Formularmäßig verkürzte Renovierungsfristen
§ 536 BGB, § 548 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formularmäßig verkürzte Renovierungsfristen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularmietvertrag; Schönheitsreparatur-Klausel; Renovierungsfristen, formularmäßig verkürzte; Renovierungsleistungen, formularmäßige Fälligstellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klausel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die in Nr. 11 der vorformulierten Besonderen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag diesbezüglich geregelte Ausführungsfrist ("Die Renovierung hat unabhängig vom Grad der Schadhaftigkeit zu erfolgen: Bei den Wohnräumen alle drei bis vier Jahre") ist gemäß den §§ 1, 9 AGBG zu beanstanden und daher unwirksam.
Auch die Ausführungen des BGH in seinem grundlegenden Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (vgl. erneut in WM 1987 Seite 968 ff.) basieren auf der Überlegung, daß auch bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Diese Fristen müssen jedoch hinreichend lang sein, denn ansonsten wird der Mieter im Ergebnis dadurch unangemessen benachteiligt, daß er - wie hier die Bekl. - verpflichtet wird, einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum durch so früher fälliggestellte Renovierungsleistungen abzudecken. Anzuknüpfen ist hier mit dem BGH an die üblichen Renovierungsfristen, die nach der Rechtsprechung mit fünf Jahren für Wohn- und Nebenräume zugrunde zu legen sind.
Diese Frist war für das Mietverhältnis der Bekl. bei Rückgabe der Mietsache noch nicht verstrichen.
Hinzu kommt, daß die maßgebliche formularvertragliche Vereinbarung weiter dahin gefaßt ist, daß die Renovierung unabhängig vom Grad der Schadhaftigkeit erfolgen soll. Diese Regelung hat bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung und bei einer - wie hier - kurzen Mietdauer letztlich die Rückgabe einer vom Mieter völlig renovierten Mietsache zum Ziel. Damit beinhaltet diese Klausel des Formularmietvertrages eine Abkehr von dem aus den §§ 556, 548 BGB ersichtlichen gesetzlichen Leitbild, daß nämlich der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nur in dem Zustand zurückzugeben braucht, in dem er sich zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses befindet, daß insbesondere der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, nicht zu beseitigen hat (vgl. hierzu auch OLG Hamm in NJW 1981 Seite 1049 f.).