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Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

AG Schöneberg12 C 184/8617.10.1986GE 1987, 523

§ 9 AGBG, § 242 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietverhältnis, langandauerndes; Wohnung, unrenovierte; Formularklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem langandauernden Mietverhältnis kann der vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter nicht einwenden, die Wohnung sei zu Mietbeginn unrenoviert übergeben worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeachtlich ist ihr Vorbringen, wonach zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Darauf kommt es nach einem fast 17 Jahre währenden Mietverhältnis nicht mehr an. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nach über 16 Jahren Mietdauer wirkt sich der Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr aus, da die Bekl. jedenfalls zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen und zur Übergabe der Wohnung in einem dementsprechenden abgenutzten Zustand verpflichtet waren. Angesichts der Mietpreisbindung im Altbau, die gerade die Existenz von niedrigeren Mietzinsen als im freifinanzierten Wohnungsbau - jedenfalls in der Vergangenheit - gewährleisten sollte, und angesichts des Umstandes, daß bei einer Mietdauer von fast 17 Jahren die Schönheitsreparaturen auch bei einer Anfangsrenovierung mindestens dreimal inzwischen fällig gewesen wären, läuft es auf ein erhebliches wirtschaftliches Mißverhältnis hinaus, wollte man auch im vorliegenden Fall den von den Bekl. erwähnten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart, das außerdem über kein derart langes Mietverhältnis zu entscheiden hatte, anwenden.