Forderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des Rentenempfängers
SGB VI § 118
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an den Vermieter im Rahmen eines Dauerauftrages überwiesen, ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Rückforderung mit einem Leistungsbescheid zu verlangen, wenn das Bankkonto zu keinem Zeitpunkt im Soll stand, weil manuelle Überweisungen und Barverfügungen nicht stattgefunden hatten.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl. der Bekl. den Betrag von 16.684,07 Euro zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod des Rentners in Ausführung eines Dauerauftrages als Miete von dessen Konto bei der Beigeladenen zugeflossen ist.
Der Verstorbeneπ bezog von der Bekl. Altersruhegeld, im April 1997 in Höhe von 606,99 DM monatlich. Daneben leistete das Bezirksamt Neukölln als zuständiger Sozialhilfeträger ergänzende Sozialhilfe. Die Zahlung der Sozialhilfe wurde ab Mal 1997 wegen Meldeversäumnisses eingestellt.
Im Februar 2002 wurde der Tod des Rentenberechtigten durch die Kriminalpolizei festgestellt, die kriminaltechnischen Ermittlungen ergaben, daß er im April 1997 in der Wohnung, die durch den Kl. verwaltet wird, verstorben war.
Nach Anhörung des Kl. forderte die Bekl. mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 Erstattung von 16.684,07 Euro. Der Rentenberechtigte sei am 30. April 1997 verstorben, die Rente sei bis Ende Februar 2002 geleistet worden. Laut Mitteilung der Beigeladenen habe der Kl. die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge als Miete erhalten.
Hiergegen erhob der Kl. Widerspruch. Er habe weder durch eigenes Handeln eine Geldleistung erlangt, noch habe die Bekl. versehentlich Geldleistungen an ihn erbracht, sondern durch die Leistung eines Dritten. Er sei auch nicht zu Unrecht bereichert, da er einen Anspruch auf Mietzahlung bis zur Kündigung beziehungsweise Räumung der Wohnung habe. Der Bescheid entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Laut Auskunft der Beigeladenen, bei der das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten geführt worden sei, seien ab 1. Mai 1997 aus den Rentenbeträgen 16.684,07 Euro aufgrund Dauerauftrages für die Mietzahlungen an den Kl. überwiesen worden.
Die Klage ist am 4. Februar 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Kl. macht durch seine Bevollmächtigten im wesentlichen geltend, in Ermangelung entsprechenden Vortrags der Bekl. werde davon ausgegangen, daß ihr ein vorrangiger Anspruch gegenüber der Beigeladenen zustehe. Das Risiko der Erstattung könne nicht allein im Empfänger einer mit Rechtsgrund geleisteten Zahlung liegen. Die Bekl. habe über fünf Jahre ohne jede sporadische Prüfung der Voraussetzungen die Rente geleistet. Dieses offensichtliche Versäumnis könne nicht zu Lasten des Kl. gehen. Die Bekl. habe eine Pflicht zur Prüfung aus dem Untersuchungsgrundsatz. Ferner sei davon auszugehen, daß die an den Kl. geflossenen Zahlungen tatsächlich nicht aus der Rentenzahlung, sondern vorhandenem Guthaben des Verstorbenen geleistet worden seien. Die Bruttomiete beinhaltete 85 DM pauschal für Betriebskosten, die nicht beim Kl. verblieben seien. Die Rückforderung sei daher in Höhe eines Betrages von 2.560,60 Euro unberechtigt. Der Kl. habe diese Gelder lediglich treuhänderisch verwahrt, er sei nicht Empfänger. Im übrigen habe er einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Leistungen gehabt.
Die Bekl. wendet ein, der Kontostand habe laut Mitteilung der Beigeladenen vom 1. März 2002 bei Eingang der Rückforderung 191,33 Euro betragen. Diesen Betrag habe die Beigeladene rücküberwiesen. Insgesamt habe die Bekl. Geldleistungen von 18.424,53 Euro zu Unrecht erbracht, davon seien 16.684,07 Euro als Miete an den Kl. überwiesen worden. Durch die Kontoauszüge sei nachgewiesen worden, daß die an den Kl. geflossenen Zahlungen tatsächlich aus der Rentenleistung der Bekl. gestammt haben. Ausweislich der Handelsbuchauszüge habe sich der monatliche Betrag auf dem Konto durch die Rente erhöht, die Gutschrift durch die Rentenzahlung sei stets höher gewesen als die abgebuchten Mietzahlungen. Die Nebenkostenabschläge seien unbeachtlich, maßgeblich sei allein der Zufluß beim Kl. Die Einstellung der Sozialhilfe wegen Meldeversäumnisses lasse nicht den Schluß zu, daß dem Sozialleistungsträger der Tod bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch vorlägen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat Nachweise über die Kontobewegungen seit 1997 vorgelegt. Manuelle Überweisungen/Barverfügungen seien nicht getätigt worden. Ein vorrangiger Anspruch der Bekl. gegen die Beigeladene bestehe nach Rücküberweisung der 191,33 Euro nicht mehr. Die Beigeladene habe Kontoführungsgebühren in Höhe von 451,96 Euro, eine Lastschriftrücknahmegebühr von 7,67 Euro und einen Auslagenersatz von 8,39 Euro selbständig verrechnet. Kontoführungsgebühren würden keinem Rückforderungsanspruch unterfallen, da diese nicht eigene Forderungen der Bank darstellten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage Ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Bekl. vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung von 16.684,07 Euro gegen den Kl., die sie zutreffend durch Bescheid festgestellt hat.
Nach § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 sind für Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Rentenberechtigte ist im spätestens April 1997 verstorben. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, deren Akten das Gericht beigezogen hatte, sprach die Auffindesituation für einen Todeszeitpunkt im April 1997. Nach dem Bericht des Kriminalkommissars vom 30. Januar 2002 wurde die Tür zur Wohnung des Rentenberechtigten auf Veranlassung der Gerichtsvollzieherin am 30. Januar 2002 gewaltsam geöffnet. In der Wohnung fand sich eine skelettierte Person. An der Identität des Verstorbenen hatte die Kriminalpolizei keine Zweifel, der Todeszeitpunkt wurde auf März/April 1997 datiert. Hierfür sprachen ein im Wohnzimmer aufgefundener Kalender, die frühestens ungeöffneten Postsendungen und eine Tageszeitung. Zudem hatte der Rentenberechtigte im März 1997 einen letzten Termin bei seinem behandelnden Arzt.
Die für Mai 1997 bis einschließlich Februar 2002 gezahlte Rente ist gemäß § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu Unrecht erbracht. Der Kl. kann von der Bekl. als Empfänger in Anspruch genommen werden. Ihm sind durch Dauerauftrag, erteilt durch den Rentenberechtigten, monatlich Beträge von 582,70 DM (beziehungsweise 297,93 Euro ab Dezember 1999), insgesamt mithin 16.684,07 Euro zugeflossen.
Die nach dem Tod des Berechtigten geleistete Rente gilt nach § 118 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch als unter Vorbehalt gezahlt. Unerheblich ist daher, daß der Kl. gegenüber dem Erben des Rentenberechtigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Miete hat. Auch sein Einwand, er habe die Beträge für die Betriebskosten lediglich treuhänderisch in Empfang genommen und weitergeleitet, greift bereits nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch nicht durch, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage im Zusammenhang mit den Betriebskosten.
Auch das von den Bevollmächtigten des Kl. vorgetragene Argument der ungerechten Risikoverteilung hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der von der Bekl. erhobenen Erstattungsforderung. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung noch Obliegenheit des Rentenversicherungsträgers, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Altersrente noch vorliegen oder der Rentenberechtigte verstorben ist. Nach der Gesetzeslage ist die Risikoverteilung eindeutig zu Ungunsten der Banken beziehungsweise der Empfänger oder Verfügenden geregelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bestehen nicht, insbesondere ist der Schutzbereich von Artikel 14 Grundgesetz nicht tangiert. Die Kammer verkennt nicht, daß im vorliegenden Fall eine besondere Härte besteht, dadurch daß die Überzahlung der Rente über mehrere Jahre erfolgte und für den Kl. ein hoher Schaden entstanden ist. Dieser Schaden ist von Gesetzes wegen aber nicht durch die Versichertengemeinschaft auszugleichen.
Der Kl. kann auch keine vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen einwenden. Die im Zeitpunkt des Rückforderungsbegehrens bei der Beigeladenen vorhandene Kontogutschrift hat die Beigeladene überwiesen. Zwar darf die Beigeladene von den nach dem Tod eingegangenen Rentenzahlungen eigene Forderungen nicht befriedigen, § 118 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Ob die Abbuchung der Kontoführungsgebühren eine Befriedigung eigener Forderungen der Beigeladenen darstellt (anders wohl Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mal 2003, L 8 RA 84/02, Fundstelle juris), kann hier dahinstehen. Auch dann würde sich - durch eine etwaige Inanspruchnahme der Beigeladenen - die vom Kl. zu erstattenden Summe nicht reduzieren. Die insgesamt überzahlte Rente übersteigt den hier streitigen Erstattungsbetrag erheblich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur von dem zurückverlangt werden, der sie auch erbracht hat (§ 812 BGB). Im Sozialrecht ist das anders (vgl. Radisch GE 2004, 1220).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter erhielt das Ruhegeld, das auf sein Konto überwiesen wurde. Von diesem Konto wurde durch Dauerauftrag die Miete auf das Konto des Klägers überwiesen. Fünf Jahre später wurde die Wohnung gewaltsam geöffnet; man fand ein Skelett, das als der Rentenempfänger identifiziert wurde. Die Landesversicherungsanstalt verlangte durch Leistungsbescheid die gezahlten Mieten zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage des Vermieters gegen den Leistungsbescheid ab und meinte, die Rückforderung sei nach § 118 SGB VI berechtigt. Die Leistungen des Versicherungsträgers nach dem Tod des Berechtigten seien danach unter Vorbehalt gezahlt, und der Vermieter sei nach § 118 Abs. 4 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet.
Anmerkung der Redaktion: Das Sozialgericht erwähnt nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (GE 2004, 1239), wonach sich der Rentenversicherungsträger zunächst an die Bank wenden muß. Diese ist nämlich zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Konto im Soll stand und damit die Rentenzahlungen die Ansprüche der Bank ausglichen.