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Form

LG Hannover11 S 217/8904.10.1989WuM 1990, 222

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Form; Frist; Zustimmungserklärung; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung, so daß diese grundsätzlich sowohl formfrei als auch nach Ablauf der sog. Überlegungsfrist erfolgen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist unbegründet, weil ihr Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der von ihnen erhobenen Leistungsklage erloschen war ... 1. Die von den Bekl. geforderte Zustimmung zur Mieterhöhung ist rechtlich die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des auf Abänderung des Mietvertrages gerichteten Angebotes der Kl. Die Annahmeerklärung unterliegt keinem Formzwang und kann deshalb ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 151 BGB) erklärt werden. Eine entsprechende Annahmeerklärung haben die Bekl. jedenfalls bereits vor Rechtshängigkeit abgegeben.

a) Die Kammer sieht die den Bekl. abverlangte Zustimmung bereits in dem Schreiben v. 2.3.1989. Da es in diesem Schreiben heißt, die Bekl. wendeten sich nicht gegen den festgestellten Mietzins, was ausdrücklich betont werden müsse, und da es weiter heißt, "mit der Anerkennung des Mietzinses" werde gleichzeitig dessen Minderung wegen Feuchtigkeitserscheinungen erstrebt, kann diese Erklärung der Bekl. bei vernünftiger Würdigung ihres damit zum Ausdruck gebrachten Willens nur so verstanden werden, daß sie der von den Kl. begehrten Mieterhöhung zustimmen.

b) Dieses Verständnis vom Erklärungsinhalt wird bestätigt durch das sich anschließende Verhalten der Bekl. Sie haben nämlich, was unstreitig ist, sowohl die März-Miete als auch die April-Miete mit dem von den Kl. verlangten erhöhten Betrag vorbehaltlos gezahlt. ... c) Die Zustimmung der Bekl. brauchte weder schriftlich noch in der von den Kl. mit Schreiben v. 20.12.1988 und nochmals mit Schreiben v. 13.3.1989 verlangten Form abgegeben zu werden. Die Einhaltung einer bestimmten Form sieht das Gesetz zur Regelung der Miethöhe nicht vor.

d) Für die Frage der Erfüllung des auf Zustimmung gerichteten Anspruchs kommt es nicht darauf an, daß die Bekl. ihre Zustimmung erst nach Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Verlangens folgte, erteilt haben. Die in § 2 Abs. 3 MHG vorgesehene Frist ist eine Überlegungsfrist für den Mieter, nach deren Ablauf die Klage zulässig wird. Die Zustimmung kann aber ohne weiteres auch nach Ablauf dieser Frist noch wirksam erteilt werden, was hier geschehen ist (vgl. Palandt/Putzo, 48. Aufl., zu Art. 3 des 2. WKSchG Anm. 6 d).

2. Die Bekl. waren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auch mit der Abgabe der Zustimmungserklärung nicht in "Verzug", was den Kl. Anlaß zur Klageerhebung hätte geben können.

a) Soweit die Kl. die Bekl. mit Schreiben v. 20.12.1988 gebeten hatten, die in diesem Schreiben vorgesehene Einverständniserklärung bis zum 28.2.1989 zu unterschreiben, könnte darin allenfalls die Bestimmung einer Annahmefrist (§ 148 BGB) gesehen werden. Der Ablauf dieser Frist hätte gemäß § 150 Abs. 1 BGB zur Folge, daß die als Annahmeerklärung gewollte Erklärung der Bekl. im Schreiben v. 2.3.1989 einen neuen Antrag an die Kl. darstellte, den diese wiederum durch Entgegennahme der März-Miete und ihr Schreiben v. 13.3.1989 angenommen hätten. Auch danach wäre die Abänderung des Mietvertrages hinsichtlich der Höhe des Mietzinses mithin vor Rechtshängigkeit zustande gekommen und die Zustimmungsklage von Anfang an unbegründet gewesen.

b) Ein selbständiger Anspruch auf schriftliche Zustimmung in der von den Kl. gewünschten Form, deren Fehlen sie zum Anlaß für ihre Klage genommen haben, besteht nicht. Mangels gesetzlicher Regelung könnte sich ein solcher Anspruch allenfalls kraft Parteivereinbarung aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ergeben, was die Kl. jedoch nicht einmal behauptet haben.

c) Ein Rechtsanspruch auf schriftliche Einverständniserklärung auf dem den Bekl. zugeleiteten schriftlichen Erhöhungsverlangen ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt mietvertraglicher Treuepflichten (§ 242 BGB), zu deren Einhaltung die Bekl. den Kl. verpflichtet wären. Denn die Kl. haben mit ihrer Bitte um schriftliche Einverständniserklärung, wie sie im Schreiben v. 13.3.1989 an die Bekl. herangetragen worden ist, nicht mehr die Abgabe der Willenserklärung erstrebt, worauf sie einen - bereits erfüllten - Anspruch hatten, sondern die Verschaffung eines urkundlichen Beweiszeichens, um für den gedachten Fall einer möglichen späteren Leistungsverweigerung der Bekl. ein für sicher erachtetes Beweismittel in der Hand zu haben. Dafür ist eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.