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Forderungsbegründung

KG9 U 2997/9212.11.1993ZOV 1994, 48

Art. 232 § 1, Art. 233 § 7 Abs. 2 EGBGB; VO-DDR vom 28. April 1990 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Forderungsbegründung; Hypothekenbestellung; Beitrittsgebiet; rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln; Verwaltungshandeln; Nichtigkeit; Anfechtungsmöglichkeit; Finanzierung; Baumaßnahmen; Grundpfandrechte; Valuta; Rechtsidentität; Rechtsnachfolge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Forderungen und Hypotheken konnten nach den im Beitrittsgebiet zur Zeit des Bestehens der DDR geltenden Vorschriften auch ohne Mitwirkung des Grundeigentümers mit fortdauernder Wirkungskraft begründet werden.

2. Rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme, sondern eröffnet nur die Anfechtungsmöglichkeit.

3. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO vom 28. April 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen.

4. Es kann in der Regel unterstellt werden, daß für bestellte Grundpfandrechte die Valuta auch "in das Grundstück geflossen" sind.

5. Es besteht keine Identität zwischen einem früheren Rat des Stadtbezirks und einem Bezirksamt von Berlin.

6. Das Land Berlin ist nicht Rechtsnachfolger der DDR.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist als Alleinerbin der am 12. März 1988 verstorbenen Gertrud H., ihrer Mutter, Eigentümer des in Berlin gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks.

Die Bekl. zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Betriebs Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte (im folgenden: KWV), die Bekl. zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin (Ost; im folgenden: Sparkasse); die Bekl. zu 3) nimmt durch ihr Bezirks-amt Mitte Funktionen wahr, die zur Zeit der früheren DDR im östlichen Teil Berlins durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte ausgeübt wurden ("Funktionsnachfolge").

Mit der Klage erstrebt die Kl. im wesentlichen von der Bekl. zu 2) die Einwilligung zur Löschung von 11 Hypotheken, mit denen das oben angegebene Grundstück laut entsprechender Eintragung unter Nr. 34 sowie 36 bis 45 in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Bekl. zu 2) (genauer: der Sparkasse) belastet ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung - soweit aufrechterhalten -, ist zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel wegen der Hypotheken Nr. 44 und Nr. 45 begründet; im übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

Ein den Klageantrag zu Nr. 3 begründender Anspruch der Kl. setzt nach § 894 BGB die Feststellung voraus, daß entweder die den in Rede stehenden Hypotheken zugrunde gelegten Forderungen nicht bestehen oder daß die Hypotheken selbst nicht entstanden sind, was jeweils der Kl. darzulegen und zu beweisen obliegt. Eine dahingehende Feststellung läßt sich für die Hypotheken Nr. 34 und Nr. 36 bis Nr. 43 nicht treffen.

Bereits das Landgericht hat zutreffend aufgezeigt, daß sich der Bestand jener Forderungen und Hypotheken grundsätzlich nach dem bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet geltenden Recht bestimmt, also, soweit es um seit dem 1. Januar 1976 begründete Forderungen und Hypotheken geht, nach dem zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen ZGB. Jener Ausgangspunkt gilt aber ohne weiteres auch für die am 16. Mai 1958 eingetragene Position Nr. 34, wobei zwar nicht auf das ZGB, jedoch auf das seinerzeit im Beitrittsgebiet geltende Recht abzustellen ist.

Es ist richtig, daß - wie die Kl. meint - die hier in Rede stehenden Forderungen und die sie sichernden Hypotheken nicht schlechthin schon nach zivilrechtlichen Grundsätzen im Sinne des BGB begründet worden sein können.

