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Formularmäßig vereinbarte Altkündigungsfristen für Kündigungen ab 1. Juni 2005 obsolet

BGHVIII ZR 367/0422.06.2005GE 2005, 1249

EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10; BGB § 573 c Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Formularmäßig vereinbarte Altkündigungsfristen (§ 565 BGB a. F.) gelten erst für Kündigungen ab dem 1. Juni 2005 nicht mehr. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit schriftlichem Vertrag vom 17. Juli 1996 mieteten die Bekl. eine Wohnung in S., die im Eigentum der Kl. steht. Das Mietverhältnis begann am 1. August 1996. § 2 Nr. 1 des Vertrages enthielt folgende vorformulierte Regelung:

"Es (gemeint: Das Mietverhältnis) läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teilnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Fußnote 2 lautet auszugsweise:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:

a) für Wohnraum gemäß § 565 BGB:

3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat;

6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre gedauert hat;

9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch keine 10 Jahre gedauert hat;

..."

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 kündigten die Bekl. das Vertragsverhältnis zum 30. September 2003. Die Kl. widersprachen mit Schreiben vom 25. Juni 2003. Sie wiesen darauf hin, gemäß Vertrag vom 17. Juli 1996 ende das Mietverhältnis, weil es mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre gedauert habe, aufgrund der Kündigung der Bekl. erst zum 31. Dezember 2003. Da die Bekl. die Miete für die Monate August 2003 bis einschließlich Dezember 2003 in Höhe von je 498 € monatlich nicht zahlten, haben die Kl. Mahnbescheide erwirkt. Das Amtsgericht hat die zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Aufgrund der Kündigung durch die Bekl. vom 23. Juni 2003 habe das Mietverhältnis am 30. September 2003 geendet. Die Kündigungsfrist für die Bekl. sei nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB in der nunmehr geltenden Fassung zu bestimmen. Denn als Übergangsregelung für diese Vorschrift sei Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB einschlägig.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Mietverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung der Bekl. erst zum 31. Dezember 2003, weil nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters von der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nicht auf die im Mietvertrag der Parteien getroffene Vereinbarung anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).

1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Parteien eine Vereinbarung über Kündigungsfristen im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB getroffen haben. Nach dieser Übergangsvorschrift zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ist § 573 c Abs. 4 BGB auf Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die vor dem 1. September 2001 getroffen wurden, nicht anzuwenden. Eine solche Vereinbarung konnte auch dadurch zustande kommen, daß im vorformulierten Vertragstext auf eine Regelung durch eine Fußnote verwiesen wird, in welcher die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senat, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 unter II). Die Änderung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425), durch die der in dieser Vorschrift geregelte Bestandsschutz auf individualvertragliche Vereinbarungen beschränkt wird, betrifft lediglich Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 zugehen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei vorliegend nicht anzuwenden, weil die Bekl. die Kündigung erst nach dem 1. Januar 2003 erklärt haben. Zwar bestimmt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, daß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Senat hat jedoch nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß die in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthaltene Übergangsregelung nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt wird (Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Rechtsprechung des BGH gelten längere sogenannten Altkündigungsfristen im Sinne des § 565 BGB a. F. (Fristen je nach Wohndauer) auch dann, wenn sie formularmäßig (auch in einer Fußnote) vereinbart sind. Das Änderungsgesetz zu Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (sogenanntes Reparaturgesetz), schiebt dem für Kündigungen ab dem 1. Juni 2005 einen Riegel vor. Der BGH unterstreicht diese Regelung insofern, als er seine Rechtsprechung für Kündigungen bis zu diesem Datum aufrechterhält.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem 1996 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag waren die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart und diese in einer Fußnote entsprechend § 565 BGB a. F. wiedergegeben. Am 23. Juni 2003 kündigte der Mieter mit der Drei-Monats-Frist des § 573 c Abs. 1 BGB. Der Vermieter verlangte Miete bis zum Ablauf der (längeren) Altkündigungsfrist. Damit hatte er beim BGH Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Zivilsenat des BGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zur Fortgeltung formularmäßig vereinbarter längerer sogenannter Altkündigungsfristen. Durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2003 habe sich dadurch nichts geändert. Das Änderungsgesetz zur Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (sogenanntes Reparaturgesetz vom 26. Mai 2005) wirke erst für Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 zugehen.

Anmerkung: Zunächst wird auf den Beitrag von Schach in GE 2005, 1173 f.) zu Altkündigungsfristen im Hinblick auf das Reparaturgesetz hingewiesen. Die BGH-Entscheidung bringt dazu nichts Neues. Aus dem Hinweis auf das Reparaturgesetz für Kündigungen ab 1. Juni 2005 und dem Umstand, daß der BGH zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit dieses Änderungsgesetzes nichts gesagt hat, kann man sicher keine Schlüsse ziehen. Denn der BGH brauchte dazu nicht Stellung zu nehmen, weil es sich eben um eine Kündigung davor gehandelt hat. Er hätte allerdings diese Feststellung auch überhaupt nicht zu treffen brauchen.