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Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

LG Berlin65 S 163/8611.09.1987GE 1988, 1217

§ 9 AGBG, § 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht, Schönheitsreparaturen, Formularklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die formularmäßige Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen ist bei Vermietung einer unrenovierten Wohnung auch dann wirksam, wenn keine Fristenregelung vereinbart wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, durch die die Bekl. zum Schadenersatz (DM 6.022,54 nebst Zinsen) wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verurteilt worden sind, ist nicht zu beanstanden.

Es kann unterstellt werden, daß den Bekl. die Wohnung unrenoviert übergeben worden ist (und die Kl. zu einer Anfangsrenovierung auch nicht verpflichtet war). Der hierauf und auf den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6. März 1986 gestützte Einwand der Bekl., die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf sie sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, ist nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 1. Juli 1987 nicht mehr stichhaltig. Zwar waren in dem diesem Rechtsentscheid zugrundeliegenden Fall die Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan mit Beginn des Fristenlaufs am Anfang des Mietverhältnisses auszuführen, während hier von den Bekl. die laufenden Schönheitsreparaturen ohne Fristenregelung übernommen worden sind. Dieser Unterschied ist jedoch nicht wesentlich, weil nach der Rechtsprechung der Kammer die Übernahme der laufenden Schönheitsreparaturen den Mieter, soweit ihm die Wohnung unrenoviert überlassen worden ist, ebenfalls erst dann zur Renovierung verpflichtet, wenn diese bei renoviertem Anfangszustand turnusmäßig wieder fällig geworden wären.

Da die Bekl. im übrigen gegen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs nichts vorgebracht haben und das Mietverhältnis auch so lange angedauert hat, daß Schönheitsreparaturen auch bei renoviertem Anfangszustand wieder fällig gewesen wären, muß es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben.