Fondsinhaberschaft
TreuhG § 11 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fondsinhaberschaft; Scheinbestandteile; Bürobaracke; Betriebskampfgruppe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Fondsinhaberschaft gilt auch für Scheinbestandteile eines Grundstücks (hier: Baracken zur Unterbringung von Büros und für die Betriebskampfgruppe).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung einer Teilfläche des Grundstücks sowie zweier darauf befindlicher Gebäude. Aufgrund von Verträgen sowie behördlicher Baugenehmigungen vom 29. August 1968 und 11. Dezember 1969 errichtete der Rechtsvorgänger der Kl. in Leichtbauweise Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre einen aus zwei aneinandergebauten Gebäuden bestehenden Komplex sowie nahe dem ein weiteres Gebäude.
Aufgrund unbefristeten Vertrages vom 19. April 1973 mit dem ... nutzte die Leitung der ... ab 1. März 1973 einen Teil des Doppelgebäudes gegen Übernahme der Abschreibungen und Erstattung der Energiekosten. Der andere Gebäudeteil diente nach Angaben der Kl. für Zwecke der Betriebskampfgruppe ihres Rechtsvorgängers. In dem ufernahen Gebäude befand sich dessen betriebswirtschaftliche Abteilung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
An einer Nutzung des Gebäudes für betriebliche Zwecke des ... am Stichtag hegt die Kammer keine Zweifel, nachdem die Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, daß sich dort die betriebswirtschaftliche Abteilung befunden habe und auch der Beigeladene zu 1) eine Nutzung als Büro des ... bestätigt hat.
Die von der Bekl. und der Beigeladenen zu 2) vertretene Auffassung, eine an die Fondsinhaberschaft anknüpfende Zuordnung komme hier aufgrund der Art der Baulichkeiten (sog. Baracken) nicht in Betracht, teilt die Kammer nicht. Eine solche Bewertung findet weder im Wortlaut des § 11 Abs. 2 THG, noch in Sinn und Zweck der Vorschrift, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner schon mehrfach zitierten Entscheidung herausgearbeitet hat, eine Stütze.
Erwägenswert erscheint es allerdings, ob in Fällen, in denen die Baulichkeit offensichtlich nur einem vorübergehenden Zweck zu dienen bestimmt war und nach dem Willen der Beteiligten alsbald wieder von dem Grundstück entfernt werden sollte (z. B. eine Baustelleneinrichtung, eine für die Dauer von Modernisierungsarbeiten in einer Wohnanlage für die Mieter errichtete Behelfsunterkunft o. ä.), ein Anknüpfen an die Fondsinhaberschaft gerechtfertigt ist. Derartige Baulichkeiten sind nämlich in aller Regel nicht in einer Weise in die betriebliche Tätigkeit des Fondsinhabers eingebunden, die es unter den von § 11 Abs. 2 THG verfolgten wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten erforderlich machen würde, dem Rechtsnachfolger des Fondsinhabers das Grundstück zuzuordnen (vgl. Teige, VIZ 1994, 58, 62).
Anders verhält es sich dagegen bei Gebäuden, die - wie im vorliegenden Fall - zwar von ihrer Beschaffenheit her relativ anspruchslos sein mögen, gleichwohl aber dazu bestimmt und geeignet waren, auf unabsehbare Dauer an dem Ort ihrer Errichtung den betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers zu dienen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum z. B. dem Rechtsnachfolger eines kleineren volkseigenen Betriebes, der in einer in Leichtbauweise errichteten Halle produziert hat, die Zuordnung unter Hinweis auf die bauliche Beschaffenheit der Halle versagt und ihm damit die Betriebsstätte entzogen werden sollte.
Allerdings geht die Kammer - wie auch die Kl. selbst - davon aus, daß die betriebliche Nutzung nur eines kleineren Teils eines Grundstücks durch den Fondsinhaber keinesfalls die Zuordnung des Gesamtgrundstücks an den Rechtsnachfolger des Fondsinhabers zur Folge haben kann. Vielmehr ist in derartigen Fällen das Grundstück zwischen dem Rechtsnachfolger des Rechtsträgers und dem Rechtsnachfolger des Fondsinhabers in der Weise aufzuteilen, daß der Rechtsnachfolger des Fondsinhabers jenen Teil des Grundstücks erhält, auf dem sich die für die Zuordnung an ihn maßgebliche, ehemals in Fondsinhaberschaft stehende Baulichkeit befindet (vgl. Teige, a.a.O., S. 62 sowie Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352). Eine solche Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks zwischen mehreren Berechtigten erscheint sachgerecht und ist dem Vermögenszuordnungsrecht keineswegs fremd, wie sich u. a. aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2-2 c VZOG, §§ 2 Abs. 2, 4 der 5. DVO-THG ergibt.