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Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

AG Schöneberg17 C 722/8504.03.1987GE 1987, 1059

§ 9 AGBG, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierte; Anfangsrenovierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Auffassung des OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3. 1986 ist nicht haltbar.

2. Zur Frage der Darlegungslast für den Zustand bei Mietbeginn.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

§ 4 Abs. 2 des Mietvertrages ist selbst dann wirksam, wenn die Wohnung der Bekl. entgegen der Individualvereinbarung in § 12 Abs. 1 in unrenoviertem Zustand übergeben worden sein sollte. Die Auffassung, die das OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3.1986 (GE 1986 S. 387 f.; 1985 S. 1245 f.) vertreten hat, ist nicht haltbar (vgl. KG GE 1981 S. 1065 ff.; LG Berlin GE 1987 S. 89 f.; OLG Frankfurt/M., Vorlagebeschluß vom 20.10.1986 - 20 RE Miet 2/86; Hensen NJW 1987, S. 361 ff.).

Die Bekl. kann dem Anspruch des Kl. auf Renovierung nicht erfolgreich mit § 242 BGB entgegentreten; ihr Vortrag zum Zustand der Wohnung bei Mietbeginn ist widersprüchlich und weitgehend unsubstantiiert. Sie hat mit Rücksicht auf § 12 Abs. 1 des Mietvertrages insoweit die Darlegungslast. Zunächst hat sie vorgetragen, beim Einzug einen Teil der Mängel beseitigt zu haben und eine Substantiierung hierzu angekündigt. Im Schriftsatz vom 19.1.1987 hat sie dann jedoch weder diese Mängelbeseitigung konkretisiert noch dargetan, warum nach mindestens 19monatiger Mietzeit die "Mängel an der Decke und dem Fußboden in allen Räumen" ohne Änderung gegenüber dem Einzug erhalten geblieben sein sollen. Die Bekl. hat nicht einmal behauptet, daß sie in der Wohnung nicht gewohnt hätte oder sonstige Maßnahmen beschrieben, die eine Abnutzung - auch die bestimmungsgemäße - verhindern könnten. Nach Einsichtnahme in den vom Kl. eingereichten Fotoband hat sie diesbezüglich überhaupt nichts mehr vorgetragen.

Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Einwand aus § 242 BGB nach dem in § 558 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (im Mietverhältnis schnell für klare Verhältnisse zu sorgen) verwirkt sein könnte.