Denn hierzu wäre eine entsprechende Mitwirkung der Rechtsvorgänger der Kl. als Schuldner und Grundstückseigentümer durch eigenes Handeln oder durch das eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters erforderlich gewesen, woran es in allen Fällen unstreitig gefehlt hat. Damit kann es indes nicht sein Bewenden haben. Wie gerade die Vorgänge des Streitfalles zeigen, bestanden im Beitrittsgebiet rechtliche Vorschriften, nach denen Forderungen und Hypotheken auch ohne eine solche Mitwirkung des Grundstückseigentümers begründet werden konnten (was schon in § 457 ZGB vorgesehen war), und zwar mit auch jetzt noch andauernder Wirkungskraft; denn auch diese Vorschriften waren in jenem - vorstehend aufgezeigten Sinn - im Beitrittsgebiet geltendes Recht.

Anders als hinsichtlich der übrigen Hypotheken ist betreffend die bereits am 16. Mai 1958 im Grundbuch eingetragene Position Nr. 34 kein sogenannter Kreditvertrag vorgelegt worden. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß insoweit weder Forderung noch Hypothek bestehen. Hierzu ist vorweg und auch in bezug auf alle im Streitfall in Rede stehenden Belastungen hervorzuheben:

Wenngleich die vormalige DDR anerkanntermaßen kein Rechtsstaat westlicher Prägung im Sinne der Bundesrepublik Deutschland war, so war sie doch ein staatlich organisiertes Gebilde mit gesetzlich geregelten Ordnungsprinzipien und Einrichtungen, die in Teilbereichen mit denen der Bundesrepublik vergleichbar sind. Das gilt insbesondere nicht nur für die Anlage und die Führung von Grundbüchern, sondern auch für in diese aufgenommene - amtliche - Eintragungen. Deshalb ist ohne weiteres davon auszugehen, daß solchen Eintragungen entsprechende tatsächliche und rechtliche Vorgänge zugrunde liegen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das im Einzelfall ausnahmsweise nicht der Fall war.

Nach der die Nr. 34 betreffenden Eintragung im Grundbuch handelt es sich dabei um ein "Tilgungsdarlehen" von 74.000 "Mark der Deutschen Notenbank", also der Bedeutung nach um eine Hypothek von 74.000 Mark zur hypothekarischen Sicherung eines gleich hohen Darlehens, die "unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats von Groß Berlin zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOBl. I S. 385), deren Durchführungsbestimmungen und die Bewilligungen vom 19. August 1954 ... sowie vom 14. Mai 1958" eingetragen worden ist. Eine entsprechende Darlehensgewährung und wirksame Belastung war möglich, wie der in der Eintragung genannten Verordnung zu entnehmen ist. Allerdings setzte die Verordnung grundsätzlich eine begründende Mitwirkung des Grundstückseigentümers voraus; doch sah sie bei öffentlichem Interesse an der Wiederherstellung des Bauwerks und verweigerter Mitwirkung des Grundstückseigentümers die wirksame Begründung von Forderung und Hypothek auch ohne seine Mitwirkung und durch den "Magistrat von Groß-Berlin" vor (§ 9, vgl. auch § 13). Die Kl. behauptet nicht oder legt jedenfalls nicht dar, daß solche Begründungsakte entgegen jener Eintragung nicht vorgelegen haben.

Zwar macht die Kl. auch geltend, daß weder sie noch ihre Rechtsvorgänger jene Mitwirkung verweigert hätten, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Aufforderung zur Mitwirkung nicht ergangen sei und weder ihr noch ihren Rechtsvorgängern Darlehensgewährungen und Wiederherstellungarbeiten auch nur bekanntgegeben worden seien. Damit wird indes nur die Frage angesprochen - und das gilt für alle hier in Rede stehenden Belastungen - , ob das staatliche Handeln wirksam war, obwohl die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Diese Frage ist schon nach den rechtlichen Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht zu verneinen. Denn danach bewirkt der Umstand, daß einer nach rechtlichen Vorschriften an sich möglichen staatlichen Maßnahme die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen fehlen, nicht ihre Unwirksamkeit, sondern allenfalls ihre Anfechtbarkeit. Eine solche eventuelle Anfechtbarkeit ist im Streitfall aber ohne Belang, weil es hier allein um die Wirksamkeit jener staatlichen Maßnahme gehen kann.

Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die nachfolgend erörterten Hypotheken.

(wird ausgeführt)

Wie schon erwähnt, sah bereits das ZGB (§ 457) die Möglichkeit vor, einen Grundstückseigentümer "für staatlich angeordnete Baumaßnahmen" schlechthin ohne seine Mitwirkung und ohne sein Einverständnis mit einem Kredit und sein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten. Dazu bestimmte § 457 Satz 2 ZGB, daß "hierfür besondere Rechtsvorschriften gelten". Solche Rechtsvorschriften enthielt für die in Rede stehenden Hypotheken Nr. 33 bis 43 und die ihnen zugrunde gelegten Forderungen § 16 der von dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 29.4.1960 (GBl. I Seite 351, in für den Streitfall nicht relevanten Punkten ergänzt durch die vom Ministerrat der DDR erlassene "Zweite Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum" vom 14.7.1967, GBl. II Seite 419).

§ 16 dieser Verordnung mit der Überschrift "Sicherung der Durchführung angeordneter Baumaßnahmen" lautete wörtlich:

"Verweigert ein Hauseigentümer, eine angeordnete Baumaßnahme in Auftrag zu geben, so hat sowohl der örtlich zuständige Rat als auch die Mietervertretung das Recht, die erforderlichen Baumaßnahmen auf Rechnung des Hauseigentümers durchführen zu lassen. Ist die Durchführung der angeordneten Baumaßnahme finanziell nicht gesichert, und lehnt es der Hauseigentümer ab, einen Kredit aufzunehmen, veranlaßt der örtlich zuständige Rat die Aufnahme eines Kredites, die Eintragung des Grundpfandrechtes und die Regelung der Kreditrückzahlung."

Dagegen sind die vom Landgericht herangezogenen und teilweise von den Parteien erörterten Vorschriften der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 (GBl. II Seite 733) und der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16.10.1985 (GBl. I Seite 301 - WLVO -) hier ohne wesentlichen Belang. Denn es geht allein um die Begründung von Forderungen und der Hypotheken durch Dritte, also nicht durch den Grundstückseigentümer. Über die Begründung von Forderungen gegen Grundstückseigentümer und die Belastung ihrer Grundstücke mit Hypotheken enthalten diese Verordnungen jedoch nichts. Vielmehr bestimmen sie u. a. nur die Anordnung von Bauarbeiten durch Dritte auf einem Grundstück, wobei es heißt (§ 16 Abs. 2 bzw. § 24), daß die Ausführung von Bauarbeiten auf Kosten des Grundstückseigentümers geschehe. Das ist aber nicht die hier relevante Frage, weil es nicht um durch Bauarbeiten eventuell entstandene Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers geht, sondern darum, ob die genannten Darlehensverbindlichkeiten und Hypotheken entstanden sind.

