Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde
WEG § 45 Abs. 1; FGG 22 Abs. 1, 29 Abs. 4; ZPO §§ 265 Abs. 87
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ebenso wie im Zivilprozeß ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG-Verfahren) die fristgebundene Erst- oder Rechtsbeschwerde zulässig, wenn im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift oder aus sonstigen bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten erkennbar ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird.
2. a) Erklärt der Verfahrensbevollmächtigte eines Wohnungseigentümers nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Gericht, daß er das Rechtsmittel nicht für den von ihm bisher vertretenen Wohnungseigentümer, sondern für dessen Rechtsnachfolger eingelegt habe, stellt dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels als Prozeßhandlung nicht in Frage.
b) In einer solchen Erklärung kann die Erklärung des neuen Eigentümers liegen, sich am Rechtsmittelverfahren als unselbständiger Streitgehilfe seines Rechtsvorgängers zu beteiligen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die im Zivilprozeß an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit im WEG-Verfahren bei Einlegung der fristgebundenen Erst- und Rechtsbeschwerde gelten (vgl. Senat, Beschluß vom 31. März 1993 - 24 W 3237/92 -, OLGZ 1994, 157 = WE 1993, 222 = WuM 1993, 433 = K-Report 1993, 45). Zwar dürfen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an Form und Inhalt der Rechtsmittelschrift keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder innerhalb der Rechtsmittelfrist muß jedoch entweder aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift oder aus sonstigen bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten erkennbar sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGHZ 8, 299 = NJW 1953, 624; BayObLG, WuM 1991, 313 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 21 Rdn. 11; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 45 Rdn. 34).
Dieses Erfordernis war hier entgegen der Auffassung des Landgerichts im Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde erfüllt. Zwar geht die Person des Beschwerdeführers aus dem anwaltlichen Erstbeschwerdeschriftsatz vom 10. Juli 1996 nicht hervor, aus den vorangegangenen anwaltlichen Erklärungen ist jedoch erkennbar, daß der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu II. 1. bis 7. handeln und für diese Wohnungseigentümer auch die Erstbeschwerde einlegen wollte. Mit seinem Meldeschriftsatz vom 23. November 1995 hatte der Anwalt angezeigt, daß er im einzelnen bezeichnete Wohnungseigentümer anwaltlich vertrete und namens dieser Wohnungseigentümer die Gültigkeit des zu TOP 5 und 7 gefaßten Eigentümerbeschlüsse vom 30. Juni 1995 verteidigen will. Auch die im erstinstanzlichen Termin vom 7. Dezember 1995 abgegebene Erklärung des Anwalts, daß er für den "für die Antragsgegner" handelnden damaligen Verwalter auftrete, ist dahin auszulegen, daß seiner Verfahrensvollmacht das Mandat der Beteiligten zu II. 1. bis 7. zugrunde liegt. Aufgrund dieser Erklärungen des Anwalts konnten und mußten die Vorinstanzen davon ausgehen, daß die in dem Meldeschriftsatz des Anwalts bezeichneten Wohnungseigentümer dem Anwalt auch eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilt hatten, die Vorinstanzen hätten die Bevollmächtigung des Anwalts nur dann prüfen müssen, wenn die angezeigte Vollmacht vom Antragsteller oder einem anderen Verfahrensbeteiligten bemängelt worden wäre (§ 88 Abs. 2 ZPO entsprechend).
Demgemäß war im Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde erkennbar, daß die Erstbeschwerde für die Beteiligten zu II. 1. bis 7. eingelegt wurde, auch wenn aus dem Beschwerdeschriftsatz die Person des Rechtsmittelführers nicht hervorgeht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung keine Unklarheit über die Person des Rechtsmittelführers, so daß die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gerichtete Anfrage des Landgerichts an, den Anwalt zur Frage der Person des Rechtsmittelführers entbehrlich war. Im übrigen hätte die Beantwortung der Anfrage bei tatsächlich bestehender Unklarheit über die Person des Rechtsmittelführers und der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels das Rechtsmittel nicht mehr zulässig machen können. Mit Eingang des Erstbeschwerdeschriftsatzes vom 10. Juli 1996 beim Amtsgericht Charlottenburg lag vielmehr eine zulässige Erstbeschwerde der Beteiligten zu II. 1. bis 7. vor, weil sich aus dem Inhalt der vorangegangenen Prozeßerklärungen des Verfahrensbevollmächtigten zweifelsfrei ergibt, daß das Rechtsmittel für diese Verfahrensbeteiligten eingelegt werden sollte.
