Formanforderungen an Mieterhöhungserklärung
§ 18 Abs. 1 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Formanforderungen an Mieterhöhungserklärung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mieterhöhungserklärung; Mietpreisgleitklausel; Preisstellenbescheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Preisstellenbescheid gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB allein reicht nicht aus, um die nach § 18 I. BMG erforderliche Mieterhöhungserklärung des Vermieters zu ersetzen oder nachzuholen.
2. Zu den formalen Anforderungen einer Mieterhöhungserklärung nach § 18 I. BMG wegen Einführung von Modernisierungszuschlägen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann andererseits nicht für den hier streitigen Zeitraum die Wertverbesserungszuschläge für die Herstellung der Ölzentralheizung und der Warmwasserversorgung verlangen. Die Mieterhöhungserklärungen des Kl. vom 12. Juni 1979 betreffend die Heizung und vom 14. August 1979 betreffend die Warmwasserversorgung erfüllen nicht die durch § 18 I. BMG an derartige Mieterhöhungserklärungen gestellten Erfordernisse. Zunächst bedurfte es trotz der Mietpreisgleitklausel im Mietvertrag (§ 4) einer besonderen Erhöhungserklärung des Vermieters.
Eine Mieterhöhungserklärung ist mit Rücksicht auf die Mietpreisgleitklausel nur für die Mieterhöhungen entbehrlich, bei denen der Mieter aus der gesetzlichen Regelung die Berechnung selbst vornehmen kann. Einer besonderen Mieterhöhungserklärung bedarf es jedoch immer dann, wenn die Miete wegen der ausgeführten Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 11 AMVOB erhöht werden soll und der Mieter sowohl von dem Leistungsumfang als auch von den entstandenen Kosen nur durch eine Erklärung des Vermieters erfahren kann. Die Mieterhöhungserklärungen des Kl. vom 12. Juni 1979 und 14. August 1979 erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie keine genaue Berechnung und Erläuterung enthalten. Das Schreiben vom 12. Juni 1979 enthält bezüglich des "Einbau einer Ölzentralheizung" nur einen pauschalen Hinweis auf die ausführende Firma und den Endbetrag, desgleichen bezüglich der Maurerarbeiten. Aus dem Inhalt des Ermittlungsergebnisses der Preisbehörde ergibt sich aber, daß nicht nur Leistungen dieser beiden Firmen erfolgt sind. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Aufschlüsselung der Kosten für die Warmwasserversorgung. Allein der Erlaß des Preisstellenbescheides reicht entgegen der Auffassung des Kl. nicht aus, um die gemäß § 18 I. BMG erforderliche Mieterhöhungserklärung des Vermieters an den Mieter zu ersetzen bzw. nachzuholen. Das könnte nur dann der Fall sein und auch nur für die Zukunft seit Übersendung, wenn der Vermieter selbst den Preisstellenbescheid oder den Widerspruchsbescheid an den Mieter übersandt hätte. Daß der Kl. das getan hat, behauptet er selbst nicht.