Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde
WEG § 45 Abs. 1; FGG §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4; ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die im Zivilprozeß an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG-Verfahren) bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller hatten mit ihrem am 6. Juni 1992 bei dem Gericht der weiteren Beschwerde eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 1992 sofortige weitere Beschwerde gegen einen am 27. Mai zugestellten Beschluß des Landgerichts eingelegt. In der Beschwerdeschrift, der eine Kopie der angefochtenen Entscheidung nicht beigefügt war, ist das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses falsch angegeben.
Nachdem sich nach der Aktenanforderung herausgestellt hatte, daß die Akten nicht die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Wohnungseigentumsanlage betreffen, und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hierauf hingewiesen worden waren, haben diese am 21. Juli 1992 durch ihr Büro der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts fernmündlich das richtige Aktenzeichen mitteilen lassen, was sie auch noch mit Schriftsatz vom 27. Juli 1992 wiederholt haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht fristgerecht (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) eingelegt worden, da das Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung in der dem Gericht der weiteren Beschwerde eingereichten Beschwerdeschrift fehlerhaft angegeben, dieser Fehler gegenüber dem angerufenen Gericht erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG be-richtigt worden ist und auch die richtigen Verfahrensakten nicht vor Ablauf dieser Frist bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sind.
1. Im Zivilprozeß ist für das Berufungsverfahren allgemein anerkannt, daß es der Berufungsschrift an der gemäß § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, mangelt, wenn das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils falsch angegeben wird und für Gericht und Prozeßgegner auch nicht aufgrund der son-stigen erkennbaren Umstände innerhalb der Berufungsfrist deutlich wird, welches Urteil angefochten werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140; BGH, VersR 1981, 854; NJW-RR 1989, 958; VersR 1992, 761; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 518 Rdnr. 33 m. w. N.).
Für Gericht und Prozeßgegner ist auch im Falle der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung zweifelsfrei erkennbar, welches Urteil angefochten wird, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung, die ein anderes Aktenzeichen trägt, ausdrücklich hinweist (BGH, a. a. O.).
2. Diese im Zivilprozeß an die Form des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen nach Auffassung des Senats auch im FGG-Verfahren bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbe-schwerde (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird. (...)
Wird das Rechtsmittel - wie hier - bei dem Rechtsmittelgericht unter Anga-be eines unrichtigen Aktenzeichens eingelegt, können die gleichen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht behebbaren Identitätszweifel auftreten wie im Fall der Einlegung der Berufung bei dem Berufungsgericht nach § 518 Abs. 1 ZPO.
Wenn im FGG-Verfahren die fristgebundene Beschwerde - zulässigerweise - bei dem erstinstanzlichen Gericht oder bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird, können diese Gerichte anhand der von ihnen geführten Akten oder der bei diesen Gerichten noch vorhan-denen Unterlagen in der Regel einen etwaigen Fehler in der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist aufklären. Eine solche Aufklärungsmöglichkeit besteht im Fall der Einlegung der sofortigen Beschwerde bei dem Beschwerdegericht nicht. Dieses Ge-richt ist nach Einreichung der Rechtsmittelfrist zunächst gehalten, die in dem Schriftsatz fehlerhaft bezeichneten Verfahrensakten anzufordern, und kann erst nach Eingang dieser Akten die Individualisierungsangaben der Beschwerdefrist mit dem Akteninhalt vergleichen. Da die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nur zwei Wochen beträgt, werden die Verfahrensakten meist - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach Fristablauf bei dem Beschwerdegericht eingehen, so daß die Fehlererkenntnis zu spät kommt, wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der angefochtenen Entscheidung beigefügt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Kammergericht strenge Anforderungen an das Einlegen der sofortigen weiteren Beschwerde im WEG-Verfahren gestellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die mit dem Rechtsmittel beauftragten Rechtsanwälte hatten versehentlich in der Beschwerdeschrift ein falsches Aktenzeichen der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung angegeben. Sie hatten ferner versäumt, der Beschwerdeschrift eine Kopie des aus ihrer Sicht fehlerhaften Beschlusses beizufügen. Und da sie nun die Beschwerdeschrift gleich beim Kammergericht eingereicht hatten, konnte das in der Zweiwochenfrist der sofortigen Beschwerde nicht die richtige Akte ermitteln.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Richter des Kammergericht haben daher den Regelungen des Zivilprozesses entsprechend die Zweiwochenfrist als versäumt angesehen und die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bitter für die Rechtsmittelführer. Die Entscheidung kann aber nicht überraschen; sie stimmt mit der Rechtslage überein. Sie sei Anlaß, für das Rechtsmittel im WEG-Verfahren zu empfehlen: a) Rechtsmittel sollten immer bei dem Gericht eingelegt werden, das die angegriffene Entscheidung gefällt hat; b) es sollte immer eine Kopie der ersten Seiten jener Entscheidung beigefügt sein; c) noch vor Ablauf der Beschwerdefrist sollte telefonisch nachgefragt werden, ob die sofortige Beschwerde bei Gericht eingegangen und richtig zugeordnet worden ist.