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Formelle Anforderungen an Modernisierungsankündigung

LG Berlin64 S 119/17 rechtskräftig12.12.2018GE 2021, 1260

BGB §§ 555a Abs. 3, 555b Nr. 1, 555c, 556d Abs. 6

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den formellen Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB; zur hinreichenden Beschreibung von Art und voraussichtlichem Umfang der Modernisierungsmaßnahme.

2. Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Führt die Maßnahme zu einer deutlichen Reduzierung der durch U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten, wird zukünftig - bei im Übrigen identischen Rahmenbedingungen - entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Dieser physikalische Zusammenhang liegt auf der Hand und kann nicht erfolgreich bestritten werden.

3. Ein gerichtlicher Sachverständiger darf die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ zugrunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln. Das Vorbringen, der tatsächliche Energieverbrauch in der Vergangenheit habe schon deutlich unter den von der Sachverständigen erst für die Zeit nach Durchführung der Maßnahme prognostizierten Werten gelegen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Vermieterin, die Bekl. sind Mieter einer Wohnung im 1. OG Vorderhaus. Die Kl. beabsichtigt, das Gebäude zu modernisieren und das Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen; sie will u. a. die vorhandenen Fenster gegen Isolierglasfenster austauschen, die Fassade des Gebäudes mit mineralischen Dämmstoffplatten versehen und einen Aufzug anbauen. Sie nimmt die Bekl. auf Duldung der geplanten Maßnahmen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken werden. Es hat die Sachverständige angehört und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgen die Bekl. ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie machen weiterhin geltend, die Modernisierungsankündigung sei formell unwirksam. Materiell handele es sich bei den geplanten Maßnahmen auch nicht um eine energetische Modernisierung, denn Endenergieeinsparungen seien nicht zu erwarten. Vielmehr errechne die Sachverständige einen Energiebedarf nach Sanierung von 145,8 kWh/m²a. Die Bekl. hätten aber nachgewiesen, dass sie tatsächlich jetzt schon nur zwischen 120 kWh/m²a und 130 kWh/m²a verbraucht hätten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. […]

2.1 Formelle Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung vom 31.3.2015

In formeller Hinsicht ist gegen die Modernisierungsankündigung nichts zu erinnern; die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Amtsgericht vorliegend nach eigener Prüfung den Erwägungen einer anderen Amtsgerichtsabteilung gefolgt ist und die Urteilsgründe teilweise übernommen hat. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

a) Dämmung der Fassade: Die Dämmung der Loggia wird, wie die Kl. im Verlaufe des Rechtsstreits offengelegt hat, zu einer Reduzierung der Fläche von 6,70 m² auf 6,09 m² führen. Der Umstand, dass die Kl. diese Flächenreduzierung nicht bereits in der Modernisierungsankündigung offengelegt hat, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Zum einen liegt auf der Hand, dass die Anbringung einer Dämmung zur Flächenreduzierung führen wird; die Bekl. haben schon vorgerichtlich gerügt, dass nach Anbringung der Dämmung kein Platz mehr für einen Tisch mit zwei Stühlen auf der Loggia verbleiben werde. Zum anderen ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass die absehbare Flächenreduzierung mit weniger als 10 % der Gesamtfläche als unerheblich anzusehen ist und deswegen keiner gesonderten Erläuterung bedurfte.

Die Bekl. haben ferner schon vorgerichtlich gerügt, dass die Kl. nicht erläutert habe, wie sie mit der von den Bekl. angebrachten Außenbeleuchtung und einer Außensteckdose verfahren wolle; außerdem müsse die Kl. den Holzfußboden sowie passgenau angefertigte und montierte Ablagen, Pflanzgefäße sowie Rankhilfen für Pflanzen erhalten. Der Umstand, dass diese von den Bekl. eingebrachten Einrichtungen in der Modernisierungsankündigung keine Erwähnung finden, führt ebenfalls nicht zu ihrer Unwirksamkeit; denn es liegt auf der Hand, dass zur Anbringung der Dämmung zunächst Baufreiheit herzustellen ist. Notwendige Aufwände, die den Bekl. durch die Wiederherstellung oder Anpassung der Einrichtungen entstehen werden, können sie nach §§ 556d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB ersetzt verlangen.

