Folgen einer gescheiterten Republikflucht als ehebedingter Nachteil, Berücksichtigung der Opferrente als Einkommen
StrRehaG § 17a¸ BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die psychische Erkrankung eines geschiedenen Ehegatten, die aus einer zu Unrecht erlittenen Haft und den dort obwaltenden Umständen resultiert, weil die Eheleute gemeinsam versucht haben, die damalige DDR ohne Erlaubnis zu verlassen, kann nicht als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1589b Abs. 1 BGB bewertet werden.
2. Die Opferrente gem. § 17a StrRehaG ist als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu werten, weil sie bestimmungsgemäß den schädigungsbedingten Ausfall eines Erwerbseinkommens kompensiert.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
I. Die 56-jährige Antragsgegnerin und der 58-jährige Antragsteller heirateten 1977. Aus der Ehe ist die Tochter B., geboren 1986, hervorgegangen.
Die Beteiligten verbüßten wegen sog. Republikflucht in der ehemaligen DDR eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Sie wurden 1982 freigekauft und übersiedelten in die Bundesrepublik.
Die Antragstellerin, gelernte Köchin, arbeitete zunächst als Löterin, war sodann arbeitslos und bezog ab dem 21.6.2002 aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Neben dieser Rente, die sich heute auf 700 € beläuft, bezieht sie eine Rente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Höhe von früher 250 € und ab dem 1. Januar 2015 i.H.v. 300 €.
Der Antragsteller arbeitet als Lkw-Fahrer. Das Amtsgericht hat sein Einkommen unter Berücksichtigung einer Steuererstattung und Fahrtkosten mit 1.684,08 € unangegriffen festgestellt.
Der Antragsteller war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter wegen diverser Verbindlichkeiten außer Stande, neben dem Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt zu zahlen. Nach dem Fortfall der Kindesunterhaltsverpflichtung einigten sich die Beteiligten mit Vergleich vom 10.1.2006 vor dem AG Rheine dahingehend, dass der Antragsteller rückwirkend ab Dezember 2004 monatlich 285 € nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hatte.
Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft.
Das AG hat diesem Antrag mit Wirkung ab dem 10.10.2013 mit der Begründung stattgegeben, der Antragsteller habe nunmehr über 8 Jahre lang nachehelichen Unterhalt gezahlt, so dass es angesichts einer Ehedauer von 16 Jahren und 7 Monaten der Billigkeit entspreche, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1578b Abs. 1 BGB auf ihren eigenen angemessenen Bedarf herabzusetzen. Dieser belaufe sich auf 950 €, so dass sie ihn aus ihrem eigenen Einkommen decken könne. Ehebedingte Nachteile habe sie nicht erlitten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie unter anderem geltend macht, der damalige Vergleich sei nach dem Willen der Beteiligten unabänderlich gewesen. Auch eine bereits damals mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs habe man bewusst nicht vorgenommen.
Die Antragsgegnerin sei zu Beginn des Abänderungsverfahrens nicht mehr in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihr sei eine Abänderung des Vergleichs auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zuzumuten, da sie im Vertrauen auf die Unterhaltszahlung eine große Wohnung angemietet habe. Die von ihr bezogene Opferrente beruhe auf den in der Haft erlittenen, folterbedingten gesundheitlichen und psychischen Folgen. Sie könne deshalb nicht als Einkommen angesehen werden. Auch sei ihre Erwerbsunfähigkeit als ehebedingter Nachteil zu bewerten, da sie nur wegen der Ehe mit dem Antragsteller versucht habe, die DDR zu verlassen, inhaftiert worden und in der Folge der Haft erwerbsunfähig geworden sei.
II. Die Beschwerde vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu erschüttern. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Erwägungen an, die das Amtsgericht bei seiner Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eigenen angemessenen Bedarf der Antragstellerin geleitet haben.
Aus der vom Senat beigezogenen Akte 18 F 16/06 des AG Rheine ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsgegnerin, der angegriffene Vergleich sei nach dem Willen der Beteiligten unabänderlich gewesen. Vielmehr spricht der Umstand, dass dem Vergleich Grundlagen beigefügt worden sind, entscheidend dagegen.
Ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beteiligten eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bewusst unterlassen haben. Eine solche wäre nach damaliger Rechtslage vielmehr gar nicht möglich gewesen. Denn die Antragsgegnerin bezog schon seinerzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch insgesamt auf § 1572 BGB und nicht etwa ergänzend auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt hat (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl., München 2014, § 1572, Rn. 16). Nach der alten Rechtslage war ein Krankenunterhaltsanspruch jedoch nicht begrenzbar.
