Forderungsübergang bei Beendigung der staatlichen Verwaltung
BGB § 566; § 571 a. F.; VermG §§ 11a Abs. 1 Satz 1 ,16a Abs. 2 Satz 1; ZPO § 265
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Forderungsübergang bei Beendigung der staatlichen Verwaltung; gesetzlicher Forderungsübergang; staatliche Verwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Beendigung der staatlichen Verwaltung gehen auch die Forderungen auf den Eigentümer über, die zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Wohnungsbaugesellschaft verlangte von der beklagten Mieterin Schadensersatz für Beschädigungen an der Wohnung. Der Schaden war zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Kl. noch staatliche Verwalterin der Wohnung war. Die nach dem 1. Januar 1993 erhobene Klage wurde vom Amtsgericht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Wohnung gegen die Bekl., weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zwar war zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens eine Aktivlegitimation der Kl. gegeben, diese ist jedoch noch vor Klageerhebung gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Eigentümer des Hauses übergegangen. Dieser gesetzliche Forderungsübergang betrifft auch Forderungen, die am 1. Januar 1993 bereits fällig waren und erfaßt selbst rückständige Ansprüche aus Mietverhältnissen, die bereits beendet sind. Dies zeigt ein Vergleich des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG mit § 571 BGB. In § 571 BGB ist geregelt, daß der Erwerber nur in die Rechte eintritt, die sich während der Dauer seines Eigentumes ergeben. Rechte, die bereits vor Eigentumsübergang bestanden, gehen nicht auf den Erwerber über. Hingegen fehlt in § 16 Abs. 1 VermG eine entsprechende auf den Zeitpunkt der Aufhebung der staatlichen Verwaltung bezogene Zäsur (vgl. Koerner, Offene Vermögensfragen in den neuen Bundesländern, § 16 VermG). Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen des § 558 BGB geboten. Denn der Forderungsübergang nach § 16 VermG ist als Abtretung i. S. v. 265 ZPO anzusehen, da § 265 BGB auch für einen gesetzlichen Forderungsübergang gilt (Zöller/Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 265 Rdnr. 5). Verjährungsunterbrechende Maßnahmen, die der staatliche Verwalter in Rechtsverhältnissen bewirkt hat, für die er bis zum 31. Dezember 1992 ausschließlich selber aktivlegitimiert war, weil er das Rechtsverhältnis im eigenen Namen begründet hat, wirken auch für die auf den Eigentümer übergegangenen Ansprüche. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, daß die Kl. gemäß § 11 b VermG zur gesetzlichen Vertreterin des Eigentümers bestellt worden ist. Dies eröffnet ihr lediglich die Befugnis, den Prozeß für den Eigentümer zu führen. Dies hat sie vorliegend jedoch nicht einmal hilfsweise getan. Sie hätte auf Leistung an den (ggf. unbekannten) Eigentümer zu ihren Händen klagen müssen. Ein derartiges Begehr ist kein Minus, sondern ein Aliud zu der erhobenen Klage auf Leistung an sich selber. Es wäre daher grundsätzlich geboten gewesen, daß die Kl. wenigstens hilfsweise Leistung an den Eigentümer verlangt. Da aber die Verjährung des streitbefangenen Anspruches erst durch die Zustellung dieses Antrages unterbrochen wäre, hat die Kl. es berechtigterweise unterlassen, diesen Antrag in der Berufungsverhandlung zu stellen, nachdem die Bekl. die Einrede der Verjährung bereits erhoben hatte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Vermögensgesetz endete die staatliche Verwaltung in den neuen Ländern am 31. Dezember 1992. Der Eigentümer tritt mit Rückübertragung in das bestehende Mietverhältnis ein, ähnlich wie bei der Veräußerung nach § 571 BGB der Erwerber. Anders als im Veräußerungsfall gehen mit der Rückübertragung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis auf den Eigentümer über, auch wenn das Mietverhältnis schon beendet ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies deshalb mit Urteil vom 6. Juni 1994 die Klage einer Wohnungsbaugesellschaft ab, da sie nicht mehr Anspruchsinhaberin war. Auch eine Umstellung der Klage auf Zahlung an den Eigentümer war nicht möglich, denn hier war schon Verjährung eingetreten. Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung wirkt eben nur im Verhältnis der Prozeßparteien, nicht aber zugunsten Dritter.