b) Dämmung der Kellerdecke: Bei der Frage, ob die Holzverschläge der Mieterkeller im Zuge der Anbringung der Dämmung gekürzt werden oder ob mit Aussparungen gearbeitet wird, handelt es sich um Details der Umsetzung, die im Ankündigungsschreiben nicht mitgeteilt werden müssen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob unter der Decke befindliche Leitungen vorübergehend demontiert und nach Aufbringung der Dämmung auf der bzw. durch die Dämmung hindurch wieder befestigt werden, oder ob mit Aussparungen in der Dämmung gearbeitet wird.

c) Austausch Fenster- und Türelemente: Die Modernisierungsankündigung genügt den Vorgaben des § 555c BGB. Hinsichtlich der Fenster außerhalb der Wohnung der Bekl. folgt die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts. Hinsichtlich der Wohnungsfenster gilt Folgendes:

Genaue Angaben über Maße, Form sowie Aufteilung der alten und neuen Fenster waren nicht erforderlich. Mangels abweichender Angaben bezieht sich eine Modernisierungsankündigung auf neue Fenster, die nach Maßen, Form und Aufteilung den alten Fenstern entsprechen; das ist auch der Formulierung „Je nach Größe der Fenster werden diese ein- oder zweiflüglig ausgeführt und erhalten aufgrund der Höhe eine Teilung durch ein Oberlicht“ hinreichend klar zu entnehmen. Nur den Einbau solcher Fenster muss ein Mieter auf Grundlage der Ankündigung und seiner Zustimmung oder Verurteilung dulden. Wesentliche Änderungen, die nicht angekündigt wurden, muss er dagegen nicht dulden, sondern kann insoweit Unterlassung begehren oder Besitzschutzansprüche und Gewährleistungsansprüche geltend machen. Will ein Vermieter erhebliche Änderungen an Maßen, Form oder Aufteilung der Fenster vornehmen, liegt es daher in seinem Interesse, dies offenzulegen und ordnungsgemäß anzukündigen.

Wird im Verlaufe des Rechtsstreits offenbar, dass der Vermieter, abweichend von den in der Modernisierungsankündigung enthaltenen Angaben, tatsächlich doch wesentliche Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, wird die Ankündigung nicht rückwirkend formell unwirksam. Sie ist in einem solchen Fall aber materiell ungeeignet, den konkret angestrebten Duldungsanspruch zu begründen. Gleichzeitig ist die Duldungsklage in einem solchem Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig - denn der Vermieter verfolgt dann tatsächlich ein anderes Duldungsziel, als er auf Grundlage der Modernisierungsankündigung klageweise geltend macht.

So liegt es hier aber nicht. Weder haben die Bekl. schlüssig dargetan, dass die in den Klageantrag und den Tenor aufgenommene Typbezeichnung „Brügmann AD“ oder die in Bezug genommenen Anlagen K5 und K6 eine wesentliche Abweichung der neuen Fenster von den vorhandenen Fenstern impliziert, noch ist sonst ersichtlich, dass die Kl. erhebliche Änderungen der Maße, Formen und Aufteilungen der Fenster anstrebt. Vielmehr trägt die Kl. vor und ergibt sich aus den vorgelegten Zeichnungen der alten und neuen Fenster, dass erhebliche Änderungen nicht vorgesehen sind.

Der nach dem Klageantrag vorgesehene Wegfall der „kleinkastigen Aufteilung“ bei den „Oberlichtern“ (Fenster Typ 5) stellt sich entgegen der Ansicht der Bekl. nicht als wesentliche Abweichung der Fensteraufteilung dar. Letztlich handelt es sich bei der „kleinkastigen Aufteilung“ um ein ornamenthaftes Gestaltungsmerkmal, dessen Wegfall mit dem Bauartwechsel weg von Holzfenstern und hin zu Kunststofffenstern einhergeht. Das ist den Bekl. - ebenso wie der grundsätzliche Wechsel von Holz- zu Kunststofffenstern - im Zuge einer energetischen Modernisierung als unerheblich zuzumuten.