§ 16 der Verordnung vom 28.4.1960 statuierte jedoch die Befugnis, die in Rede stehenden Forderungen und Hypotheken zu Lasten des Grundstückseigentümers ohne seine Mitwirkung zu begründen. In Anbetracht dieser Rechtsgrundlage und der vorliegenden "Kreditverträge" und "Ersuchen auf Eintragung einer Aufbauhypothek" kann nicht davon ausgegangen werden, daß jene Forderungen und die sie sichernden Hypotheken nicht entstanden sind. Dabei stand der wirksamen Entstehung nicht entgegen, daß die unter Verwendung gleichlautender Formulare geschlossenen "Kreditverträge" und gestellten "Eintragungsersuchen" in Nebenpunkten ersichtlich Ungereimtheiten zeigen (so ist in den "Kreditverträgen" das Datum der Verordnung vom 28.4.1960 mit "30.9.1960" angegeben, während es sich bei der Verordnung vom 30.9.1960 um die Übernahmeverordnung von diesem Tag - VOBl. für Groß-Berlin I Seite 691 - handelt, mit der die Verordnung vom 28.4.1960 für Ost-Berlin übernommen worden ist; in den "Eintragungsersuchen" vom 23.10.1986, vom 14.12.1987 und vom 5.10.1988 heißt es, daß der Rat des Stadtbezirks angeordnete Baumaßnahmen "gemäß § 24" der Verordnung vom 28.4.1960 in Auftrag gegeben und "die Kreditsumme" bei der Sparkasse der Stadt Berlin "veranlaßt" habe, während es - abgesehen von weiterer juristischer Ungenauigkeit - richtig "§ 16" hätte heißen müssen; vgl. auch § 24 WLVO vom 16.10.1985, der zuvor genannt wird, wobei als Datum der WLVO nicht - wie richtig - der 18.10.1985, sondern der 29.10.1985, das Datum der Ausgabe Nr. 27 des Gesetzblattes der DDR, in der die WLVO bekanntgemacht worden ist, angegeben ist und wegen der Fundstelle der WLVO "S. 305" statt "S. 301" genannt wird; wenngleich hier nicht relevant, aber bezeichnend, weiter: in den "Eintragungsersuchen" vom 23.10.1985 ist einleitend auf die Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1987 abgestellt, die bereits seit 1.1.1988 durch die seinerzeit neue WLVO außer Kraft gesetzt war). Denn dabei handelt es sich lediglich um bloße Ungenauigkeiten, die die Wirksamkeit der Entstehung nicht berühren, weil es für diese auf das - wie ausgeführt: seinerzeit tatsächlich gegebene - Bestehen der erforderlichen Rechtsgrundlage ankommt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entstehung ergeben sich auch nicht aus folgendem Umstand: Wie die obige wörtliche Wiedergabe von § 18 zeigt, gab diese Vorschrift nur "dem örtlich zuständigen Rat" die in ihr statuierte Befugnis. Demgegenüber sind im vorliegenden Fall alle Kreditverträge mit der Sparkasse von der KWV geschlossen worden. Was die Bewirkung der Hypotheken angeht, so heißt es im Vertrag vom 15.10.1979 (zu Nr. 36), daß "die Vertragspartner" die Hypothek "vereinbaren und beantragen", während es in den weiteren Verträgen heißt, daß die KWV veranlaßt, "daß Abt. Wohnungswirtschaft beim Rat des Stadtbezirks" den Antrag auf Eintragung der Hypothek stellt.

Indes heißt es in den an den Liegenschaftsdienst gerichteten Eintragungsersuchen des Rats des Stadtbezirks auch, daß dieser "die Kreditaufnahme bei der Sparkasse der Stadt Berlin ... veranlaßt" habe. Dem ist zu entnehmen, daß der Rat des Stadtbezirks - wie nach § 18 der Verordnung vom 28.4.1960 erforderlich - nicht nur die Eintragung der Hypotheken, sondern auch die Aufnahme der Kredite durch die KWV bewirkt und somit im Sinne von § 16 "veranlaßt" hat, so daß auch insoweit den Anforderungen dieser Vorschrift Genüge getan war.

Soweit die Kl. geltend macht, daß jene "Kreditverträge gefälscht" seien, nicht den in ihnen angegebenen tatsächlichen Vorgängen entsprächen und nachträglich hergestellt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden, weil es dafür an ausreichendem Anhalt fehlt. Die vormalige DDR mag kein Rechtsstaat gewesen sein. Daß in ihrem Herrschaftsgebiet offizielle Beurkundungen der Wahrheit zuwider als Scheingeschäft oder sonst ohne entsprechende tatsächliche Grundlage vorgenommen worden sind, ist indes für den hier relevanten Bereich weder bekannt noch sonst ersichtlich und auch von der Kl. nicht substantiiert vorgetragen.

