Fördermittel der IBB und Mieterhöhungsverlangen
MHG §§ 1, 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fördermittel der IBB und Mieterhöhungsverlangen; Kürzungsbeträge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG kann auch in der Klageschrift gestellt werden.
2. Fördermittel der IBB müssen nicht als Kürzungsbeträge im Mieterhöhungsverlangen angegeben werden, wenn die Durchschnittsmiete nicht überschritten ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Mieterhöhungsbegehren ist wirksam in der Klageschrift gestellt (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 2 MHG, Rn. 552). Auf Seite 3 heißt es unter Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 22. Februar 1999: "Das Mieterhöhungsverlangen wird ... vorsorglich ... zum nächstzulässigen Termin wiederholt". Darin kommt das Begehren hinreichend zum Ausdruck. Der Termin der Mieterhöhung muß schon deswegen nicht mitgeteilt werden, weil dieser abhängig von der Zustellung der Klage ist und die Kl. den Zeitpunkt nicht beeinflussen kann.
Nach der Rechtsprechung der Kammer steht § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG über den Abzug von Fördermitteln bei der Mieterhöhung der Wirksamkeit des Mieterhöhungsbegehrens nicht entgegen, wenn die von der zuständigen Behörde (der Wohnungsbaukreditanstalt resp. der Investitionsbank Berlin - IBB) genehmigte Durchschnittsmiete nicht überschritten wird (Urteil der Kammer vom 24. Juni 1996 - 62 S 436/95 - GE 1997, 239; Urteil vom 15. November 1999 - 62 S 248/99). Das ist hier unstreitig der Fall. Der Vermieter geht in diesem Falle eine Verpflichtung gegenüber der IBB ein, die auch zugunsten des Mieters wirkt (§ 1 Satz 3 BGB - OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 14. März 1986 - 4 RE 2/85 - in WuM 1986, 169). Der Vermieter muß die Förderbeträge deswegen nicht noch einmal in Abzug bringen, solange die Durchschnittsmiete nicht überschritten ist. Daher schadet es auch nicht, wenn die Fördermittel in einem Erhöhungsbegehren nach § 2 MHG nicht angegeben werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 2 MHG muß der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen öffentliche Zuschüsse als Kürzungsbeträge abziehen; unterläßt er das, ist nach der Rechtsprechung das Erhöhungsverlangen unwirksam. Bei der Förderung durch die WBK, jetzt IBB, muß eigentlich dasselbe gelten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin meint allerdings in ständiger Rechtsprechung - jetzt wieder bestätigt durch Urteil vom 20. März 2000 - das sei deshalb entbehrlich, weil der Vermieter sich gegenüber der IBB verpflichtet habe, die Durchschnittsmiete nicht zu überschreiten. Wenn auch das Mieterhöhungsverlangen diese Grenze einhält, müßten die Fördermittel nicht "noch einmal" abgezogen werden; auch eine Angabe im Erhöhungsverlangen sei entbehrlich.