Die Bekl. machen geltend, die neuen Fenster wiesen erheblich breitere Rahmen auf, sodass eine erhebliche Reduzierung der Fensterflächen und des Lichteinfalls um bis zu 40 % zu erwarten sei und der Fensterumbau zu einem Mangel führen werde. Zwar wäre dies durch die Modernisierungsankündigung und den auf ihrer Grundlage erstrittenen Duldungstitel nicht gedeckt. Die Kl. bestreitet aber, dass eine erhebliche Reduzierung der Fensterflächen beabsichtigt oder zu erwarten sei. Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, da die Angaben der Kl., wie ausgeführt, den Umfang ihres Duldungsbegehrens bestimmen.

Soweit die Bekl. ergänzend vortragen, die Dämmung der Fensterlaibungen werde dazu führen, dass sowohl an den Ober- und Unterkanten als auch an beiden Seiten eines jeden Fensters jeweils 12 cm Fensterfläche verloren gehen würden, hat die Kl. ausgeführt, die Verringerung der Fensterflächen betrage nicht 12 cm, sondern nur 1 cm, da die Dämmung in den Laibungen lediglich 4 cm stark sein werde. Selbst wenn diese Darstellung der Kl. dahin ausgelegt würde, dass sich die Fensterfläche an jeder Kante der Fenster um je 1 cm verringern werde, könnte darin nur bei sehr kleinen Fenstern eine wesentliche Verringerung der Fensterflächen erblickt werden; so würde sich etwa bei einem Altfenster mit einer Fläche von 80 cm x 80 cm die Fensterfläche durch Einbau des neuen Fensters um lediglich 5 % ([4 cm x 80 cm] : 6.400 cm²) reduzieren. Da die Altfenster in der Wohnung der Bekl. größere Flächen aufweisen, kommt es auf die Klarstellung der Kl. im nachgelassenem Schriftsatz vom 28. November 2018 nicht an, wonach die Maßreduzierung nur oben und an den Seiten, nicht aber an der unteren Fensterkante eintreten werde.

Schließlich ist der Modernisierungsankündigung auch zu entnehmen, dass die neuen Fenster mit Fensterfalzlüftern ausgestattet werden sollen, um die Bildung von Feuchtigkeit und Schimmel zu vermeiden. Ein Lüftungskonzept muss entgegen der Ansicht der Bekl. im Zeitpunkt der Ankündigung der Maßnahme noch nicht notwendig vorliegen, sodass etwa die Anzahl der einzubauenden Fensterfalzlüfter offenbleiben kann. Es reicht aus, wenn der Ankündigung zu entnehmen ist, dass der Vermieter die Problematik erkannt hat und die neuen Fenster im erforderlichen Umfang mit Zwangsbelüftungen versehen wird; technische Details können der Bauausführung vorbehalten bleiben (vgl. hierzu LG Berlin, Urt. v. 19.12.2014 - 63 S 103/14 -, zitiert nach juris).

d) Aufzugsanlage: Die Ankündigung des Fahrstuhlanbaus ist aus den zutreffenden Gründen des Urteils ausreichend konkretisiert. Der Ankündigung ist zu entnehmen, dass der Fahrstuhl jeweils an den Zwischenpodesten halten soll. Damit ist zugleich ersichtlich, wo der Fahrstuhlschacht angebaut werden soll.

e) Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken: Die Ankündigung ist formell ausreichend; dass die Integrität des Bestandsgebäudes durch den Ausbau nicht gefährdet werden darf und eine statische Prüfung erforderlich ist, bedarf keiner gesonderten Erwähnung.

f) Neugestaltung des Innenhofs (Müllplatz, Fahrradabstellplatz): Einer genauen Angabe, an welcher Stelle des Innenhofes Müllplatz und Fahrradabstellplatz angelegt werden sollen, bedurfte es im Rahmen der Modernisierungsankündigung nicht. Dass Müllplatz und Fahrradabstellplatz an den Rand des Innenhofes und nicht ins Zentrum gehören, liegt auf der Hand. Die Kl. hat ihre Planungen […] inzwischen offengelegt.

