Formal unwirksame Mieterhöhung in winziger Schriftgröße
BGB § 559
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Mieterhöhungsklage in einer Schriftgröße von 4 bis 5 Punkt abgegeben und das Schriftbild auch nicht durch eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen, ist sie formal unwirksam, weil es an einer ausreichenden Lesbarkeit fehlt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. über eine von der Bekl. ausgesprochene Modernisierungsmieterhöhung, die in einer winzigen und teilweise verschwommenen Schrift abgegeben worden war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Hinblick auf die Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens vom 27.9.2019 von zentraler Bedeutung ist, (fehlt es) an einer ausreichenden Lesbarkeit.
Zwar sieht das BGB für Erklärungen in Textform anders als bspw. § 38 („Lesbarkeit und Schriftgröße“) der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung, FPackV) I Mindestschriftgröße von 2 bis 6 mm bei leichter Erkennbarkeit und deutlicher Lesbarkeit - oder Art. 13 1] der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LebensmittelinformationsVO) - „x-Höhe“ von mindestens 1,2 mm bei guter Lesbarkeit -, eine normierte Mindestgröße von Text oder Zahlen nicht vor. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass der Zweck von Textform, nämlich dem Adressaten eine verkörperte Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt bei Bedarf zur Kenntnis zu nehmen, nur erreicht werden kann, wenn der Text für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar ist. Diesbezüglich kann nichts anderes gelten als für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wo in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass AGB kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1986, 1311; MükoBGB/Fornasier, 9. Aufl., BGB § 305 Rn. 80; Beck-OGK BGB/Lehmann-Richter, 1.3.2024, BGB § 305 Rn. 223 ff.; OGH NZM 2019, 596 zu einer gerade noch lesbaren Maklerprovisionsklausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 Punkt; vgl. auch die UWG-Rechtsprechung, die bei Werbung mit Testergebnissen regelmäßig eine Schriftgröße von 6 Punkt verlangt, sofern nicht ein durch geringere Schriftgröße begründetes Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettgemacht wird, z. B. OLG Celle GRUR-RR 2011, 278; KG GRUR-RR 2011, 278; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 1.1.2024, UWG § 5 Rn. 498 m.w.N.).
Dieses Erfordernis einer mühelosen Lesbarkeit für einen Durchschnittskunden ist vorliegend jedenfalls auf die Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ - möglicherweise weil ein größeres Format auf DIN A4 „herunterkopiert“ wurde - nicht erfüllt. Diese Anlage ist auch besonders wichtig, weil in ihr insbesondere große Teile der Berechnung und darüber hinaus auch erläuternde Elemente enthalten sind, so dass eine unzureichende Schriftgröße zur Folge hat, dass eine formell korrekte Berechnung und Erläuterung nicht vorliegt.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auch insoweit keine überzogenen formellen Anforderungen zu stellen sind, insbesondere die Einhaltung von Formalia keinem Selbstzweck dient und gelegentlich auch sehr kleine Schriften gut lesbar sein können. Im vorliegenden Fall kommen jedoch verschiedene ungünstige Faktoren zusammen:
Die Schriftgröße liegt nach Einschätzung der Kammer in einer Größenordnung von 4 bis 5 und damit unterhalb der Schriftgröße 6, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen ist. Selbst die größten Buchstaben sind maximal 2 mm hoch, die meisten kleineren Buchstaben und Nummern eher im Bereich von 1 mm.
Diese geringe Schriftgröße wird auch nicht durch sonstige Faktoren wie etwa eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen. Im Gegenteil sind die Eintragungen in den dem Gericht vorgelegten Fassungen mindestens teilweise leicht verschwommen. Teilweise kann man bei verschwimmenden Buchstaben nur noch logisch rückschließen, welches Wort gemeint ist (z. B. „Gesamtkostenanteil“).
Einzelne Nummern bzw. Zahlen sind selbst mit - nicht geschuldeter - besonderer Anstrengung nicht mehr lesbar, insbesondere sind die Zahlen 0, 6 und 8 nur schwer zu unterscheiden. So ergibt sich z. B. aus dem Sachzusammenhang, dass unter Nr. 1 ein Betrag von 6.884,15 € gemeint sein muss, aber die erste Zahl könnte eine 0, 6 oder 8 sein, die zweite Zahl eine 6 oder 8. Auch die Unterbevollmächtigte der Bekl. vermochte - ohne dass es auf ihre individuelle Wahrnehmung entscheidend ankäme - hier eine „0“ zu erkennen. Die Wohnfläche beträgt wohl 68,98 m2, aber die zweite Zahl könnte auch eine 5, die letzte auch eine 0 sein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Arbeiten mit dem Computer kann zur Falle werden. Angesichts der erheblichen Anforderungen an Mieterhöhungserklärungen nach einer Modernisierung gerät – man will ja auch keine Berge von Papier produzieren – manch einer in die Versuchung, für Ausdrucke eine möglichst kleine Schrift zu benutzen und scheitert dann: Denn wird eine Mieterhöhungserklärung in einer Schriftgröße von 4 bis 5 Punkt abgegeben und das Schriftbild auch nicht durch eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen, ist sie bereits formal unwirksam, weil es an einer ausreichenden Lesbarkeit fehlt, so das LG Darmstadt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. über eine von der beklagten Vermieterin ausgesprochene Modernisierungsmieterhöhung, die in einer winzigen und teilweise verschwommenen Schrift abgegeben worden war. Das LG hielt sie deshalb für unwirksam.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Hinblick auf die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens von zentraler Bedeutung ist, fehlt es an einer ausreichenden Lesbarkeit. Zwar gibt das Bürgerliche Gesetzbuch für Erklärungen in Textform keine Mindestschriftgröße vor, doch ist Zweck der Textform, dem Adressaten die Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt mühelos lesen und zur Kenntnis nehmen zu können. Diesbezüglich gilt nichts anderes als für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wo anerkannt ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen („Kleingedrucktes“) kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind. Regelmäßig ist eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt zu verlangen, sofern nicht ein durch geringere Schriftgröße begründetes Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettgemacht wird.
Die Schriftgröße liegt vorliegend in einer Größenordnung von 4 bis 5 und damit unterhalb der Schriftgröße 6 Punkt, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen ist. Selbst die Großbuchstaben der Mieterhöhungserklärung sind maximal 2 mm hoch, die meisten kleineren Buchstaben und Nummern liegen eher im Bereich von 1 mm.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegenwärtig existieren unterschiedliche typographische Punkt-Systeme zur Angaben von Schriftgrößen, beispielsweise der Fournier-Punkt (Point typografique), der Didot-Punkt, der Pica Point oder – am häufigsten verwandt – der Postscript® Point (DTP-Punkt). 1 Punkt (pt.) = 0,3527 mm, 6 pt. = 2,12 mm, bezogen auf Großbuchstaben.