Laufzeit von 60 Monaten haben soll, ist unerheblich. Die Laufzeit ist zwischen den Parteien nicht streitig; streitig ist einzig, ob diese Laufzeit fest sein sollte oder durch Kündigung beendet werden konnte. Zu dieser Frage hat die Kl. jedoch keinen substantiierten Vortrag getätigt, da der genaue Inhalt der bei Vertragsschluß getroffenen mündlichen Absprachen nicht dargelegt ist, weswegen ihrem Beweisantritt nicht nachzugehen ist.

Die Kl. hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Bekl. sich in Verzug befand, da unstreitig spätestens am 24.7.1997 eine sämtliche Rückstände deckende Zahlung bei der Kl. eingegangen ist. Das Anwaltsschreiben, in dem die Rückstände angemahnt werden, datiert erst vom 28.7.1997. Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war deswegen nicht mehr erforderlich, so daß die Kl. das Tätigwerden des Anwalts hätte verhindern müssen, was ihr auch möglich gewesen wäre.