Der Senat vermag, ebenso wie das Amtsgericht, ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Nach ihrem Werdegang hat sie keinerlei Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten, die auf der Gestaltung der Ehe oder der Kindererziehung beruhten.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit als Köchin aus ehebedingten Gründen aufgegeben hat und/oder sie heute bei durchgängiger Tätigkeit als Köchin bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erzielen könnte, als sie tatsächlich erzielt.
Auch ihre psychische Erkrankung ist offenkundig nicht ehebedingt. Der Umstand, dass diese Erkrankung aus einer zu Unrecht erlittenen Haft und den dort obwaltenden Umständen resultiert, weil die Eheleute versucht haben, die damalige DDR ohne Erlaubnis zu verlassen, kann nicht als ehebedingter Nachteil bewertet werden. Denn als ehebedingt sind nach dem Wortlaut der Norm und auch nach deren Sinn nur solche Nachteile anzusehen, die sich aus der spezifischen Gestaltung der Ehe, insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung und die Kindererziehung ergeben. Der gemeinsame Entschluss zur sog. Republikflucht steht hierzu in keiner Verbindung.
Für die Fortdauer der Unterhaltszahlung streitet somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich noch die nacheheliche Solidarität. Dieser hat der Antragsteller allerdings mit der Zahlung von Unterhalt für die Dauer von 8 Jahren und 10 Monaten Genüge getan. Die Ehedauer betrug, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, insgesamt 16 Jahre und 7 Monate. Damit beträgt die Dauer der Unterhaltszahlung bereits mehr als die Hälfte der Ehedauer. Bei der nach § 1578b BGB zu treffenden Güterabwägung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zwischen den Beteiligten mehr bestehen, und dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer mit dem oben angegebenen Einkommen durch die fortdauernden Unterhaltszahlungen stark belastet wird.
Soweit das Amtsgericht den eigenen angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin mit 950 € festgestellt hat, ist dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin unrichtig. Diesen Bedarf konnte und kann sie auch künftig durch ihre beiden Renten decken.
Auch die von der Antragsgegnerin zu Unrecht verbüßte Haft stellt keinen besonderen Umstand dar, der die Fortdauer der nachehelichen Solidarität des Antragstellers rechtfertigt, denn dieser hat das gleiche Schicksal erlitten.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, ihre Opferrente sei nicht als Einkommen zu bewerten, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass eine nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen gewährte Rente als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu werten sei, weil sie bestimmungsgemäß den schädigungsbedingten Ausfall eines Erwerbseinkommens kompensiere. Dies erhelle auch daraus, dass sie sich nach dem Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit richte (BGH FamRZ 1983, 674). Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die hier in Rede stehende Rente nach § 17a StrRehaG zu.
Nach dieser Vorschrift wird die monatliche Zuwendung Berechtigten gewährt, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Dabei richtet sich die Beeinträchtigung nach der Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen, woraus deutlich wird, dass hier verfolgungsbedingte Einkommenseinbußen kompensiert werden und die Rente Einkommensersatzfunktion hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Großteil der Rechtsprechung zu § 17a StrRehaG beschäftigt sich mit der Frage, ob die Opferrente bei anderen Leistungen, die der Betroffene erhält, oder Leistungsverpflichtungen des Betroffenen gegenüber Dritten als anrechenbar zu berücksichtigen ist. Die Begründung des OLG Hamm überzeugt im Hinblick auf die Berücksichtigung der Opferrente als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn allerdings nicht. Es trifft nicht zu, dass die Opferrente der Kompensation von Einkommenseinbußen dient und Einkommensersatzfunktion hat, wie das OLG Hamm meint. Nach der Konzeption des Gesetzgebers handelt es sich vielmehr um eine „Ehrenpension“ (OLG Rostock, Beschl. vom 8.4.2009 - I WsRH 5/09) für Personen, die sich „gegen die Diktatur der SED gewehrt und um den Preis erheblicher persönlicher und sozialer Nachteile und unter Einsatz ihres Lebens für Freiheit und Demokratie eingesetzt haben“ (BT-Drs. 16/4167, S. 3). Nach § 16 Abs. 4 StrRehaG (ebenso § 9 Abs. 1 BerRehaG) bleiben soziale Ausgleichsleistungen als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Daraus folgert der BGH (ZOV 2015, 29), dass die Ausgleichsleistungen und daraus angespartes Vermögen nicht für die Vergütung eines Vormundes oder Betreuers eingesetzt werden dürfen. § 16 Abs. 4 StrRehaG zeige, „dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird.“ Diese Aussage steht in diametralem Gegensatz zur Aussage des OLG Hamm am Schluss der hier besprochenen Entscheidung. Eine dem § 16 Abs. 4 StrRehaG entsprechende Regelung fehlt im BEG, auf das das OLG Hamm verweist. Im Hinblick auf die Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach §§ 31ff. BEG hatte der BGH (FamRZ 1983, 647) vielmehr darauf hingewiesen, dass die Höhe der Rente maßgeblich durch die Einreihung des Rentenberechtigten in eine der Beamtengruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes bestimmt wird. Diese Art der Rentenberechnung berücksichtige mithin, dass Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in bestimmter Höhe typischerweise - je nach der beruflichen Stellung des Betroffenen - unterschiedlich hohe Einkommenseinbußen verursachen. Eine derartige Verfahrensgestaltung gibt es indes bei der Opferrente nach § 17a StrRehaG nicht. Sie wird zwar auch nur bei Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze gewährt, doch dient die Leistung dazu, Diktaturopfer in einer wirtschaftlichen Notlage eine staatliche Anerkennung zukommen zu lassen. Die vom OLG Hamm herangezogene Analogie zum BEG geht damit fehl. Entscheidend für die Berücksichtigung der Opferrente und anderer Ausgleichsleistungen im Unterhaltsrecht ist vielmehr der Grundsatz, dass zum Einkommen auch öffentlich-rechtliche Leistungen ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung zu zählen sind (Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1610a Rn. 4; vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 647). Die von § 17a Abs. 5 StrRehaG angeordnete Unpfändbarkeit der Opferrente führt aber dazu, dass die Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs insoweit nicht möglich ist. Auch eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) kommt deshalb nicht in Betracht (DIJuF, JAmt 2008, 262).
In Ergänzung des Überblicks in NJ 2013, 352 kann der Stand der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anrechnung der Opferrente im Hinblick auf andere Leistungen wie folgt zusammengefasst dargestellt werden:
– Das OLG Brandenburg hat in einer früheren Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob für die Opferrente § 1610a BGB eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei Sozialleistungen, die infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens in Anspruch genommen werden, gesetzlich vermutet, dass die Leistungen für die durch die Schädigung entstandenen Mehraufwendungen benötigt werden; sie sind, kann die Vermutung nicht widerlegt werden, bei der Unterhaltsberechnung zugunsten des Leistungsempfängers nicht zu berücksichtigen. Allerdings knüpft die Opferrente nach § 17a StrRehaG - anders als Leistungen nach §§ 4,5 HHG, 1 OEG (vgl. Kath-Zurhorst/Reuter, in: Nomos-Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 2014, § 1610a Rn. 4) - nicht an Körper- oder Gesundheitsschäden, sondern eine erlittene Freiheitsentziehung an. Der Abdeckung von Gesundheitsschäden dienen die Leistungen nach §§ 21, 22 StrRehaG. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Mehraufwandsvermutung des § 1610a BGB bei der Opferrente nicht greift.
– Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen (BGH, ZOV 2015, 29). Der BGH begründet dies u.a. mit § 16 Abs. 4 StrRehaG: „Die Regelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird.“
– Im Rahmen des Versorgungsausgleichs stellt die Opferrente kein Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG dar. Sie ist aber in die Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG einzubeziehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 733).
– Für die Berechnung anderer Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist (z. B. Arbeitslosengeld II), darf die Opferrente - wie auch die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG - nicht berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 4 StrRehaG).
– Für die Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eines freiwillig versicherten Mitglieds stellen §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 227 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI zwar auf die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Opferrente prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten aber nicht mit, da sie nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich eines Sonderopfers dient. Die Erfüllung des mit der Opferrente verfolgten Zwecks wäre nicht mehr gewährleistet, wenn sie dem Betroffenen nicht mehr vollständig zur Verfügung stünde (BSG, ZOV 2014, 70). Bezieht ein Strafgefangener eine Opferrente nach § 17a StrRehaG, kann diese nicht gem. § 50 SGB I zur Deckung der Unterbringungskosten auf die Vollzugsbehörde übergeleitet werden (LG Deggendorf, ZOV 2012, 352).
Ass. jur PHILIPP MÜTZEL, Berlin