Die oben genannten "Kreditverträge" ergeben allein noch keine tatsächliche Kreditauszahlung, also noch nicht die Entstehung der entsprechenden Forderungen auf Rückzahlung geleisteter Darlehen. Doch ist ohne weiteres auch von tatsächlicher Auszahlung und damit von der Entstehung entsprechender Forderungen auszugehen, weil sonst kein Grund für die Eintragung der sie sichernden Hypotheken ersichtlich wäre. Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Hypotheken etwa ohne Grundlage insoweit und damit ohne den mit ihnen verbundenen Zweck bestellt und eingetragen worden sind. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, daß die KWV, wie die Bekl. zu 2) und auch die Kl. vortragen, zunächst einen sogenannten Globalkredit für eine Vielzahl der von ihr verwalteten Grundstücke erhalten hat, der erst später jeweils auf die betroffenen Grundstücke "aufgeteilt" bzw. verteilt worden sei, und zwar hier und in Ansehung des Grundstücks der Kl. durch die oben aufgeführten "Kreditverträge"; denn hierin lag die Begründung der jeweiligen einzelnen Forderungen, für die sodann auch und erst die sie sichernden Hypotheken bestellt wurden und bestellt werden konnten. Daß die den Hypotheken zugrunde gelegten Forderungen auf tatsächlichen Kreditauszahlungen beruhten, sie also entstanden waren, stellt im übrigen selbst die Kl. nicht in Abrede. Zwar hat sie vorgetragen, daß den Hypotheken Forderungen fehlten und keine Zahlungen geleistet worden seien. Das steht aber im Zusammenhang mit ihrem stets betonten und wiederholt hervorgehobenen Vorbringen, daß das "genommene" Geld nicht "in das Grundstück geflossen" sei, sondern von der KWV "für fremde Zwecke" verwandt und von staatlichen Stellen der "DDR" zur Finanzierung ihrer "Kommunen" gebraucht und verwendet worden sei. Ihr Vorbringen ist deshalb dahin zu verstehen, daß die tatsächlich erfolgten Zahlungen nach Ansicht der Kl. nicht für ihr Grundstück, sondern für insoweit fremde Zwecke geleistet und verwendet worden seien und daß die damit begründeten Forderungen deshalb nicht als solche anzusehen seien, die den in Rede stehenden Hypotheken zugrunde gelegt und durch diese hätten gesichert werden können. Dieser Meinung der Kl. kann indessen nicht gefolgt werden. Denn selbst ein genannter Zweck einer Darlehenshingabe braucht für den Inhalt und die Wirksamkeit des Darlehensgeschäfts nicht bestimmend zu sein; von ihm hängt daher grundsätzlich insbesondere auch nicht die Entstehung der Forderung auf Rückgewähr ab. Und ebensowenig wird davon die wirksame Bestellung der gerade diese Forderung sichernden Hypothek berührt.

Da hiernach die Forderungen und die Hypotheken entstanden sind, läßt sich ein den Klageantrag zu 3) stützender Anspruch der Kl. auch nicht aus § 356 ZGB herleiten. Ebenso kann von einem Erlangen ohne Rechtsgrund keine Rede sein.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für einen von der Kl. ebenfalls ins Auge gefaßten Anspruch aus unerlaubter Handlung, nämlich ersichtlich aus § 330 ZGB, den sie darauf stützt, daß die Sparkasse zu ihrem - der Kl. - Schaden in sittenwidriger Weise daran mitgewirkt habe, die Forderungen und die Hypotheken entstehen zu lassen. Denn ein Verstoß gegen die guten Sitten ist im Streitfall nach den rechtlichen Gegebenheiten und den Verhältnissen in der vormaligen DDR zu beurteilen. Wie aufgezeigt, ist davon auszugehen, daß die Begründung der in Rede stehenden Forderungen und der sie sichernden Hypotheken nach dem Recht der DDR geschehen ist. Das schließt die Berufung auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 330 ZGB grundsätzlich aus.

Anders liegt es dagegen, soweit es um die Hypotheken Nr. 44 und Nr. 45 geht. Deren erstrebte Begründung ist mit so vielen schweren Mängeln verbunden gewesen, daß eine wirksame Entstehung zu verneinen ist.

