Formularmäßige Zweckerklärung für Grundschulden
BGB § 305 Abs. 1 ; AGBG § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen "Zweckerklärung für Grund schulden" (nach § 3 AGBG), durch die eine mündliche Sicherungsabrede geändert werden soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. betreibt wegen Verbindlichkeiten der Eheleute P die Zwangsvollstreckung aus der vom Erblasser am 12. Mai 1978 bestellten Grundschuld über 50 000 DM in das Grundstück der Kl. Sie stützt sich auf eine vorgedruckte, unter dem 11. Mai 1979 mit dem Namen des Erblassers unterschriebene "Zweckerklärung für Grundschulden", wonach die Grundschuld für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bekl. gegen die Eheleute P dient.
Die Kl. hat behauptet, die Grundschuld habe nach einer bei ihrer Bestellung mündlich getroffenen Vere inbarung des Erblassers mit der Bekl. nur als Sicherheit für inzwischen getilgte Darlehen vom 3. Mai 1978 gedient. Die Unterschrift unter der vorgedruckten Zweckerklärung vom 11. Mai 1979 stamme nicht vom Erblasser. Davon abgesehen verstoße diese Zweckerklärung gegen Bestimmungen des AGB-Ge setzes. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Bekl. ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für zulässig und begründet gehalten, weil der Kl. gemäß §§ 1169, 1192 BGB ein An spruch auf Rückgewähr der Grundschuld und somit eine Einrede gegen die Grundschuld zustehe. Die Grundschuld habe lediglich als Sicherheit für die Forderungen der Bekl. gegen P aus den Darlehensver trägen vom 3. Mai 1978 gedient. Diese Darlehen seien jedoch vollständig zurückgezahlt worden.
Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vom 3. Mai 1978 sei zwischen dem Erblasser und der Bekl. eine mündliche Sicherungsabrede getroffen worden, nach der die Grundschuld nur als Sicherheit für die Forderungen der Bekl. gegen P aus den beiden Darlehensverträgen habe dienen sollen. Mit der Zweckerklärung vom 11. Mai 1979 habe der ursprüngliche Sicherungszweck ausgedehnt werden sollen. Ob der Erblasser die Erklärung unterschrieben habe, könne dahingestellt bleiben. Sie sei jeden falls unwirksam, soweit darin bestimmt worden sei, daß die Grundschuld als Sicherheit für sämtliche An sprüche der Bekl. gegen die Eheleute P dienen solle. Es sei dabei ohne Belang, ob diese vorformulierte Klausel gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil der Erblasser mit einem solchen Bankgebaren nicht habe rechnen können, oder ob die Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam sei, weil sie den Erblasser bzw. die Kl. unangemessen benachteilige. Die in der Entscheidung des Bundesgerichts hofes (BGHZ 83, 56) aufgeführten Gesichtspunkte seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Die Bekl. könne sich auch nicht darauf berufen, P sei bereits wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen. Das Grundstück sei noch nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschie den. Zwar habe Hans P das Grundstück ähnlich wie ein Eigentümer genutzt, er habe jedoch nicht die er forderliche Gegenleistung durch Zahlung des Kaufpreises erbracht. P könne deshalb nicht als der ei gentliche Sicherungsgeber angesehen werden. II. 1. ...
2. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der Überprüfung im Ergebnis stand. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Erblasser und die Bekl. im Mai 1978 eine mündliche Sicherungsabrede getroffen, daß die Grundschuld über 50 000 DM nur der Sicherung der beiden - inzwischen zurückgezahlten - Darlehen über 430 000 DM und 580 000 DM dienen sollte. Diese mündliche Vereinbarung ist nicht durch die "Zweckerklärung für Grundschulden" vom 19. Mai 1979 abgeändert worden. Auch wenn die Zweckerklärung vom Erblasser unterzeichnet worden ist, ist die Klausel, wonach die Grundschuld als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bekl. gegen die Eheleute P dienen soll, nach § 3 AGBG nicht zum In halt der Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Bekl. geworden.
Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Um ständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
a) Die "Zweckerklärung für Grundschulden" vom 11. Mai 1979 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG anzusehen. Die gedruckte Zweckerklärung wird von den Sparkassen als vorformu lierte Vertragsbestimmung für eine Vielzahl von Verträgen verwertet. Lediglich die nähere Kenn zeichnung der Grundpfandrechte nach Betrag und Eintragung im Grundbuch sowie die Benennung des Kreditnehmers müssen durch hand- oder maschinenschriftliche Ergänzungen erfolgen (hier durch handschriftliche Zusätze). Die Ausdehnung des Sicherungszweckes der Grundschuld in der vorgedruckten Erklärung vom 11. Mai 1979 ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 ABGB. Der Erblasser hatte im Mai 1978 an seinem Grundstück zu Gunsten der Bekl. zur Sicherung fremder Darlehen eine Grundschuld mit der mündlichen Abrede bestellt, dieses Grundpfandrecht diene nur zur Sicherung von zwei bestimmten Darlehen. Danach brauchte er billigerweise nicht damit zu rechnen, daß ohne vorgängige Abrede oder wenigstens Ankündigung die Grundschuldgläubigerin ein Jahr später durch ein vorgedrucktes Formular den Sicherungszweck der Grundschuld auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bekl. gegen den persönlichen Schuldner und dessen Ehefrau auszuweiten versuchte. Ohne einen eindeutigen Hinweis auf die beabsichtigte Ausdehnung des Sicherungszweckes wird ein juristisch nicht versierter Vertragspartner im allgemeinen nicht in der Lage sein, die konkreten Auswirkungen der vorgedruckten Erklärung zu erkennen und richtig einzuschätzen (vgl. zu einer vor formulierten Sicherungsabrede vor Inkrafttreten des AGBG BGHZ 83, 56, 59).
Auch das äußere Erscheinungsbild der "Zweckerklärung" vom 11. Mai 1979 war nicht dazu angetan, den Erblasser klar auf ihren von der mündlichen Sicherungsabrede entscheidend abweichenden Inhalt hin zuweisen. Sie enthält auf 1 1/2 Seiten fünf zum Teil umfangreiche gedruckte Klauseln. Gegenüber dem Normaldruck stärkere Drucktypen u. a. auch in der Bestimmung über den Umfang des Sicherungsz wecks sowie die handschriftliche Kennzeichnung der Kreditschuldner sind vom Gesamterscheinungs bild des Vordruckes her nicht geeignet, den Sicherungsgeber hinreichend auf die erstrebte Änderung gegenüber der bestehenden Sicherungsabrede hinzuweisen.
Da somit die Erstreckungsklausel gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Bekl. geworden ist, kann offenbleiben, ob sie auch nach § 9 AGBG wegen einer nach Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung des Grundstückseigentümers unwirksam wäre oder ob der Vorrang individueller Absprachen vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 4 AGBG der Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 11. Mai 1979 entgegensteht.