Formelle Anforderungen an Modernisierungsankündigung
BGB § 555c; ZPO §§ 524 Abs. 4, 533
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Formelle Anforderungen an Modernisierungsankündigung, Modernisierungsankündigung an nur einen Mitmieter, Klageänderung in der Berufung, Verlust der Wirkung nach Berufungszurückweisung durch Beschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stützt der erstinstanzlich unterlegene Vermieter, der den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, seine Klage im Berufungsverfahren ergänzend auf eine erstmals im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführte weitere Modernisierungsankündigung, handelt es sich dabei um eine Klageänderung, die entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird, wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückweist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
1) Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung der Kl. rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die erstinstanzlich streitgegenständliche Modernisierungsankündigung vom 25. September 2013 war formell unwirksam, da sie sich nicht an alle Mietvertragspartner auf Mieterseite richtete. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend lediglich darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich Sache der Kl. als nach § 566 BGB neu in einen Vertrag eintretende Vermieterin ist, sich Gewissheit über den Vertragspartner zu verschaffen.
2) Die zum Gegenstand der Berufung gemachte neue Modernisierungsankündigung vom 13. November 2014 - nunmehr an beide Mieter gerichtet - ist im zweiten Rechtszug nicht zu berücksichtigen. Denn bei der prozessualen Einführung einer neuerlichen Modernisierungsankündigung handelt es sich um eine auf einen neuen Streitgegenstand gestützte Änderung der Klage (vgl. LG Berlin, Zivilkammer 63, Urteil vom 8. März 2013 - 63 S 267/12 - [Rn. 7], GE 2013, 747). Eine solche aber wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13 - GE 2015, 315 [Rn. 2], Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 204/13 - [Rn. 19 ff.]) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO in den Fällen, in denen hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, wirkungslos.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hinweis: Das Berufungsverfahren hat sich durch Prozessvergleich erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versäumt der Vermieter die Modernisierungsankündigung gegenüber einem weiteren Mitmieter abzugeben und holt das in der Berufung gegen das die Duldungsklage abweisende Urteil des Amtsgerichts nach, wird diese Klageänderung wirkungslos, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückweist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetretene neue Vermieter hatte eine Modernisierungsankündigung gegenüber dem ihm bekannten Mieter abgegeben, obwohl es noch einen weiteren (Mit-) Mieter gab.
Das Amtsgericht wies die Duldungsklage nach § 555d Abs. 1 BGB zurück. Das führte zur Berufung des Vermieters zum Landgericht. In der Berufung gab dieser eine weitere Modernisierungsankündigung gegenüber beiden Mietern ab.
Der Beschluss
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Das LG Berlin, ZK 67, teilte durch Hinweisbeschluss mit, es sei beabsichtigt, die Berufung des Vermieters durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die erstinstanzlich streitgegenständliche Modernisierungsankündigung sei formell unwirksam gewesen, da sie sich nicht an alle Mietvertragspartner auf Mieterseite gerichtet habe. Es sei Sache des Vermieters gewesen, sich Gewissheit über den Vertragspartner zu verschaffen. Die zum Gegenstand der Berufung gemachte weitere Modernisierungsankündigung sei im zweiten Rechtszug nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine Klageänderung. Eine solche werde nach der Rechtsprechung des BGH (GE 2015, 315) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO in den Fällen, in denen hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen, wirkungslos.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsverfahren hat sich durch Prozessvergleich erledigt.