2. Dieses Rechtsmittel der Beteiligten zu II. 1. bis 7. ist nach wie vor beim Landgericht anhängig.
a) Durch die spätere Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 1996, daß er das Rechtsmittel für den Rechtsnachfolger des Beteiligten zu II. 3. eingelegt habe, wird die Zulässigkeit dieser Erstbeschwerde nicht berührt, selbst wenn der Anwalt im Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde nicht mehr im Besitz seiner Verfahrensvollmacht der Beteiligten zu II. 1. bis 7. gewesen sein sollte. War das seiner Verfahrensvollmacht zugrunde liegende Mandat, das er mit seinem Meldeschriftsatz vom 23. November 1995 dem Gericht angezeigt hatte, im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung gekündigt, konnte der Anwalt gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten noch so lange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beteiligten zu II. 1. bis 7. vornehmen, bis das Gericht oder die Verfahrensbeteiligten von dem Erlöschen der Verfahrensvollmacht Kenntnis erlangten (§ 87 Abs. 2 ZPO entsprechend, vgl. BGHZ 43, 135, 137 = NJW 1965, 1019; BGH, VersR 1990, 328 f.). Da es sich bei dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht um einen Anwaltsprozeß handelt, galt jedenfalls bis zur Mitteilung des Erlöschens der Verfahrensvollmacht die mit dem Meldeschriftsatz angezeigte Vollmacht auch gegenüber dem Gericht als fortbestehend.
b) In der gegenüber dem Landgericht abgegebenen Erklärung des Anwalts vom 2. Oktober 1996, daß er die Erstbeschwerde für den Rechtsnachfolger des Beteiligten zu II. 3. eingelegt habe, liegt auch keine Rücknahme des wirksamen und zulässigen Rechtsmittels der Beteiligten zu II. 1. bis 7. Der Erklärung läßt sich lediglich entnehmen, daß der Anwalt diese Beteiligten im künftigen Verfahren nicht mehr und anstelle des Beteiligten zu II. 3. nunmehr dessen Rechtsnachfolger, den Beteiligten zu III. 2., vertreten wolle.
Allerdings hätte der Beteiligte zu III. 2. als Rechtsnachfolger des Beteiligten zu II. 3. dessen Verfahrensstellung nur mit Zustimmung de s Antragstellers, an der es hier fehlt, übernehmen können (§ 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend; OLG Hamm, WE 1990, 104). Dem Beteiligten zu III. 2. stand es jedoch frei, sich zumindest als unselbständiger Streitgehilfe der Beteiligten zu II. 1. bis 7. entsprechend §§ 265 Abs. 2 Satz 2, 67 ZPO am Erstbeschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 43 Rdn. 113; Henkes/Niedenführ/ Schulze, WEG, 4. Aufl., vor §§ 43 ff. Rdn. 64). Im Zweifel ist die Erklärung des Anwalts vom 2. Oktober 1996, daß er nunmehr den Rechtsnachfolger des Beteiligten zu II. 3. anwaltlich vertrete, dahin zu verstehen, daß eine Verfahrensbeteiligung als unselbständiger Streitgehilfe, gewollt war.
Ist danach mit dem Erstbeschwerdeschriftsatz vom 10. Juli 1996 eine zulässige Erstbeschwerde nur für die Beteiligten zu II. 1. bis 7. eingelegt worden, der sich der Beteiligte zu III. 2. mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 als unselbständiger Streitgehilfe angeschlossen und über die das Landgericht noch nicht entschieden hat, bestand keine rechtliche Grundlage für die Verwerfung eines "Rechtsmittels" des Beteiligten zu III. 2. Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Beteiligten zu II. 1. bis 7. die für sie wirksam eingelegte Erstbeschwerde im Hinblick auf die spätere Erklärung ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 1996 überhaupt durchführen wollen. Eine etwaige Rücknahme der Erstbeschwerde durch die Beteiligten zu II. 1. bis 7. müßte der Beteiligte zu III. 2. als unselbständiger Streitgehilfe hinnehmen; eine solche Rücknahme würde auch zu einer Beendigung der Nebenintervention des Beteiligten zu III. 2. führen, da dieser - wie bereits ausgeführt worden ist - eine zulässige Erstbeschwerde nicht eingelegt hat (vgl. hierzu BGHZ 76, 301 = NJW 1980, 1693; BGH, NJW 1993, 2944).