2.2 Materielle Duldungspflichten

Die Bekl. sind zur Duldung der streitigen Maßnahmen verpflichtet; die Kammer folgt auch insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

a) bis c) Energetische Sanierung: Die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster (Klagebegehren zu oben 2.1.a bis 2.1.c) haben die Bekl. gemäß §§ 555b Nr. 1, 555d BGB als energetische Modernisierung zu dulden. Aufgrund der Angaben in der Modernisierungsankündigung und des eingeholten Gutachtens bestehen keine Zweifel, dass sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie führen werden.

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt es für die Nachhaltigkeit der Endenergieeinsparung nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Höhe Energieeinsparungen des betroffenen Mieters zu erwarten sind. Ebenso ist unerheblich, welche Einsparungen der Mieter in Bezug auf seine Energiekosten voraussichtlich erzielen wird, sowie ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der angekündigten Mieterhöhung aus seiner Sicht wirtschaftlich erscheint und sich für ihn in angemessener Zeit amortisieren wird; denn nach der ausdrücklichen Anordnung des § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB bleiben wirtschaftliche Aspekte, insbesondere das Ausmaß der zu erwartenden Mieterhöhung, bei der Prüfung der Duldungspflicht gänzlich außer Betracht. Ein Verfassungsverstoß liegt darin entgegen der Ansicht der Bekl. nicht. Das nach Art. 14 GG geschützte Besitzrecht eines Mieters wird lediglich angemessen beschränkt, wenn er Maßnahmen, die der vom Gesetzgeber angestrebten energetischen Verbesserung des Gebäudebestands dienen, dulden muss. Das Gesetz schließt unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Mieterrechte aus, indem es sowohl den Duldungsanspruch des Vermieters als auch den - nachgelagerten und vorliegend nicht zu prüfenden - Mieterhöhungsanspruch durch Härtefallregelungen beschränkt.

Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf alle drei Maßnahmen erfüllt. Wenn die Maßnahmen eine deutliche Reduzierung der durch die U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten bewirken, wird zukünftig - bei im Übrigen identischen Rahmenbedingungen - entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Dieser physikalische Zusammenhang liegt auf der Hand und kann von den Bekl. nicht erfolgreich in Frage gestellt werden.

Das Gutachten der Sachverständigen W. belegt, dass durch die Maßnahmen eine deutliche Reduzierung der Wärmedurchgangskoeffizienten und eine entsprechend deutliche Energieeinsparung eintreten wird; die von den Bekl. gerügten Fehler und Ungenauigkeiten des Gutachtens ändern daran nichts. Die Bekl. machen dagegen geltend, dass ihr tatsächlicher Energieverbrauch in der Vergangenheit schon deutlich unter den Werten gelegen habe, die nach der Modernisierungsankündigung und nach den Berechnungen der Sachverständigen erst zukünftig, nach Abschluss der Sanierung, zu erwarten seien. Das Argument, ihr individuelles Nutzerverhalten könne zu Abweichungen von den nach den Bestimmungen der DIN-Vorschriften zugrunde gelegten Verbräuchen eines „Normnutzers“ führen, lassen sie nicht gelten, da sie sich nicht besonders sparsam verhalten, sondern die Wohnung auf behagliche Temperaturen beheizen würden; zudem sei für mehrere Wohnungen festzustellen, dass die aktuellen tatsächlichen Verbrauchswerte bereits deutlich unter den prognostizierten Werten lägen. Diese Faktenlage zwinge zu dem Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise, als in der Modernisierungsankündigung vorausgesetzt und von der Sachverständigen angenommen. Das Gutachten sei nicht geeignet, diese Annahme zu widerlegen, da die U-Werte der vorhandenen Bausubstanz nicht konkret ermittelt und überprüft worden seien.

