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Formelle Anforderungen an Protokollurteil

BGH- VIII ZR 177/0709.12.2009GE 2010, 264

ZPO §§ 313, 540

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind die erforderlichen Darlegungen für ein Berufungsurteil in das Protokoll aufgenommen worden (Protokollurteil), muss das Sitzungsprotokoll von allen mitwirkenden Richtern und dem Urkundsbeamten unterschrieben werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von den Bekl. die Räumung einer Wohnung in N., die diese seit 1988 von der Kl. gemietet haben. In der Vergangenheit hatten die Parteien mehrfach über eine erhebliche, auf Baumängeln beruhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Kl. schließlich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zugestellten Klageschrift kündigte die Kl. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Zur Begründung führte sie unter anderem aus:

„Seit August 2002 bezahlen die Bekl. überhaupt keine Miete mehr. Sie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im Rückstand, so dass die Kl. hiermit von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht und diese ausspricht."

2 Die Bekl. haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und geltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie auch gegenüber der Kl. beanstandet hätten. Angesichts der Schwere der Mängel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht hätten, könnten sie die Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhalten.

3 Das Amtsgericht hat ein für die Kündigung bestehendes Begründungserfordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Bekl. unter Abänderung des angefochtenen Urteils durch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung verurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sitzungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nachgeheftet ist. Das zunächst vorläufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Protokoll enthält - allerdings ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen - Darlegungen zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran stellt es die Verkündung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen dieses (Protokoll-) Urteil wenden sich die Bekl. mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg.

I. 5 Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das angefochtene Protokollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeichneten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Unterschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 -, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 -, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).

6 1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der mündlichen Verhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit der Absetzung eines Protokollurteils. Für dieses ist abweichend von § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine schriftliche Begründung entbehrlich, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ändert aber nichts an dem in § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03 -, GE 2007, 1550 = NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 -, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m. w. N.). In allen Fällen muss das Urteil zu dem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 11).

7 2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgemäßes Protokollurteil nicht erlassen worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachgeheftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage könnte indessen selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO., Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden. Denn abgesehen von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden Richter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertiggestellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO., Tz. 12). Das endgültige Sitzungsprotokoll erfüllt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) unterschrieben worden und enthält im Übrigen weder die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel.

8 3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO., Tz. 14).

II. 9 Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt - ohne dass es auf die von den Bekl. in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisionsrügen ankäme - gemäß § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Berufungsverfahren kann ein Urteil, das am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet wird, statt eines Tatbestands mit Entscheidungsgründen auch entsprechende Angaben im Protokoll enthalten. Dann muss allerdings, anders als sonst, das Protokoll nicht nur vom Vorsitzenden, sondern von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten seit August 2002 wegen behaupteter Feuchtigkeitsschäden keine Miete mehr gezahlt. Die Räumungsklage hatte das Amtsgericht abgewiesen, während das Landgericht die Mieter durch ein am Schluss der Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung verurteilte. Unterschrieben war das Protokoll nur vom Vorsitzenden; lediglich die Urteilsformel trug die Unterschrift von allen drei Richtern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf, da ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, der auch nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeichneten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung geheilt werden könne. Auch ein Berufungsurteil müsse grundsätzlich Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Wenn diese Darlegungen im Protokoll aufgenommen worden seien, müsse das Protokoll von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Man kann die berechtigte Empörung der Vermieterin verstehen, die jetzt nach über sieben Jahren erfährt, dass ihre (nach dem vom BGH mitgeteilten Sachverhalt wohl berechtigte) Räumungsklage noch immer nicht entschieden ist. Wegen des Richterprivilegs in § 839 Abs. 2 BGB (Haftung nur bei Rechtsbeugung) kann Schadensersatz für die Pfuscharbeit des Landgerichts nicht verlangt werden.