Formfreie Abtretung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen
BGB §§ 151, 410; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; VermG § 3 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 48
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Abtretung des Miterbenanteils an dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bedarf weder einer notariellen Beurkundung noch - als lediglich vorteilhaftes Geschäft - einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Zessionars.
2. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu erwirken wäre, kann auch im Verwaltungsprozess abgelehnt werden. Vielmehr kann prognostisch berücksichtigt werden, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. wendet sich gegen die teilweise Rücknahme einer Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLG), verbunden mit der Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung.
2 Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 gewährte der Bekl. der Kl. als Rechtsnachfolgerin des Alteigentümers von ... sen. einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 61.242,54 € für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück in ..., Uferstraße 9, Flur ..., Flurstück ... sowie des Grundstücks Flur ..., Flurstücke ... und ... aufgrund einer SMAD-Enteignung 1948/1949.
3 Der Alteigentümer war am 28. November 1967 verstorben und zunächst von ... von ... beerbt worden. Diese verstarb am 30. März 1992 und wurde von der Kl. und ... von ... jun. beerbt. Dieser verstarb am 28. Januar 2001 und wurde aufgrund des Testaments vom 11. Januar 1995 von seinen Söhnen ... von ... und ... von ... sowie der Kl. beerbt. Mit Schreiben vom 22. März 2002 hatte ... von ... dem Bekl. gegenüber erklärt, sein Vater - ... von ... jun. -, der aufgrund eines Wohnungskaufs in Spanien Änderungen in seinem Testament habe vornehmen wollen, habe in einem Telefongespräch Ende Oktober 2000, bei dem er - ... von ... - anwesend gewesen sei, seine Ansprüche hinsichtlich der Grundstücke in ... anstatt eines Anteils an der neuen Wohnung an die Kl. abgetreten. Dagegen hätte er - ... von ... - „keine Widersprüche zu melden". ... von ... hatte mit Schreiben vom 6. November 2002 gegenüber dem Bekl. erklärt, zugunsten seiner Tante, der Kl., keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen hinsichtlich der Grundstücke in ... zu erheben.
4 Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bekl. mit Schreiben vom 6. November 2007 darüber informiert hatte, dass die durch das Testament des ... von ... jun. begünstigten Erben die Erbschaft durch schriftliche Erklärungen vom 22. Februar 2001 (... von ...), 9. März 2001 (die Kl.) und 26. Juni 2001 (... von ...) ausgeschlagen hatten, teilte der Bekl. der Kl. mit Schreiben vom 17. Januar 2008 mit, dass er beabsichtige, den Bescheid vom 4. Januar 2005 über die gewährten Ausgleichsleistungen hinsichtlich des auf ... von ... jun. entfallenen Anteils zurückzunehmen. Darauf teilte die Tochter der Kl. mit Schreiben vom 16. März 2008 mit, dass ... von ... jun. die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bereits zu Lebzeiten an die Kl. abgetreten habe, da er bei ihr Schulden gehabt habe. Die ausgezahlte Summe habe diese für die Schuldentilgung verbraucht und lebe von ihrer Rente.
5 Mit Bescheid vom 30. April 2008 stellte der Bekl. unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 4. Januar 2005 fest, dass der Erbengemeinschaft nach ... von ... sen., bestehend aus der Kl. und den unbekannten Erben nach ... von ... jun., zu jeweils 50 % gemeinschaftlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 61.242,54 € nebst Zinsen zustehe. Die Kl. wurde aufgefordert, die ihr zu viel gezahlte Entschädigung in Höhe von 30.621,27 € zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 4. Januar 2005 wegen Rechtswidrigkeit teilweise gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen sei, da im Hinblick auf die Ausschlagung der Erbschaft nach ... von ... jun. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen der Kl. nicht allein zustehe und sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da sie die Erbschaftsausschlagungserklärungen nicht vorgelegt habe.
6 Dagegen erhob die Kl. mit Schreiben vom 30. Mai 2008 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Frage der Erbausschlagung im Hinblick auf die bereits zu Lebzeiten erfolgte Abtretung des Ausgleichsleistungsanspruchs unerheblich sei.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Bekl. in dem Bescheid vom 4. Januar 2005 das Schreiben vom 22. März 2002 über die telefonische Abtretung des Anspruchs als Verzicht gem. § 2 a Abs. 3 VermG gewertet habe, da dieser dem Bekl. gegenüber hätte erklärt werden müssen. Ein Telefongespräch reiche für eine ordnungsgemäße Abtretung nicht aus, da insoweit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG eine notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen.
