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Formularmäßiger Ausschluß stillschweigender Vertragsverlängerung

OLG Frankfurt a. M.20 ReMiet 1/97 Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird wegen Unzulässigkeit der Vorlage abgelehnt.08.11.1999unveröffentlicht

BGB § 568; AGBGB §§ 2, 9; ZPO § 541

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Formularmäßiger Ausschluß stillschweigender Vertragsverlängerung; Verlängerungsfiktion; Fortsetzung des Mietgebrauchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ergeht nicht, denn der Rechtsentscheid des OLG Schleswig v. 27.3.1995, Az.: 4 RE-Miet 1/93 (BAnz. 1996, 1133 = GE 1995, 1409 ff. = NJW 1995, 2858 ff. = RES X, BGB § 568 Nr. 6 = SchlHA 1995, 156 ff. = WuM 1996, 85 ff. = ZMR 1996, 254 ff. = ZMR 1996, 431) enthält keine Abweichung im Sinne von § 541 ZPO zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.1991, Az. VIII ZR 38/90 (BB 1991, 1218 ff. = DWW 1991, 212 ff., GE 1991, 615 ff. = NJW 1991, 1750 ff. = ZMR 1991, 290 ff.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hält es für entscheidungserheblich, ob der Ausschluß von § 568 BGB im Mietvertrag der Parteien wirksam vereinbart worden ist oder nicht. Die entsprechende Klausel im Formularmietvertrag der Parteien (§ 2 Nr. 7) lautet: "Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 568 BGB tritt nicht ein." Das Landgericht sieht sich an einer Entscheidung gehindert, weil der Bundesgerichtshof (WuM 1991, 381 ff.) die Wirksamkeit des Ausschlusses von § 568 BGB bejaht, das OLG Schleswig (WuM 1996, 85) aber die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Deswegen hat das Landgericht folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:

"Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung in § 2 Ziff. 7, wonach eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB nicht eintritt, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam?"

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, denn die Vorlage ist unzulässig. Nach § 541 I ZPO kann das Landgericht einen Rechtsentscheid u. a. dann herbeiführen, wenn es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will; das gleiche gilt, wenn einer solchen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.

Diese Vorlagevoraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat sich im Vorlagebeschluß weder mit der einen noch mit der anderen Entscheidung auseinandergesetzt. Es nimmt zu Unrecht an, das OLG Schleswig sei in der Vorlagefrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das Landgericht ist deshalb bei seiner Entscheidung auch nicht vor die Alternative gestellt, entweder gegen die eine oder die andere Entscheidung zu verstoßen.

Die für eine Vorlage erforderliche Divergenz kann nur dann angenommen werden, wenn das vorlegende Gericht dieselbe Rechtsfrage, über die der BGH oder ein anderes OLG entschieden hat, anders entscheiden, also von den tragenden Gründen der Entscheidung abweichen will (BGH NJW 1984, 236 und 237). Da diese Voraussetzungen in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall nicht erfüllt waren, pflichtet der Senat dem OLG Schleswig im Ergebnis bei, daß es weder durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm (WuM 1983, 48 ff. = RES 1982, 95 ff.) gehindert war, einen Rechtsentscheid zu erlassen.

Das OLG Schleswig hatte in dem zitierten Rechtsentscheid (BAnz 1996, 1133 = GE 1995, 1409 ff. = NJW 1995, 2858 ff = RES X BGB § 568 Nr. 6 = SchlHA 1995, 156 ff. = WuM 1996, 85 ff = ZMR 1996, 254 ff. = ZMR 1996, 43 1) folgendes entschieden: "Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular-Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen: 'Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.'"" Dabei ist das OLG Schleswig davon ausgegangen, daß eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zu erfolgen habe, weil weder der Bundesgerichtshof noch das OLG Hamm in den zitierten Entscheidungen auf diese Frage eingegangen seien, nicht einmal als Vorfrage. Dies ist keine "ungeheuerliche Unterstellung gegenüber beiden Gerichten" (so Voelskow, Anmerkung zum Beschluß des OLG Schleswig, ZMR 1996, 431 ff.), sondern die Folge des eingeschränkten gesetzlichen Prüfungsrahmens in den jeweiligen Verfahren.

Der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Entscheidung (BB 1991, 1218 ff. = DWW 1991, 212 ff. GE 1991, 615 ff. = NJW 1991, 1750 ff = MDR, 1991, 628 ff RES VIII, Anhang II Nr. 6 = WM 1991, 1306 ff = WuM 1991, 381 ff. = ZMR 1991, 290 ff.) in einer Verbandsklage über die Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag zu befinden und zwar u.a. auch über folgende Klausel: "Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung." Der BGH hat hierzu ausgeführt, es sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits klargestellt worden, daß § 568 BGB durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden könne. Aber auch eine dahingehende vorformulierte Vertragsklausel benachteilige den Mieter nicht unangemessen i. S. des § 9 AGBG.

