Fluglärmimmissionen von Militärflughafen
GG Art. 14
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fluglärmimmissionen von Militärflughafen; Entschädigungsansprüche wegen enteignenden Eingriffs durch Fluglärm
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen wegen Fluglärmimmissionen, die von einem Militärflughafen ausgehen (hier: enteignender Eingriff durch Fluglärm).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des in der Gemarkung N. gelegenen, mit einem Haupthaus, einem Pförtnerhaus und einer Fabrikationshalle bebauten, ca. 8.890 m2 großen Anwesens S., in dessen Nachbarschaft sich der in den fünfziger Jahren angelegte Militärflughafen N. mit einem Jagdbombergeschwader der Bundeswehr befindet. Das Anwesen lag bis Ende 1982 in der Lärmschutzzone 1 des Flughafens und ist seitdem in die Lärmschutzzone 2 eingestuft. Im Jahre 1979 wurden im Haupt- und Pfört-nerhaus Schallschutzfenster eingebaut. Dazu bewilligte der Regierungspräsident K. die den Kl. nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu-stehenden Erstattungsbeträge.
Die Kl. verlangen wegen fluglärmbedingter Minderung des Wertes ihrer Grundstücke von der bekl. Bundesrepublik eine Entschädigung in Höhe von 213.360 DM. Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision, mit der die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der Betroffene einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Be-tracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-) Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116 m. w. N.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. No-vember 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322, 323).
Der Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Lärmimmissionen betroffenen Grundstücks stellt einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 117; 97, 361, 363). Es handelt sich, jedenfalls soweit eine Planfeststellung nicht stattgefunden hat, um einen einheitlichen Anspruch auf Aus-gleich des Minderwerts, der durch den Eingriff in eine durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition entstanden ist (Senatsurteil BGHZ 97, 361, 363).
2. An diesen Grundsätzen hält der Senat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen fest:
a) Ungeachtet kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. etwa Lege, NJW 1990, 864; Maurer, DVBl. 1991, 781; Osterloh, DVBl. 1991, 906; Heinz/Schmitt, NVwZ 1992, 513) erfordern es die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), die Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs, die eine Ausprägung des allgemeinen Aufopferungsgedankens darstellt (so bereits Senatsurteil BGHZ 91, 20, 27 f.), im Rahmen ihres hergebrachten An-wendungsbereichs zur Erfassung der entschädigungswürdigen Fälle auch weiterhin einzusetzen (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1986 - II ZR 112/85 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 1 bis 3; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - a. a. O. Verkehrslärm 4 bis 6). Wie der Senat bereits in BGHZ 91, 20, 27 ausgesprochen hat, gilt für die-sen Anspruch, der nicht die Enteignung im engeren Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG betrifft, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht. Das schließt es aber nicht aus, in den Immissionsfällen die wesentliche Voraussetzung der Entschädigungspflicht in der - dem Eingriff in die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Betroffenen kennzeichnenden - Überschreitung der enteignungsrechtlichen (im Gegensatz zur fachplanungsrechtlichen) Zumutbarkeitsschwelle zu erblicken. Damit ist lediglich gesagt, daß nur solche Immissionen eine Entschädigungspflicht auszulösen vermögen, die nach ihrer Art und Intensität enteignungsrechtlich relevanten Eingriffen gleich zu erachten sind.
b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keine Veranlassung, die Zumutbarkeitssschwelle für entschädigungsfähige Wertminderungen immissionsbetroffener Grundstücke künftig niedriger anzusetzen und eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen schon bei solchen Lärmbeeinträchtigungen zuzubilligen, die zwar "erheblich" sind, das benachbarte Grundeigentum aber nicht "schwer und unerträglich" treffen.
Nach der neueren Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 907 Abs. 1 BGB identisch mit er-heblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG. Dem entspricht auch die Grenze, deren Überschreitung eine Entschädigungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hin aus), § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (nachteilige Wirkungen) oder § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Überschreitung der in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte) auslösen kann (BVerwGE 79, 254; 80, 184; 81, 197; 87, 322; BGHZ 111, 63). Auf derselben Ebene liegt die Regelung der §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), die dem lärm-betroffenen Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gewährt.
Die so gekennzeichnete Grenze, deren Überschreitung eine Entschädigungspflicht auslösen kann, darf indessen mit der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht gleichgesetzt werden; diese liegt vielmehr deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die - übertragen auf das private Nachbarrechtsverhältnis - im allgemeinen zu-gleich das zumutbare Maß bezeichnet, bis zu dem der Eigentümer Beein-trächtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Ob sich der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch (allein) auf eine Entschädigung für die Wertminderung des immissionsbetroffenen Grundstücks richten kann und wie in einem solchen Fall die Zumutbarkeitsschwelle zu bestimmen wäre, braucht hier nicht entschieden zu wer-den.
Zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen hoheitlicher Lärmimmissionen, die die Grenze des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen, sind, da es sich um die Beurteilung von Aufopferungsansprüchen handelt, die Zivilgerichte berufen (§ 40 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch, soweit der Anspruchsteller einen Geldausgleich für Schallschutzmaßnahmen verlangt. Dagegen ist für Ansprüche auf Entschädigung wegen ho-heitlicher Immissionen, die unterhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bleiben, insbesondere solche, die dem fachplanungsrechtlichen Entschädigungsrecht zugehören, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit nicht, wie etwa in §§ 19 , 17 FStrG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der Streit über die Höhe einer Geldentschädigung anderen Gerichten zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Der Senat geht davon aus, daß der Militärflughafen N. nicht aufgrund ei-nes Planfeststellungsbeschlusses angelegt worden ist. Das Erfordernis, daß Flughäfen nur nach vorheriger Planfeststellung angelegt werden dür-fen (§ 8 Abs. 1 LuftVG), ist erstmalig im Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9) gesetzlich nor-miert worden; es gilt seitdem nach der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht für Militärflughäfen. Nach den bis dahin maßgebenden Fassungen des Luftverkehrsgesetzes bedurfte es der Planfeststellung auch bei Anlegung von Zivilflughäfen nicht, es genügte vielmehr sowohl für Zivil- wie für Militärflughäfen die "gemeinsame Genehmigung der Reichsregierung und der Landeszentralbehörde oder der von diesen zu bestimmenden Behörden" (§ 7 LuftVG vom 10. August 1922, RGBl. I S. 681). Die Frage, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer stattdessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (Berkemann, DVBl. 1986, 768, 770; Broß, VerwA 1987, 91, 110; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 95, 28, 33 f.), stellt sich danach im Streitfall nicht.
II. 1. Bei der Ermittlung der Grenzwerte für die enteignungsrechtliche Zu-mutbarkeitsschwelle bei Fluglärm stellt der Bundesgerichtshof, im Grundsatz nicht anders als bei sonstigem Verkehrslärm, unter Heranziehung von Richtwerten in Gesetzentwürfen, Verwaltungsvorschriften und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel ab; jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tat-richter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln we-sentliche Bedeutung beimißt (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245, 246; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424; s. auch BGHZ 79, 45, 50). Letzteres liegt besonders nahe, wenn es um die Beurteilung durch Düsenflugzeuge verursachten Fluglärms geht, der gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 79, 45, 50). Die Bewertung darf nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden; vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung in-nerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles ziehen (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 123). Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Art des Fluglärms abzuheben (Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl. 1978, 110, 112). Bei der Beurteilung können auch Gebietsart (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122; 97, 361, 365; BVerwGE 51, 15, 30 f.; 59, 253, 262 ff.; BVerwG, ZfBR 1991, 120, 123) und Lärmvorbelastung (Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - BGHR GG vor Art. 1/ enteignender Eingriff - Fluglärm 1 = VersR 1992, 322, 323; BVerwGE 51, 15, 31; 59, 253, 262 ff.; 71, 150, 153 ff.; 87, 332, 357; BVerwG, ZfBR 1991, 120, 123) eine wesentliche Rolle spielen. So kann dem Betroffenen im Außenbereich dem Gebietscharakter entsprechend im allgemeinen ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zugemutet werden als in einem Wohngebiet. Allerdings ist innerhalb des Außenbereichs nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der "Situation" des betroffenen Grundstücks (z. B. ruhige Lage), zu differenzieren (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f. und vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 - NJW 1977, 894).
2. Entsprechend diesen Grundsätzen ist nach der Rechtsprechung des Senats die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrs-lärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen (BGHZ 59, 378; 97, 114; 97, 361; Urteile vom 10. November 1977 - II ZR 166/75 - DVBl. 1978, 110; vom 18. Oktober 1979 - III ZR 177/77 - WM 1980, 680; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245; vom 10. Dezember 1977 - III ZR 204/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 4 bis 6 = NJW 1988, 900; Beschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; s. ferner Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 248; Boujong, UPR 1987, 207, 209). Darüber hinaus muß die entschädigungsrechtliche Bewertung von Düsenfluglärm der besonderen Bedeutung der Spitzenschallpegel Rechnung tragen. Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ergeben sich für die Bewertung keine Besonderheiten. Der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines regionalen Lärmschutzbereichs, nicht aber der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen; Richtwerte für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit sind ihm nicht zu entnehmen (BGHZ 69, 105, 116; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 118, 124 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den immer mehr als störend empfundenen Umwelteinflüssen zählen Lärmbeeinträchtigungen, insbesondere die, die nicht abgewehrt werden können. Im Mietrecht gibt es für den Mieter einen kleinen Ausgleich dahingehend, daß er unter bestimmten Umständen die Miete mindern kann, auch wenn den Vermieter an dem Mangel (Lärm) kein Verschulden trifft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Grundstücksrecht hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. März 1993 auch dem Eigentümer für die Wertbeeinträchtigung des Grundstücks einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Es ging um die Lärmbelästigung durch einen Militärflughafen, gegen dessen Betrieb sich der Eigentümer nicht wehren konnte. Der Bundesgerichtshof hielt einen Anspruch aus enteignendem Eingriff, also aus rechtmäßigem Handeln der Behörde für gegeben. Der Eigentümer müsse es nicht entschädigungslos hinnehmen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen den Grundstückswert erheblich minderten.
Über den Einzelfall hinaus hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung, denn Lärmbeeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der öffentlichen Hand sind vielfältig denkbar.