8 Die Kl. hat am 6. April 2009 die vorliegende Klage erhoben.
9 Sie trägt vor: ... von ... jun. habe ihr seinen Anteil an den Ausgleichsleistungsansprüchen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ordnungsgemäß abgetreten. Einer notariellen Beurkundung der Abtretung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG habe es nicht bedurft, da Gegenstand der Abtretung ein Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung und kein Rückübertragungsanspruch gewesen sei. Damit sei der auf ... von ... jun. entfallene Anteil am Ausgleichsleistungsanspruch nicht mehr in den Nachlass gefallen. Sie habe ihren Bruder früher erheblich finanziell unterstützt. Von 1986 bis Oktober 2000 habe er ihr gegenüber Schulden in Höhe von mehr als 90.000 DM gehabt. Diese Verbindlichkeiten hätten in keinem Zusammenhang mit dem in dem Schreiben vom 22. März 2002 erwähnten Wohnungskauf gestanden. Die Abtretung habe weder in einem Zusammenhang mit dem geplanten Wohnungskauf gestanden noch habe ... von ... jun. eine Wohnung in Spanien erworben.
14 (Der Bekl.) verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
15 Hinsichtlich des Schreibens vom 22. März 2002 des Herrn ... von ... seien Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit angebracht, da er möglicherweise diese Angaben aus Gefälligkeit gemacht habe. Aus diesem Schreiben gehe des Weiteren hervor, dass Herr ... von ... eine schriftliche Erklärung gewollt habe, da er sein Testament habe ändern wollen, so dass es sich bei der angeblichen Abtretung wohl nur um eine Absichtserklärung bzw. um ein „Vorab-Gespräch" gehandelt habe. Der Zeuge habe auch eine Annahmeerklärung durch die Kl. nicht bekundet. Weiterhin sei fraglich, woher der Schuldner - der Entschädigungsfonds - von der Abtretung Kenntnis hätte erlangen sollen, da nach § 410 BGB eine Pflicht zur Leistung erst mit Aushändigung der Abtretungsurkunde entstehe, die hier nicht erfolgt sei. Bei einer unterstellten Abtretung spreche vieles dafür, dass sich ... von ... für den geplanten Wohnungskauf in Spanien von der Kl. Geld geborgt und ihr im Gegenzug die Ansprüche abgetreten habe. Falls die Abtretung von einer solchen Bedingung abhängig gemacht worden sei, sei sie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. VermG unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
16 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
17 Der angefochtene Rücknahmebescheid des Bekl. vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 4. Januar 2005 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
19 Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Ausgangsbescheid vom 4. Januar 2005 rechtswidrig war. Zu Unrecht geht der Bekl. in dem Rücknahmebescheid davon aus, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 61.242,54 € der Kl. nicht zusteht, weil sie ihr Erbe nach ... von ... jun. ausgeschlagen habe, so dass ihr nur die Hälfte zustehe. Denn es ist davon auszugehen, dass ... von ... jun. als Miterbe der Kl. seinen Anteil an dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bereits zu Lebzeiten an die Kl. abgetreten hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von ... von ... vom 22. März 2002, wonach ... von ... jun. der Kl. seinen Anteil in einem Telefonat Ende Oktober 2000 mündlich abgetreten hat. Die Einwände des Bekl. dagegen greifen nicht durch. Eine notarielle Beurkundung war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht erforderlich, da diese Vorschrift nur Anwendung findet auf Abtretung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens, nicht aber auf die Abtretung von Geldforderungen (BVerwG VIZ 2003, 530). Soweit der Bekl. vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass es sich um eine Gefälligkeitserklärung bzw. um eine bloße Absichtserklärung gehandelt hat, da eine schriftliche Regelung gewollt gewesen sei, handelt es sich um Spekulation, da sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Schreibens vom 22. März 2002 ergibt, dass letztendlich eine Abtretung erfolgte. Soweit der Bekl. geltend macht, der Zeuge habe nicht bekundet, dass die Kl. die Abtretung in dem Telefongespräch angenommen habe, ergibt sich jedenfalls aus diesem Schreiben nicht, dass eine Annahme nicht erfolgt sei. Außerdem kommt gemäß § 151 BGB ein Vertrag auch ohne Annahme eines Antrags zustande, ohne dass die Annahme ausdrücklich dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Dies ist unter anderem der Fall bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften (juris PK-BGB Band 1, § 151 BGB Rdn. 27; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - IX ZR 101/02 -, juris, Rdn. 18, MDR 2004, 140). So liegt der Fall hier, da die Kl. durch die Abtretung einen Vorteil ohne Gegenleistung erlangt hat. Sofern der Bekl. geltend macht, der Entschädigungsfonds habe als Schuldner von der Abtretung keine Kenntnis erlangt bzw. sei nach § 410 BGB erst nach Aushändigung der Abtretungsurkunde zu Leistungen verpflichtet, was hier nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kl. bereits im Verwaltungsverfahren auf die Abtretung und das Schreiben des ... von ... vom 22. März 2002 hingewiesen hat, was der Bekl. auch bei seiner Entscheidung vom 4. Januar 2005 zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist der Bekl. als Schuldner anzusehen, da er gemäß § 6 AusglLG über Ansprüche auf Gewährung von Ausgleichsleistungen zu entscheiden hat, auch wenn diese vom Entschädigungsfonds gezahlt werden. Sofern der Bekl. meint, ... von ... jun. habe eventuell seinen Anteil an den Ausgleichsleistungen unter der Bedingung abgetreten, dass die Kl. ihm Zuwendungen für einen Hauskauf in Spanien gewährt, ist auch dies reine Spekulation, zumal die Kl. vorgetragen hat, dass ... von ... jun. keine Wohnung in Spanien erworben habe.