Unstreitig hat der Rat des Stadtbezirks Mitte mit Schreiben vom 17.4.1990 bei dem Liegenschaftsdienst beantragt, wegen des Kredits aus dem Vertrag vom 19.6.1989 eine Hypothek einzutragen (später die Nr. 44) und sich dabei u. a. auf die Verordnung vom 14.9.1967 gestützt (Anlage 1 zum Schriftsatz der Kl. vom 6.11.1991); diesen Antrag schickte das Liegenschaftsamt Mitte am 30.10.1990 dem - nunmehr - Bezirksamt Berlin-Mitte mit dem Hinweis zurück, daß die Verordnung vom 14.9.1967, was richtig war, nicht mehr gelte, sondern "Eintragungsgrundlage" § 24 WLVO vom 16.10.1985 sei, und zwar mit der Bitte, "das korrigierte Ersuchen unter dem ursprünglichen Ausstellungsdatum neu bei uns einzureichen". Dem kam das Bezirksamt Mitte von Berlin - Wohnungs-amt - mit einem ebenfalls mit dem 17.4.1990 datierten Eintragungsersuchen, das mit dem Eingangsstempel "090590" versehen ist, nach, worauf die Eintragung der Hypothek Nr. 44 am 5. Dezember 1990 im Grundbuch erfolgte. Diese Vorgänge hat das Landgericht als unbedenklich angesehen und ist von einem Eintragungsersuchen vom 17. April 1990 ausgegangen, das im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 noch "schwebend" im Sinne von Art. 233 § 7 EGBGB gewesen und nach dem Beitritt lediglich berichtigt, nicht aber neu gestellt worden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

Es kann offenbleiben, ob ein Eintragungsersuchen vom 17. April 1990 noch nach dem Beitritt mit der Folge geringfügig hätte berichtigt werden können, daß nur von einem und demselben Eintragungsersuchen vom 17. April 1990 auszugehen wäre. Denn im Streitfall lagen die Dinge schon deshalb anders, weil sich die staatlichen Verhältnisse in der vor-maligen DDR und deren Behörden und Einrichtungen in ihrem Status je-denfalls mit und seit dem Beitritt in entscheidender Weise verändert hat-ten. So war der vormalige Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte weggefallen, und dementsprechend ist die - unstreitig - erst nach dem 3. Oktober 1990 erfolgte "Berichtigung" nicht von diesem, sondern von dem Bezirksamt Mitte von Berlin veranlaßt worden. Es kann auch nicht von einer Identität zwischen jenem Rat und dem Bezirksamt ausgegangen werden. Denn die erstinstanzliche Mitbeklagte zu 3), das Land Berlin, ist nicht Rechtsnachfolger der früheren DDR und auch nicht - als Gemeinde - Rechtsnachfolger von Groß-Berlin. Deshalb besteht auch keine "Rechtsnachfolge" von Behörden Berlins, hier des Bezirksamtes Mitte, in Ansehung staatlicher Einrichtungen der früheren DDR oder Ost-Berlins, hier des ehemaligen Rates des Stadtbezirks Berlin Mitte. Das ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch ausdrücklich erörtert, von dem Vertreter der erstinstanzlichen Mitbeklagten zu 3) besonders hervorgehoben und in diesem Sinne klar- bzw. richtiggestellt worden.

Nun mag zutreffen, daß das Bezirksamt Mitte in bezug auf wesentliche verwaltungstechnische und verwaltungsrechtliche Belange diejenigen Funktionen wahrnimmt, die vor dem Beitritt durch den Rat des Stadtbezirks ausgeübt worden sind. Von daher mag auch für die hier in Rede stehenden Belange eine Funktionsnachfolge des Bezirksamtes Mitte an sich denkbar sein. Doch läßt sich auch auf dieser Grundlage nicht annehmen, daß das Eintragungsersuchen des Bezirksamtes dasjenige des Rates des Stadtbezirks vom 17.4.1990 lediglich und mit der Folge berichtigt habe, daß beide Ersuchen identisch seien, also nur ein einziges, nämlich das vom 17.4.1990, vorgelegen habe. Denn nicht schon das Ersuchen vom 17.4.1990, sondern erst die nachfolgende "Berichtigung" durch das Bezirksamt Mitte hat zur Eintragung der Hypothek im Grundbuch geführt. Dann aber hätte der "Berichtigung" eine noch in ihrem Zeitpunkt gegebene rechtliche Grundlage, nämlich eine rechtliche Befugnis, die Hypotheken zu erwirken ("veranlassen"), zugrunde liegen müssen. Das war jedoch nicht der Fall, weil § 16 der Verordnung vom 28. April 1960 nicht mehr galt.

