veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Formularmäßige Abwälzung der töpfermäßigen Reinigung der Öfen

LG Berlin62 S 63/8723.11.1987GE 1988, 299

§ 3, AGBG, § 9 AGBG, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Formularmäßige Abwälzung der töpfermäßigen Reinigung der Öfen; Formularvertrag; formularmäßige Abwälzung; töpfermäßige Reinigung; Ofenreinigung; überraschende Klausel; unzumutbare Belastung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in § 7 Ziffer 5 des Mietvertragsformulars Fassung I-AGB/KE 1984 des Bundes der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine enthaltene formularmäßige Klausel über die töpfermäßige Reinigung der Öfen verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGB-Gesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die in § 7 Ziffer 5 des Mietvertrages der Parteien vom 12. April 1985 enthaltene formularmäßige Vereinbarung, daß die übliche - auch töpfermäßige Reinigung der Öfen bis zur Schornsteinführung dem Kl. als dem Mieter obliegt, ist wirksam. Es handelt sich hierbei entgegen der Meinung des Kl. nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 3 AGB-Gesetz, die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 9 AGB-Gesetz. Die Klausel befindet sich in der Vorschrift des Mietvertrages, die sich über die Heizung verhält, also nicht an einer ungewöhnlichen für den Mieter überraschenden Stelle. Die Vorschrift des § 7 des Mietvertrages enthält in ihren einzelnen Ziffern Vereinbarungen für alle in einer Wohnung möglichen Heizungsarten. In der Wohnung des Kl. befinden sich unstreitig Kohleöfen und auf eine solche Heizungsart trifft die Ziffer 5 des § 7 erkennbar zu. Der Kl. ist durch die Abwälzung der Reinigung der Öfen auf ihn nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGB-Gesetz benachteiligt. Anders als bei der umfassenden Instandsetzungspflicht der Öfen bedeutet die Pflicht zur Reinigung der Öfen bis zur Schornsteineinführung keine unzumutbare Belastung. Der Umfang, die Häufigkeit und auch die Kosten hierfür sind fest umrissen und waren deshalb für den Kl. bei Abschluß des Mietvertrages erkennbar, die Häufigkeit der Reinigung richtet sich zudem nach dem individuellen Heizverhalten eines jeden Mieters. Die Kosten für die Reinigung sind auch nicht so hoch, daß die Vereinbarung von daher wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 536 BGB, wonach die Pflicht zur Reinigung der Öfen grundsätzlich dem Vermieter obliegt, widerspricht. Der Kl. will zwar für die von ihm einmal in Auftrag gegebene Reinigung der Öfen 359,- DM bezahlt haben. Abgesehen davon, daß der Kl. die entsprechende Rechnung nicht vorgelegt hat, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob es sich tatsächlich nur um Reinigungskosten handelte, ist eine solche umfassende Reinigung, um die es sich bei dem Preis jedenfalls gehandelt haben muß, nicht jedes Jahr erforderlich, so daß die Kosten nicht jährlich für den Kl. anfallen. Die Vereinbarung über die Reinigung der Öfen in § 7 Ziffer 5 des Mietvertrages steht anders als bei der Entscheidung des Landgerichts vom 25. April 1986 (GE 1986 Seite 745) nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung in § 13 Ziffer 6 des Mietvertrages, wonach die gesamte Instandhaltung und Instandsetzung dem Kl. übertragen worden ist. Es handelt sich vielmehr bei der Klausel des § 7 Ziffer 5 um eine gesonderte Vereinbarung, so daß sie von der Unwirksamkeit der Vereinbarung in § 13 Ziffer 6 des Mietvertrages nicht berührt wird.

Ob die Vereinbarung in § 7 Ziffer 5 des Mietvertrages gegen § 2 Abs. 2 AMVOB verstößt, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Wenn die Wohnung am Stichtag des 31. Dezember 1978 ohne die Verpflichtung des Mieters zur üblichen - auch töpfermäßigen - Reinigung der Öfen vermietet gewesen sein sollte, könnte dies allenfalls eine Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete zur Folge haben.