Formelle Eigentümerstellung für Schenkung
BGB §§ 516 Abs. 1, 528 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Formelle Eigentümerstellung für Schenkung; Rückforderung nach Verarmung des Schenkers
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Rückforderung nach Verarmung des Schenkers.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist die Mutter der am 11. Januar 1991 geborenen Bekl.; sie lebte bis 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem seit Ende 1999 für die Bekl. allein sorgeberechtigten Vater der Bekl. zusammen. Sie ist u. a. Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in S. Aufgrund einer von der Kl. erteilten Generalvollmacht bestellte der Vater der Bekl. dieser an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 300.000 DM und ein unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümerin, außerdem veranlasste er zugunsten der Bekl. die Eintragung einer Vormerkung. Die Kl. begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Zustimmung der Bekl. zur Löschung der dinglichen Belastungen.
2 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat - insoweit - zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Berufungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Kostenausspruch, die auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, und im Umfang der durch die Zulassung des Rechtsmittels eröffneten Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu übertragen ist.
4 I. Das Berufungsgericht hat der Kl. den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der schenkweise zugewandten Rechte an dem im Eigentum der Kl. stehenden Grundstück versagt. Es hat das Vorbringen der Kl. zu ihrer die Rückforderung des Geschenks rechtfertigenden Verarmung für unerheblich gehalten, weil die Schenkung wirtschaftlich nicht aus dem Vermögen der Kl., sondern aus dem des Vaters der Bekl. erfolgt sei, so dass die Kl. nicht Schenkerin im Sinn des Gesetzes sei. Der Erwerb des Grundstücks sei aus Mitteln, die der Vater der Bekl. erwirtschaftet habe, finanziert worden; die Kl. sei zur Finanzierung gar nicht in der Lage gewesen. Sie sei daher "nur formal, nicht aber wirtschaftlich" die Schenkerin.
5 II. Damit hat das Berufungsgericht entscheidend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der seine Entscheidung nicht zu tragen vermag.
6 1. § 516 Abs. 1 BGB definiert die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unter einer solchen Zuwendung ist jedenfalls die Verschaffung eines Vermögensvorteils zu verstehen (AnwK/Dendorfer, § 516 BGB Rdn. 13). Auf Seiten des Schenkers muss eine Vermögensminderung ("rechtliche Entäußerung eines Vermögens-vorteils" nach Prot. II 3, hier zit. nach Staudinger/Wimmer-Leonhardt, 2005, § 516 BGB Rdn. 17; vgl. auch Rdn. 21) im Sinn einer Entreicherung (BGHZ 112, 40, 46) eintreten, der auf Seiten des Beschenkten eine Vermögensvermehrung entspricht (MünchKomm./Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.). Dabei muss die Substanz des Vermögens des Schenkers vermindert werden (BGHZ 101, 229, 232 m.w.N.). Dass es sich auch wirtschaftlich um Vermögensgegenstände handeln muss, die sich der Schenker selbst gleichsam durch seiner Hände Fleiß erarbeitet hat, ist der Bestimmung dagegen nicht zu entnehmen.
7 2. Die Ableitung des Berufungsgerichts, das damit argumentiert, dass es nicht allein auf das formale Eigentum des Schenkers ankomme und die Kl. für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs darlegungs- und beweispflichtig sei, ist angesichts der Eigentümerstellung der Kl. demgegenüber nicht tragfähig. Die Kl. hat der Bekl. unentgeltlich ein im Grundbuch abgesichertes Nutzungsrecht und ein Grundpfandrecht an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück sowie schließlich einen durch eine Vormerkung gesicherten bedingten Auflassungsanspruch eingeräumt. Dies reicht für die Annahme einer schenkweisen Zuwendung dieser Rechte aus. Wie die Kl. an das Grundstückseigentum gelangt ist, ist demgegenüber unerheblich.
8 III. Das Berufungsgericht wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die Bekl. zur Herausgabe in der Lage ist, ohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden.
9 Sollte das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch dem Grunde nach bejahen, wird es zu prüfen haben, in welchem Umfang das Geschenk herauszugeben ist. Der Rückgewähranspruch nach § 528 Abs. 1 BGB ist begrenzt einerseits durch den Wert bzw. den Gegenstand der Zuwendung und andererseits durch den Unterhaltsbedarf des Schenkers. Ist ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des Schenkers auf wiederkehrende (Geld-) Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist (BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987; Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53). Dies kommt auch im Streitfall in Betracht, in dem der Bekl. vermögenswerte Rechte am Grundstück der Kl. eingeräumt worden sind. Der Kl. wird gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben sein, ihren Antrag entsprechend umzustellen.