Hiernach stellte das unstreitig erst nach dem 3. Oktober 1990 verfaßte und dem Liegenschaftsdienst sodann eingereichte Eintragungsersuchen des Bezirksamts Mitte mit der Datierung "17.4.1990" nicht bloß eine "Berichtigung" oder Ergänzung des Eintragungsersuchens des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom 17.4.1990, sondern einen neuen Eintragungsantrag dar. Für einen solchen fehlte es aber nicht nur an jeder Rechtsgrundlage und damit an jeglicher rechtlichen Befugnis; vielmehr folgt daraus auch, daß die Eintragung ohne rechtfertigende Grundlage erfolgte, deshalb keine Rechtswirkungen erzeugen konnte und demnach nicht zur Entstehung einer Hypothek geführt hat.

Ebensowenig und aus den gleichen Gründen ist auch die Hypothek Nr. 45 nicht zustande gekommen.

Ihr wird der Kreditvertrag vom 15.5.1990/5.6.1990 über 22.900 Mark der DDR zugrunde gelegt. Wie dem in den Grundakten befindlichen Schriftstück zu entnehmen und im übrigen unstreitig ist, hat der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte am "5.7.90" (dieses Datum ist durchgestrichen) oder am "29.6.90" (dieses Datum ist anstelle des durchgestrichenen hinzugefügt), gestützt auf jenen Kreditvertrag, ein "Ersuchen auf Eintragung einer Aufbauhypothek" in Höhe von 22.900 Mark der DDR an den Liegenschaftsdienst gerichtet, das den Eingangsstempel vom "6.7.90" trägt. Wie sich aus einem in den Grundakten befindlichen, nicht unterschriebenen "Aktenvermerk" vom 4.10.1990 ergibt und im übrigen ebenfalls unstreitig ist, wurde dieses Ersuchen, dessen Eingang in dem Vermerk mit dem 30.7.1990 angegeben ist, am 4. Oktober 1990 "an Kollegen W., Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte, Abt. Wohnungspolitik und - wirtschaft zwecks Berichtigung übergeben", also der ersuchenden Stelle ohne Erledigung zurückgeschickt. Hierauf reichte das Bezirksamt Mitte unter dem Datum des "5.7.90" bei dem Liegenschaftsdienst ein neues, nunmehr auf 11.450 DM lautendes Eintragungsersuchen ein, das dort den Eingangsstempel mit der Angabe "060790" erhielt und woraufhin es zu der Eintragung der Hypothek Nr. 45 im Grundbuch am 5. Dezember 1990 kam.

Diese Vorgänge zeigen, daß es zur Eintragung der Hypothek Nr. 45 in gleicher Weise wie bei der Hypothek Nr. 44 gekommen ist. Das aber muß zur Feststellung führen, daß keine wirksame Eintragung der Hypothek Nr. 45 vorliegt, eine solche Hypothek also nicht entstanden ist, weil das nach dem 4. Oktober 1990 gestellte Eintragungsersuchen des Bezirksamtes Mitte dasjenige des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom Juli oder Juni 1990 nicht lediglich "berichtigt" hat, mit diesem also nicht gleichsam identisch war, sondern ein neues Ersuchen darstellte und die Eintragung deshalb nicht wirksam geschehen konnte.

Hiernach steht der Kl. gemäß § 894 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch in Abteilung III zu Nr. 44 und Nr. 45 eingetragenen Hypotheken zu.