Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
§ 536 BGB, § 9 AGBG, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietverhältnis, langandauerndes; Wohnung, unrenoviert; Formularklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem langandauernden Mietverhältnis kann der vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter nicht einwenden, die Wohnung sei zu Mietbeginn unrenoviert übergeben worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zum Schadensersatz verpflichtet. Unbeachtlich ist ihr Vorbringen, wonach zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Darauf kommt es nach einem fast 17 Jahre währenden Mietverhältnis nicht mehr an. Angesichts des Umstandes, daß bei einer Mietdauer von fast 17 Jahren die Schönheitsreparaturen auch bei einer Anfangsrenovierung mindestens dreimal inzwischen fällig gewesen wären, läuft es auf ein erhebliches wirtschaftliches Mißverhältnis hinaus, wollte man auch im vorliegenden Fall den von den Bekl. erwähnten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart, das außerdem über kein derart langes Mietverhältnis zu entscheiden hatte, anwenden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
(vgl. LG Berlin - 62 S 49/88 - Urt. v. 14.11.88 m. weiteren Nachweisen.).