Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
§ 536 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Formularklausel; Schönheitsreparaturen; Wohnung, unrenoviert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das vom OLG Stuttgart als entscheidungserheblich angesehene Tatbestandsmerkmal einer "unrenovierten Wohnung" ist nicht ausreichend bestimmt, um allein daraus die Nichtigkeit einer Formularklausel bezüglich der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter herzuleiten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Übernahme der Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter ist so allgemein üblich, daß eine solche Regelung nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt. Diese Abwälzung ist auch zum Beispiel dadurch anerkannt, daß in der II. BerVO in § 28 Abs. 4 die Instandhaltungskosten unterschiedlich festzusetzen sind, je nachdem, ob der Vermieter oder der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat.
Weiter ist es nicht üblich, daß ein Vermieter einem Mieter stets eine völlig neu renovierte Wohnung überlassen muß. Vielmehr ist es anerkannt, daß der ausziehende Mieter, der die Ausführung von Schönheitsreparaturen übernommen hatte, dann nicht zur Renovierung verpflichtet ist, wenn sich die Wohnung in einem für einen Nachmieter zumutbaren Zustand befindet.
Der Nachmieter hat in einem solchen Fall grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Vermieter, daß ihm eine neurenovierte Wohnung überlassen wird, es sei denn, im Rahmen der Vertragsverhandlungen werden abweichende Regelungen ausdrücklich getroffen. Auch eine solche Wohnung ist aber strenggenommen "nicht renoviert" im Sinne der Gründe des Rechtsentscheids des OLG Stuttgart. Gleichwohl kann darin keine unangemessene Benachteiligung des Nachmieters gesehen werden, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB nicht zu vereinbaren wäre.
Selbst wenn man aber die Entscheidung des OLG Stuttgart nur auf Fälle anwendet, in denen eine absolut verwohnte und abgewohnte Wohnung unrenoviert vermietet wird, kann das auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Zwar kann als erwiesen angesehen werden, daß bei Abschluß des Mietvertrages am 31. März 1956 Kriegsschäden im Mauerwerk und das lose Fensterbrett noch nicht beseitigt waren. Das allein kann aber nicht zur Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung führen. Zumindest kann sich die Bekl. darauf nicht berufen, denn die Erblasserin hat unstreitig rund 30 Jahre lang die Wohnung bewohnt und in der letzten Hälfte der Mietzeit keinerlei Renovierungen mehr ausgeführt.
Da es sich andererseits um eine preisgebundene Altbauwohnung handeln dürfte, hat die Erblasserin stets einen geringeren Mietzins gezahlt, als sie hätte zahlen müssen, wenn die Schönheitsreparaturen vom Vermieter auszuführen gewesen wären. Unter diesen Umständen kann eine unangemessene Benachteiligung der Erblasserin durch die Vertragsklausel nicht gefunden werden.