Formularmäßiger Verzicht auf Gewährleistung
§ 536 BGB, § 537 BGB, § 10 Nr. 5 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formularmäßiger Verzicht auf Gewährleistung; Instandhaltungspflicht; Zustand, zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Verzicht auf ordnungsgemäßen Zustand; fingierte Erklärung; Formularklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob die Gewährleistungsansprüche oder der Erfüllungsanspruch des Mieters auf eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Mietsache durch eine Klausel ausgeschlossen ist, wonach dem Mieter der Zustand der Räume bekannt sei, er ihn billige und auf den Einwand verzichte, die Räume seien wegen etwaiger Mängel zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In § 12 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es, der Mieter erkenne im übrigen an, daß ihm der Zustand der Räume bekannt sei, billige ihn, verzichte auf den Einwand, daß die Räume wegen etwaiger Mängel zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet seien und mache Minderungsansprüche nicht geltend. Unklar bleibt hierbei allerdings, ob hiermit nur die Gewährleistungsansprüche des Mieters (Minderung des Mietzinses) ausgeschlossen sein sollten oder ob der Ausschluß sich auch auf den Erfüllungsanspruch des Mieters, ihm eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Mietsache zu überlassen, beziehen soll. Selbst wenn im Hinblick auf § 5 AGBG die Klausel dahingehend auszulegen wäre, daß dem Mieter der Erfüllungsanspruch auf Überlassung einer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Mietsache nach § 536 BGB erhalten bleibt, würde daraus nicht ohne weiteres folgen, daß der Mieter auch einen Anspruch auf eine vollständige Renovierung bei Überlassung der gemieteten Räume hätte; denn die Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch bedeutet nicht zwangsläufig eine vollständige Renovierung (vgl. BGH in NJW 1968, Seite 491).
Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfragen bedarf es im Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht.