Förderungsprogramm "Mag 90"
VermG § 16 Abs. 2 Satz 1; Vorbehaltsmittel-Bestimmungsrichtlinien vom 11.12.1996 (ABl. Berlin 1997 S. 58);
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Werden nach dem "Betreff" von Förderbescheiden die Mittel zur "Finanzierung der Kosten (...) für (...) Wohnungsbestand" bewilligt, wird davon die sich überwiegend oder gar ausschließlich auf Gewerberäume beziehende Modernisierung und Instandsetzung selbst dann nicht umfaßt, wenn die Gewerberäume in einem Wohngebäude liegen. 2. Der Berechtigte tritt nicht in bezug auf das Grundstück bestehende Förderverhältnisse ein, wenn die Zuwendungsbescheide als Sammelbescheide sich nicht auf das konkrete Grundstück beziehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die wohnungsbauförderungsrechtliche Anerkennung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem Grundstück M.-straße in Berlin P. Dieses mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude mit 15 Wohn- und zwei Gewerbeeinheiten bebaute Grundstück stand bis Ende 1992 unter staatlicher Verwaltung (§ 1 Abs. 4, § 11 a VermG), die seit der Wiedervereinigung durch die Wohnungsbaugesellschaft P. mbH (im folgenden: WBG P.) ausgeübt wurde. Dabei handelte es sich um eine städtische Wohnungsbaugesellschaft des Bekl., die später durch Verschmelzung in der Kl. aufging. Als staatliche Verwalterin führte die WBG P. an dem Grundstück Sanierungsmaßnahmen zu Ende, die vor der Wiedervereinigung - nach Angaben der Kl. aufgrund eines Beschlusses der damaligen Stadtverordnetenversammlung P. - begonnen worden waren. Im wesentlichen betrafen diese Maßnahmen den Um- und Ausbau einer im Erdgeschoß befindlichen Gaststätte. Daneben wurden Arbeiten an den Außenanlagen, im Keller und am Dach durchgeführt. Hierfür setzte die WBG P. Mittel ein, die ihr der Bekl. im Jahre 1991 im Rahmen eines Förderprogramms zur "Beendigung 1990 begonnener Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen" ("Mag 90") gewährt hatte. Die Bewilligung dieser Mittel war durch zwei Sammelbescheide erfolgt, nämlich zum einen den Zuwendungsbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 22. März 1991, durch den der WBG P. für den Bewilligungszeitraum März bis April 1991 Mittel für ihren kommunalen Wohnungsbestand bis zur Höhe von 9.411.000 DM sowie für ihren staatlich verwalteten Wohnungsbestand bis zur Höhe von 2.808.000 DM bewilligt wurden, und sodann den Zuwendungsbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 18. Juli 1991, durch den der WBG P. für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 1991 weitere Mittel für ihren kommunalen Wohnungsbestand bis zur Höhe von 3.587.000 DM bewilligt wurden. In beiden Bescheiden war ausgeführt, daß die Mittel zweckgebunden und ausschließlich wie angegeben zu verwenden seien. Ferner war bestimmt, daß die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Bestimmung der Art und Höhe der Zuwendung durch den Zuwendungsgeber erfolge. Konkrete Grundstücke, auf die sich die Förderung beziehen sollte, waren in den Zuwendungsbescheiden nicht genannt. Mit Schreiben vom 26. September 1991 teilte die Senatsverwaltung der WBG P. mit, daß der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses der Bereitstellung zusätzlicher 113.862 TDM für das Programm Mag 90 zugestimmt habe. Die der WBG P. zur Verfügung gestellten Mittel dürften nur für die in einer anliegenden Liste aufgeführten Objekte und Maßnahmen verwandt werden. In dieser Liste (Stand: 16.9.1991) war auch das Grundstück "M. straße" aufgeführt, wobei u. a. vermerkt war: "Gesamt WE = 0; Förder WE = 0; Leer WE = 0; gepl. Kosten 1990/1991 = 750.000". Nach dem Ende der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 wurde das Grundstück von der WBG P. aufgrund eines mit dem Beigeladenen geschlossenen Hausverwaltungsvertrages weiter verwaltet, den der Beigeladene nach Angaben der Kl. zum 31. Dezember 1993 gekündigt hat. Am 11. Dezember 1996 erließ die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr die "Richtlinien über die abschließende Bestimmung von Mitteln, die unter dem Vorbehalt der Bestimmung nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches eingesetzt wurden" (Vorbehaltsmittel-BestimmungsRL, ABl. 1997 S. 58). Hierauf bezifferte die WBG P. ihren Gesamtaufwand für das
1996 erließ die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr die "Richtlinien über die abschließende Bestimmung von Mitteln, die unter dem Vorbehalt der Bestimmung nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches eingesetzt wurden" (Vorbehaltsmittel-BestimmungsRL, ABl. 1997 S. 58). Hierauf bezifferte die WBG P. ihren Gesamtaufwand für das Grundstück M. straße der Investitionsbank Berlin (IBB) im Frühjahr 1997 mit 1.341.023,57 DM. Die IBB stellte mit gegenüber der Kl. ergangenem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1997 fest, daß als Ergebnis der Prüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen als Kosten der Maßnahmen 0 DM festgestellt worden seien. Die Mittel seien nicht zur Finanzierung der Kosten der Beendigung begonnener ModInst-Maßnahmen am kommunalen und staatlich verwalteten Wohnungsbestand - wie es die Zuwendungsbescheide vorgesehen hätten - verwendet worden, sondern ausschließlich für Gewerberäume. Den von der Kl. hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 zurück. Auf diesen ihr am 3. März 1999 zugestellten Bescheid hat die Kl. am 26. März 1999 Klage erhoben. Sie macht im wesentlichen geltend, der angefochtene Feststellungsbescheid hätte nicht an sie adressiert werden, sondern allenfalls gegenüber dem Beigeladenen als Grundstückseigentümer ergehen dürfen, denn nach dem Ende der staatlichen Verwaltung sei dieser gemäß § 16 Abs. 2 VermG als Fördernehmer in das Förderverhältnis eingetreten. Die Nichtanerkennung der Maßnahmen wäre selbst dann rechtswidrig, wenn dies anders zu sehen wäre, denn die WBG P. habe darauf vertrauen dürfen, daß sie die ihr im Programm "Mag 90" bewilligten Mittel für die Arbeiten an dem streitgegenständlichen Grundstück einsetzen durfte. Hierzu beruft sich die Kl. insbesondere darauf, daß das Grundstück in der Liste der Objekte aufgeführt gewesen sei, für die die Fördermittel nach dem Schreiben des Bekl. vom 26. September 1991 ohne Beschränkung auf den Wohnungsbau bestimmt gewesen seien. Schließlich sei auch die Feststellung nur eingeschränkt richtig, daß die Fördermittel ausschließlich auf Gewerberäume verwendet worden seien. Die Bauwerkstrockenlegung, die Arbeiten am Dach des Gebäudes und im Keller sowie die Schallmessungen in den Wohnungen seien dem gesamten Haus zugute gekommen, also auch den Wohnungen. Deshalb müßten zumindest die hierauf entfallenden Teilbeträge anerkannt werden. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 74 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Feststellung im Bescheid der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 19. Dezember 1997 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 19. Februar 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. hat die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen des zwischen der Kl. und dem Bekl. bestehenden Förderverhältnisses zu Recht versagt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Feststellungsbescheid gegenüber der Kl. als Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbaugesellschaft P. mbH (WBG P.) - und nicht gegenüber dem Beigeladenen - ergangen ist. 1. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist in dem durch die Vorbehaltsmittel-Bestimmungsrichtlinien vom 11. Dezember 1996 geregelten Verfahren ergangen. Mit diesen Richtlinien hat der Bekl. nachträglich Regelungen "für die abschließende Bestimmung von Mitteln" getroffen, "die unter dem Vorbehalt der Bestimmung nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) im Ostteil Berlins für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden eingesetzt wurden (Vorbehaltsmittel)" (Nr. 1 der RL; vgl. dazu Wollschläger, GE 1997, 654). Die Richtlinien gelten u. a. für die in dem Programm "Maßnahmen zur Beendigung der vor 1991 begonnenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen" ("Mag 90") ausgereichten Mittel. Sie sehen in einem ersten Verfahrensschritt die Vorlage von Verwendungsnachweisen durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften und deren Prüfung durch die IBB vor, die dann die Kosten und Finanzierung der geförderten Maßnahmen feststellt (Nrn. 2.1 und 2.2 i. V. m. der Zuständigkeitsregelung in Nr. 5.1). 