Formularmäßige Abwälzung der töpfermäßigen Reinigung der Öfen
§§ 3, 9 AGBG, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formularmäßige Abwälzung der töpfermäßigen Reinigung der Öfen; Formularvertrag; formularmäßige Abwälung; töpfermäßige Reinigung; Ofenreinigung; überraschende Klausel; unzumutbare Belastung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in § 7 Ziffer 5 des Mietvertragsformulars Fassung I-AGB/KE 1984 des Bundes der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine enthaltene formularmäßige Klausel über die töpfermäßige Reinigung der Öfen verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGB-Gesetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist durch die Abwälzung der Reinigung der Öfen auf ihn nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGB-Gesetz benachteiligt. Anders als bei der umfassenden Instandsetzungspflicht der Öfen bedeutet die Pflicht zur Reinigung der Öfen bis zur Schornsteineinführung keine unzumutbare Belastung. Der Umfang, die Häufigkeit und auch die Kosten hierfür sind fest umrissen und waren deshalb für den Kl. bei Abschluß des Mietvertrages erkennbar, die Häufigkeit der Reinigung richtet sich zudem nach dem individuellen Heizverhalten eines jeden Mieters. Die Kosten für die Reinigung sind auch nicht so hoch, daß die Vereinbarung von daher wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 536 BGB, wonach die Pflicht zur Reinigung der Öfen grundsätzlich dem Vermieter obliegt, widerspricht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. AG Neukölln - 9 C 543/83 -, Urt. v. 25.11.1983