Damit stellen die Bekl. sowohl die einschlägigen und von der Sachverständigen angewandten DIN-Vorschriften als auch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in jüngster Fassung vom 7. April 2015 veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ in Frage. Letztere nimmt für sich ausdrücklich in Anspruch, „gesicherte Erfahrungswerte“ für Bauteile von bestehenden Wohngebäuden wiederzugeben. Nach Auffassung der Kammer stellen die von den Bekl. aufgezeigten tatsächlichen Energieverbräuche der letzten Jahre aber kein hinreichend gewichtiges Indiz dar, die auf „gesicherten Erfahrungswerten“ basierenden U-Werte und die den Stand der Technik abbildenden DIN-Vorschriften in Zweifel zu ziehen. Der tatsächliche Energieverbrauch wird durch eine Vielzahl von Einzelparametern bestimmt, die sich im Nachhinein nicht aufklären und feststellen lassen; dazu gehören z. B. tatsächliche Außen- und Innentemperatur, Umfang einer Nachtabsenkung, Abwesenheitszeiten der Mieter, Wärmeeinträge aus benachbarten Wohnungen, tatsächlicher Warmwasserverbrauch. Die von den Bekl. aufgezeigten Abweichungen zwischen abstrakt ermitteltem Energiebedarf und konkreten Verbrauchswerten rechtfertigen es deshalb nicht, die DIN-Vorschriften und die „Bekanntmachung“ außer Anwendung zu lassen, um stattdessen konkrete U-Werte für das Gebäude zu ermitteln, zumal dies mit unübersehbaren Kosten verbunden wäre.

d) Aufzugsanlage: Die Installation der Aufzugsanlage müssen die Bekl. als allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß §§ 555b Nr. 5, 555d BGB oder jedenfalls nach § 242 BGB im Interesse der Kl. und der Mieter in höheren Stockwerken dulden. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass mit der Verurteilung der Bekl. zur Duldung des Fahrstuhlanbaus noch nicht feststeht, dass sie gemäß §§ 555b Nr. 5, 559 Abs. 1 BGB auch eine nachfolgende Mieterhöhung hinnehmen müssen. So hat die Kammer bereits entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs, der nicht im Keller und im Übrigen nur zwischen den Etagen hält, für den Mieter einer Wohnung im Hochparterre nicht vorteilhaft ist und keine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigt (vgl. LG Berlin - 64 S 73/17 -, Beschl. v. 9.10.2017, GE 2018, 584; so auch, für Mieter im 1. OG, LG Berlin - 67 S 81/17 -, Beschl. v. 7.9.2017, GE 2017, 1020 f.; beide zitiert nach juris).

e) Dachgeschossausbau: Die Maßnahme dient der Schaffung neuen Wohnraums und ist daher nach §§ 555b Nr. 7, 555d BGB zu dulden. Dem Duldungsanspruch der Kl. steht nicht entgegen, dass sie im Zuge erforderlicher Sanierungsmaßnahmen angegriffene Holzbalken nicht durch neue Holzbalken, sondern durch Eisenträger ersetzen ließ. Selbst wenn der Einbau der Eisenträger zur bloßen Instandsetzung nicht erforderlich war, lag darin noch nicht der Beginn des Dachgeschossausbaus.

f) Neugestaltung des Innenhofs (Müllplatz, Fahrradabstellplatz): Die Maßnahme ist nach §§ 555b Nr. 5, 555d BGB als allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse zu dulden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Führt die Maßnahme zu einer deutlichen Reduzierung der durch U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten, wird zukünftig deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Ein gerichtlicher Sachverständiger darf die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die von Bundesministerien veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ zugrunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln. Das Vorbringen, der tatsächliche Energieverbrauch in der Vergangenheit habe schon deutlich unter den von der Sachverständigen erst für die Zeit nach Durchführung der Maßnahme prognostizierten Werten gelegen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Vermieterin) beabsichtigt, das Gebäude zu modernisieren und das Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen; sie will u. a. die vorhandenen Fenster gegen Isolierglasfenster austauschen, die Fassade des Gebäudes mit mineralischen Dämmstoffplatten versehen und einen Aufzug anbauen. Sie nimmt die Beklagte auf Duldung der geplanten Maßnahmen in Anspruch. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken werden. Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Mit der Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, die Modernisierungsankündigung sei formell unwirksam. Materiell handele es sich bei den geplanten Maßnahmen auch nicht um eine energetische Modernisierung, denn Endenergieeinsparungen seien nicht zu erwarten. Vielmehr errechne die Sachverständige einen Energiebedarf nach Sanierung von 145,8 kWh/m²a. Die Beklagten hätten aber nachgewiesen, dass sie tatsächlich jetzt schon nur zwischen 120 und 130 kWh/m²a verbraucht hätten. Dabei seien sie nicht etwa extrem sparsam; vielmehr lägen auch die Verbräuche anderer Mieter deutlich unter den von der Sachverständigen angesetzten Werten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat die Berufung zurückgewiesen. Dass die Dämmung der Loggia zu einer Reduzierung der Fläche von 6,70 m² auf 6,09 m² führt und dieser Umstand nicht bereits in der Modernisierungsankündigung offengelegt wurde, führe nicht zu ihrer formellen Unwirksamkeit, denn es liege auf der Hand, dass die Anbringung einer Wärmedämmung der Loggia zu einer Flächenreduzierung führe; die absehbare Flächenreduzierung betrage weniger als 10 % der Gesamtfläche, sei als unerheblich anzusehen und habe schon deswegen keiner gesonderten Erläuterung bedurft.