2. Der Bekl. hat in dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu Recht (sinngemäß) festgestellt, daß die von der WBG P. geltend gemachten Aufwendungen für das streitgegenständliche Grundstück nicht nach dem Programm "Mag 90" förderungsfähig sind. Die der WBG P. bewilligten Mittel waren nach den an sie ergangenen Zuwendungsbescheiden für Maßnahmen an ihrem kommunalen oder staatlich verwalteten Wohnungsbestand zweckgebunden. Hierfür sind die geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht verwendet worden. a) Nach den unwidersprochenen Angaben des Bekl. existieren für das Forderungsprogramm "Mag 90" keine schriftlichen Richtlinien. Daß die Fördermittel nur für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Wohnungen bestimmt waren, ergibt sich für das mit der WBG P. begründete Förderverhältnis aus den beiden Zuwendungsbescheiden vom 22. März und vom 18. Juli 1991. So diente die Förderung nach dem Betreff dieser Bescheide der "Finanzierung der Kosten für die Beendigung begonnener ModInst-Maßnahmen für Ihren kommunalen und staatlich verwalteten Wohnungsbestand"; ferner war ausgeführt, daß die Mittel "für Ihren kommunalen Wohnungsbestand" und für den "staatlich verwalteten Wohnungsbestand" bewilligt würden. Hierdurch war die Förderung auf die Instandsetzung und Modernisierung von Wohnungen begrenzt. Ein weiter gefaßter Förderungszweck oder ein Tatbestand, der die WBG P. berechtigt hätte, auch auf eine Förderung von Maßnahmen an Gewerberäumen zu vertrauen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 26. September 1991 und der diesem Schreiben beigefügten Objektliste, die auch das streitgegenständliche Grundstück
atbestand, der die WBG P. berechtigt hätte, auch auf eine Förderung von Maßnahmen an Gewerberäumen zu vertrauen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 26. September 1991 und der diesem Schreiben beigefügten Objektliste, die auch das streitgegenständliche Grundstück verzeichnete und dabei die Anzahl der Wohneinheiten bzw. "Förder-Wohneinheiten" mit "0" vermerkte. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, kam diese Objektliste allerdings nicht erst im Zusammenhang mit der Freigabe weiterer Mittel durch den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses im September 1991 zustande; vielmehr lagen entsprechende Listen bereits der Bewilligung der Förderung zugrunde. Die Vertreter des Bekl. haben hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß das Förderungsprogramm "Mag 90" in Abstimmung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften im Ostteil Berlins konzipiert wurde. Diese Wohnungsbaugesellschaften hätten Anfang 1991 jeweils Objektlisten vorgelegt, in denen die geplanten Kosten für die Beendigung begonnener Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an ihrem kommunalen und staatlich verwalteten Wohnungsbestand dargestellt gewesen seien. Nach diesen Listen seien die zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Wohnungsbaugesellschaften verteilt worden. Die in den Listen aufgeführten Vorhaben seien damals noch nicht projektmäßig vor Ort geprüft worden. Der Bekl. habe die Listen nur zur Kenntnis genommen. Nie und in keiner Weise habe man Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gewerberäumen fördern wollen. Danach war mit der Zugrundelegung der Objektliste bei Bewilligung der Förderung und mit der erneuten Bezugnahme hierauf im Schreiben vom 26. September 1991 keine Prüfung und Bejahung der Förderungsfähigkeit der einzelnen Vorhaben verbunden. Die Kl. hat auch nichts dargetan, was ein anderes Verständnis gerechtfertigt hätte. Wenn der Bekl. von der in den Zuwendungsbescheiden erklärten Zweckbindung auf den Wohnungsbestand hätte abweichen und auch Arbeiten an Gewerbeeinheiten hätte einbeziehen wollen, hätte dies hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Zugrundelegung oder Bezugnahme auf die Objektliste allein genügt hierfür nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Kl. auch darauf, das Förderprogramm sei von Sachbearbeitern des Bekl. gegenüber der WBG immer wieder so beschrieben worden, daß es "Maßnahmen an Wohngebäuden" betreffe. Angesichts der davon abweichenden Formulierung des Förderungszwecks in den Zuwendungsbescheiden ("Wohnungsbestand") kann die Kl. auch hieraus keinen Vertrauensschutz ableiten. Hierfür hätte die WBG vielmehr eine eindeutige Klarstellung des Zuwendungszwecks durch den Fördergeber herbeiführen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem bei den Widerspruchsakten vorhandenen internen Vermerk der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11. Juli 1997, wonach "bei gemischt genutzten Gebäuden Modlnst-Maßnahmen, die lediglich auch anteilig den im Gebäude befindlichen GE-Flächen (Läden) zukommen, nicht besonders herausgerechnet werden". Die damit beschriebene Verwaltungspraxis betrifft den Fall, daß lediglich ein untergeordneter Teil der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Wohn- und Geschäftsgebäude den in diesem Gebäude vorhandenen Gewerbeeinheiten zugute kommt. Sie erfaßt dagegen nicht den Fall, daß sich Modernisierung und Instandsetzung überwiegend oder gar
Die damit beschriebene Verwaltungspraxis betrifft den Fall, daß lediglich ein untergeordneter Teil der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Wohn- und Geschäftsgebäude den in diesem Gebäude vorhandenen Gewerbeeinheiten zugute kommt. Sie erfaßt dagegen nicht den Fall, daß sich Modernisierung und Instandsetzung überwiegend oder gar ausschließlich auf Gewerberäume beziehen. b) Von dem nach alledem zu Recht zugrunde gelegten Förderungszweck der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen waren die Arbeiten an der Gaststätte im Erdgeschoß des streitgegenständlichen Grundstücks, die offenbar den Hauptteil der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen darstellten, unstreitig nicht gedeckt. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß daneben einzelne Aufwendungen nicht allein der Gaststätte, sondern auch den Wohnungen zugute gekommen sind. Hierzu fehlt es an hinreichend substantiierten Angaben der Kl. Soweit sie die Kosten einer Bauwerkstrockenlegung geltend macht, hat ihr der Bekl. unwidersprochen entgegengehalten, daß diese Arbeiten nach den vorgelegten Rechnungsunterlagen bereits am 8. Januar 1990 abgeschlossen und mithin nicht mehr Gegenstand der späteren Bewilligung waren. Zur Angabe der Kl., daß auch im Keller Arbeiten durchgeführt worden seien, hat der Bekl. ausgeführt, es habe sich um die Einrichtung von Kühl- und Lagerräumen für den Gaststättenbetrieb gehandelt. Dem ist die Kl. nicht entgegengetreten. Für eine Anerkennung der daneben beanspruchten Aufwendungen für Schallschutzmessungen, für die Neugestaltung von Außenanlagen und für Arbeiten am Dach des Gebäudes hätte die insoweit aufgrund ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Verwendungsnachweises (vgl. die Zuwendungsbescheide unter Bezugnahme auf Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung - ANBest-P -) darlegungspflichtige Kl. jedenfalls angeben müssen, um welche Arbeiten es sich im einzelnen handelte, welche Aufwendungen hierfür entstanden sind und weshalb darin nach ihrer Auffassung auch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zugunsten der Wohnungen zu sehen sind. Das ist aber trotz Ankündigung nicht geschehen, und die Kl. konnte hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nichts Genaueres darlegen. Unter diesen Umständen kam es für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich auf die Angabe des Beigeladenen an, die Dacharbeiten hätten lediglich der Verlegung eines Abluftrohres der Gaststätte gedient. Es erschien deshalb auch nicht geboten, der Kl. hierzu noch eine Erklärungsfrist einzuräumen. 3. Der Feststellungsbescheid durfte auch gegenüber der Kl. (als Rechtsnachfolgerin der WBG P.) ergehen, da sie von ihren Verpflichtungen aus dem Förderverhältnis weder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG noch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Schuldübernahme durch die Grundstückseigentümer freigeworden ist. a) Der Beigeladene bzw. die von ihm vertretene Erbengemeinschaft sind nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in das Förderverhältnis zwischen der Kl. (als Rechtsnachfolgerin der WBG P.) und dem Bekl. eingetreten, denn hierfür fehlt es an einem hinreichenden Grundstücksbezug des Förderverhältnisses. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG tritt mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten bzw. mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 VermG) in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies hat zur Folge, daß der frühere
Grundstücksbezug des Förderverhältnisses. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG tritt mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten bzw. mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 VermG) in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies hat zur Folge, daß der frühere Verfügungsberechtigte bzw. der staatliche Verwalter von den Rechten und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis frei wird (vgl. etwa Plesse in: Fieberg/Reichenbach u. a., VermR, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 25). Den tatbestandlich vorausgesetzten Objektbezug besitzen nicht nur Rechtsverhältnisse, die Rechte oder Pflichten an dem restituierten Vermögenswert begründen (so aber einschränkend Plesse, a. a. O., § 16 Rn. 7), sondern auch sonstige Verträge in bezug auf ein Grundstück, wenn die vertragsgegenständliche Leistung in einem nicht trennbaren Bezug zu dem konkreten Grundstück steht, wie etwa bei Bauverträgen, die der Werterhaltung oder der Wertsteigerung eines Bauwerks und damit dem Grundstück selbst dienen (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - III ZR 300/03 -, ZOV 2004, 293 = WM 2004, 980 - Darlehensvertrag -; Urt. v. 15.4.1999, BGHZ 141, 203 - Bauvertrag -; vgl. ferner Urt. v. 1.3.2001 - III ZR 329/98 -, ZOV 2001, 317 - Hausverwaltungsverträge -). Einen derart untrennbaren Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück besaß das Förderverhältnis jedoch nicht. Die Zuwendungsbescheide vom 22. März 1991 und vom 18. Juli 1991 beziehen sich nicht konkret auf dieses Grundstück, vielmehr handelt es sich um Sammelbewilligungsbescheide, die die Förderung nur insgesamt auf den (staatlich verwalteten oder kommunalen) Wohnungsbestand der WBG P. begrenzen. Es fehlt somit an einem auf das einzelne Grundstück bezogenen bestimmten Teilbetrag, in dessen Höhe das Förderverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Berechtigten hätte übergehen können. Nichts anderes ergibt sich aus der nach den Angaben des Bekl. bereits bei Erlaß der Zuwendungsbescheide zugrunde gelegten Objektliste (bzw. der Objektliste in der Anlage zum Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 26. September 1991). Auch hieraus ergibt sich ein Objektbezug nur in bezug auf die Gesamtheit der in der Liste aufgeführten Grundstücke, und auch hiermit wird nicht jedem einzelnen Grundstück ein bestimmter (bezifferbarer) Teil der Fördermittel zugeordnet. Dies wird durch die Angaben der Vertreter des Bekl. bestätigt, wonach die Aufstellung der voraussichtlichen Kosten nicht projektmäßig geprüft war und allein der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter die einzelnen Wohnungsbaugesellschaften diente. Der in der Liste für das Grundstück ausgewiesene Betrag für "geplante Kosten" (in Höhe von 750.000 DM) bedeutet somit nicht, daß dieser Betrag dem streitgegenständlichen Grundstück fest zugeordnet war. Vielmehr war die Kl. nach den Zuwendungsbescheiden nicht verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Fördermittel auf das streitgegenständliche Grundstück einzusetzen; eine Verrechnung bei einem Objekt eingesparter Mittel mit Mehrkosten bei anderen Objekten war vielmehr nicht ausgeschlossen. Auch die von der Kl. geltend gemachte Investition eines Betrages von 1.341.023,57 DM in das Grundstück begründet keinen hinreichenden Grundstücksbezug des Förderverhältnisses, denn der Bekl. hat - wie oben dargelegt - zu Recht festgestellt, daß die Verwendung für die durchgeführten Maßnahmen dem Förderungszweck widersprach. Ein Bezug auf das
ssen. Auch die von der Kl. geltend gemachte Investition eines Betrages von 1.341.023,57 DM in das Grundstück begründet keinen hinreichenden Grundstücksbezug des Förderverhältnisses, denn der Bekl. hat - wie oben dargelegt - zu Recht festgestellt, daß die Verwendung für die durchgeführten Maßnahmen dem Förderungszweck widersprach. Ein Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück ergibt sich damit nicht unmittelbar aus dem Förderverhältnis, sondern lediglich aus einem förderungswidrigen Verhalten des Fördernehmers. Nachdem die WBG P. die Mittel nicht förderungskonform investiert hatte, war sie aus dem Förderverhältnis entweder verpflichtet, über den Betrag (etwa durch Zuordnung zu einem anderen Förderobjekt, dessen Kosten sie bisher aus Eigenmitteln gedeckt hatte) anderweit ordnungsgemäß abzurechnen oder die Fördermittel wieder an den Bekl. zurückzuerstatten. Beides sind aber keine grundstücksbezogenen Verpflichtungen. b) Die Kl. ist auch nicht infolge einer befreienden Schuldübernahme aus dem Förderverhältnis ausgeschieden. Soweit in dem von der Kl. vorgelegten Grundstücksübergabeprotokoll vom 1. Dezember 1993 ausgeführt ist, daß der Berechtigte in alle in bezug auf das Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse eintrete, handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG, jedenfalls ergibt sich daraus nicht mehr als aus dieser Bestimmung; davon abgesehen ist das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Grundstücksübernahmeprotokolls nicht unterschrieben. Für eine befreiende Schuldübernahme hätte es außerdem einer Genehmigung durch den Bekl. bedurft (§ 415 Abs. 1 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Dazu auch VG Berlin, Urteil vom 14. April 2005 - VG 16 A 147/99 - ZOV 2005, 245