20 Das Gericht konnte von einer Vernehmung des in Frankreich wohnhaften Zeugen ... von ... zur Frage der Abtretung eines Anteils an den Ausgleichsleistungen durch ... von ... absehen. Ein entsprechender Beweisantrag wurde bereits nicht gestellt. Das Gericht war auch von Amts wegen nicht zur Vernehmung des Zeugen verpflichtet. Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO analog kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu erwirken wäre, abgelehnt werden, wenn er zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die Bedeutung des Beweismittels „Auslandszeuge" mit Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis. Danach ist grundsätzlich die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen ist der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären (zu Vorstehendem Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rdn. 172).
21 Nach diesen Grundsätzen brauchte das Gericht den Zeugen nicht persönlich zu vernehmen. Eine Ladung des in Frankreich wohnhaften Zeugen wäre nur unter nicht unerheblichem Aufwand möglich gewesen. Im Hinblick darauf, dass er in seinem Schreiben vom 22. März 2002 erklärt hat, er könne gegebenenfalls seine Aussage durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen, ist davon auszugehen, dass er seine Angaben auch in einer förmlichen Zeugenvernehmung wiederholt hätte. Sie sind letztlich nicht zu widerlegen. Insbesondere hat der Bekl. keine Gegenbeweismittel benannt.
22 Im Übrigen war eine Vernehmung des Zeugen zur Frage der wirksamen Abtretung nicht geboten, da es darauf nicht ankommt. Denn einer Rücknahme des gegebenenfalls rechtswidrigen Bescheides vom 4. Januar 2005 hätte der Vertrauensschutz der Kl. gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG entgegengestanden. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kl. konnte auf den Bestand des Ausgangsbescheides vom 4. Januar 2005 vertrauen. Sie hatte dem Bekl. im Verwaltungsverfahren das Schreiben des ... von ... vom 22. März 2002 übersandt, was der Bekl. auch in seinem Bescheid zugrunde gelegt hat. Zweifel an diesen Angaben hatte der Bekl. zunächst nicht. Die Kl. hat über den ausgezahlten Betrag eine Vermögensdisposition getroffen, da sie ihn zur Schuldentilgung ausgegeben hat. Soweit in den angefochtenen Bescheiden festgestellt wird, dass sich die Kl. nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne, weil sie gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, da sie die Erbausschlagungserklärungen verschwiegen habe, trifft dies nicht zu, da es bei der Angelegenheit um eine Übertragung eines Anspruchs auf Gewährung von Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten geht, der nicht mehr in den Nachlass gefallen ist und es deshalb auf Erbausschlagungserklärungen nicht mehr ankommt.
23 Ungeachtet dessen wäre eine Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 4. Januar 2005 auch ermessensfehlerhaft. Denn die Gewährung von Ausgleichsleistungen soll eine Wiedergutmachung für Vermögensverluste auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage bewirken, folglich der Familie bzw. den Erben des geschädigten Eigentümers ... von ... sen. zugute kommen. Dessen Erben waren die Kl. sowie die Söhne des verstorbenen ... von ... jun., ... von ... und ... von ..., die in ihren Erklärungen vom 6. November 2002 bzw. vom 22. März 2002 zum Ausdruck gebracht haben, auf mögliche Ausgleichsleistungsansprüche keinen Wert zu legen, so dass nur bei der Kl. ein entsprechendes Interesse bestand. Weitere Erben sind nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig und unverhältnismäßig, den Ausgangsbescheid teilweise zurückzunehmen und die Hälfte des gezahlten Betrages zurückzufordern.
24 Da die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 4. Januar 2005 rechtswidrig ist, ist für die Rückforderung in Höhe von 30.621,27 € kein Raum.