Auch dass die Klägerin nicht erläutert habe, wie sie mit der von den Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung und einer Außensteckdose verfahren wolle, bringe die Ankündigung ebenso wenig zu Fall wie die Tatsache, dass sich die Ankündigung nicht dazu verhalte, wie mit den „passgenau angefertigten und montierten Ablagen, Pflanzgefäßen sowie Rankhilfen für Pflanzen“ der Mieter verfahren werde, denn es liege auf der Hand, dass zur Anbringung der Dämmung zunächst Baufreiheit herzustellen sei.

Bei der Frage, ob für die Dämmung der Kellerdecke die Holzverschläge der Mieterkeller gekürzt werden oder ob mit Aussparungen gearbeitet wird, handelt es sich um Details der Umsetzung, die im Ankündigungsschreiben nicht mitgeteilt werden müssen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob unter der Decke befindliche Leitungen vorübergehend demontiert und nach Aufbringung der Dämmung auf der bzw. durch die Dämmung hindurch wieder befestigt werden, oder ob mit Aussparungen in der Dämmung gearbeitet wird.

Was den Austausch der Fenster- und Türelemente betrifft, so sind genaue Angaben über Maße, Form sowie Aufteilung der alten und neuen Fenster nicht erforderlich, sofern die neuen Fenster nach Maßen, Form und Aufteilung den alten Fenstern entsprechen.

Auch die Ankündigung des Fahrstuhlanbaus sei ausreichend konkretisiert. Der Ankündigung sei zu entnehmen, dass der Fahrstuhl jeweils an den Zwischenpodesten halten solle. Damit sei zugleich ersichtlich, wo der Fahrstuhlschacht angebaut werden solle.

Auch die vorgesehene Neugestaltung des Innenhofs mit Müllplatz und Fahrradabstellplatz sei ausreichend beschrieben. Einer genauen Angabe, an welcher Stelle des Innenhofes Müllplatz und Fahrradabstellplatz angelegt werden sollen, habe es im Rahmen der Modernisierungsankündigung nicht bedurft. Dass Müllplatz und Fahrradabstellplatz an den Rand des Innenhofes und nicht ins Zentrum gehören, liege auf der Hand.

Die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster hätten die Beklagten als energetische Modernisierung zu dulden. Aufgrund der Angaben in der Modernisierungsankündigung und des eingeholten Gutachtens bestünden keine Zweifel, dass sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie führen werden. Für die Nachhaltigkeit der Endenergieeinsparung komme es nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Höhe Energieeinsparungen des betroffenen Mieters zu erwarten seien. Ebenso sei unerheblich, welche Einsparungen der Mieter in Bezug auf seine Energiekosten voraussichtlich erzielen werde sowie ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der angekündigten Mieterhöhung aus seiner Sicht wirtschaftlich erscheine und sich für ihn in angemessener Zeit amortisieren werde; denn wirtschaftliche Aspekte, insbesondere das Ausmaß der zu erwartenden Mieterhöhung, hätten bei der Prüfung der Duldungspflicht gänzlich außer Betracht zu bleiben.

Eine nachhaltige Einsparung von End­ener­gie im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB liege schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirke und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen werde. Diese Voraussetzungen seien bei den Maßnahmen erfüllt. Wenn sie eine deutliche Reduzierung der durch die U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten bewirkten, werde zukünftig entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten.

Der Anbau eines Aufzuges verbessere die allgemeinen Wohnverhältnisse ebenso wie die Neugestaltung des Innenhofes.