Aus dieser Entscheidung kann nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof halte eine Klausel wie sie der Entscheidung des OLG Schleswig zugrunde gelegen hat auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG für wirksam. Zum einen hatte der Bundesgerichtshof in diesem abstrakten Kontrollverfahren nach § 13 AGBG nur zu prüfen, ob die Klausel nach den §§ 9 bis 11 AGBG, und nicht, ob sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (so der Rechtsentscheid des OLG Schleswig) unzulässig ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 13 1 AGBG und der Gesetzessystematik, die zwischen den nach §§ 9-11 AGBG unwirksamen und den Klauseln unterscheidet, die nicht Vertragsbestandteil werden (§§ 2 - 4 AGBG). Dabei ist für eine erweiternde Auslegung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Raum (BGH NJW-RR 1987, 45 ff., 4; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl. 1997, § 13 Rn 7). Zwar ist es möglich, daß bei einer Klage nach § 13 AGBG auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG als Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit als Verstoß gegen § 9 AGBG angesehen wird (vgl. MünchKomm-Kötz, 3. Aufl. 1993, § 9 AGBG Rn 11 b). Zum anderen kommt hier noch hinzu, daß in der vom Bundesgerichtshof beurteilten Klausel die Rechtsfolge erläutert wurde, so daß die Klausel aus sich heraus, auch ohne Kenntnis des § 568 BGB, verständlich war, worauf das OLG Schleswig ebenfalls hingewiesen hat.

Das OLG Hamm (a.a.0.) hat durch Rechtsentscheid entschieden, daß die Vorschrift des § 568 BGB - Fiktion der Weitergeltung eines beendeten Mietverhältnisses - auch in Formularmietverträgen über Wohnraum abbedungen werden könne. Die Vertragsklausel in der Hammer Entscheidung war zwar mit der Klausel in dem Fall vor dem, OLG Schleswig vergleichbar. Sie lautete: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des § 568 BGB keine Anwendung.". Gleichwohl hat das OLG Schleswig hierin auch mit Recht keinen Divergenzfall angenommen.

Die Vorlagefrage, welche das OLG Hamm durch Rechtsentscheid zu entscheiden hatte, lautete wie folgt: "Kann § 568 BGB in Formularmietverträgen über Wohnraum abbedungen werden?" Diese Frage hat das OLG Hamm und ihm folgend dann auch der Bundesgerichtshof (a. a. 0.) bejaht. Auch das OLG Hamm hat nicht darüber befunden, ob die Vertragsklausel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG geeignet ist, im Individualfall Vertragsbestandteil zu werden.

Auch bei der Entscheidung des OLG Hamm war dies nicht eine Vorfrage, die das OLG wenigstens stillschweigend hätte bejahen müssen, um zum Ausspruch des Rechtsentscheids zu kommen. Die Vorlagefrage, ob § 568 BGB wirksam in Formularmietverträgen über Wohnraum abbedungen werden kann, war zwar für diesen Individualrechtsfall nur dann entscheidungserheblich, wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden und nicht etwa an § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG gescheitert ist. Für die Prüfung und Bejahung der Entscheidungserheblichkeit ist jedoch regelmäßig die Rechtsauffassung des Landgerichts maßgeblich. Das OLG ist zwar dann nicht an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gebunden, wenn diese nicht nachvollziehbar oder verfassungswidrig ist (MünchKomm-ZPO-Rimmelspacher [1992], § 541 Rn. 32). Anzeichen für solche Umstände sind beim angesprochenen Rechtsentscheid des OLG Hamm aber nicht ersichtlich. Ob das Oberlandesgericht die Vorlagefrage hier hätte auf § 2 AGBG ausdehnen und die Vorlagefrage insoweit hätte ergänzen dürfen, kann dahinstehen, denn es hat dies nicht getan, sondern sich auf die Beantwortung der abstrakten Vorlagefrage beschränkt. Diese betraf aber nur allgemein die Möglichkeit der Abdingbarkeit von § 568 BGB durch Formularverträge. Letzteres hat aber auch das OLG Schleswig nicht angezweifelt.

Die Vorlage des Landgerichts kann auch nicht in eine Divergenzvorlage gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des OLG Schleswig umgedeutet werden, weil die Vorlage nicht erkennen läßt, welche Rechtsauffassung das Landgericht hat. Auch eine Umdeutung in eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht möglich, da die Rechtsfrage, auf die es dem Landgericht im Kern ankommt, durch den Rechtsentscheid des OLG Schleswig entschieden ist (vgl. Schmidt-Futterer, 7. Aufl. 1999, § 568 Rn 30 ff., Lammel, Wohnraummietrecht [1998], § 568 Rn. 3).