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Flüssiggasbehälter, Fremdbefüllung von - als Eigentumsbeeinträchtigung

BGHII ZR 323/0310.10.2005unveröffentlicht

BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüssiggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung trägt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Kl. schließt mit ihren Kunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf an Flüssiggas nur bei der Kl. zu decken. Nach den Vertragsbedingungen setzt die Kl. den Abnahmepreis fest, ist aber zur Preisanpassung verpflichtet, wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachweist; will die Kl. nicht zu den alternativen Preisen liefern, hat sie das Recht, "für die jeweilige Lieferung vom Vertrag zurückzutreten". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Kl. ihren Kunden Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die Bekl. den Kunden G. der Kl., der die Lieferung auf Formularen der Bekl. bestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Kl. soll die Bekl. in gleicher Weise mit der Kundin L. am 22. August 2002 verfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u. a. eine vorgedruckte Erklärung des Kunden, daß er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an keinen Liefervertrag gebunden sei. 2 Mit ihrer Klage begehrt die Kl., die Bekl. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Kl. - Einwilligung Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im Eigentum der Kl. stehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem die Bekl. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abgegeben hatte, daß sie sich verpflichte, die Befüllung von Flüssiggastanks, die im Eigentum der Kl. stehen und für die der Kl. ein vertragliches Alleinbefüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der Befüllung schriftlich bestätigt, daß er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der Kl. unterliegt und der Flüssiggasbehälter in seinem Eigentum steht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Verurteilung der Bekl. 4 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die Kl. Eigentümerin des bei ihrem Kunden G. aufgestellten Gastanks ist, weil die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Kl. streitet und die Bekl. nicht behauptet hat, daß der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder später übereignet worden ist. 5 2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, daß die Befüllung des im Eigentum der Kl. stehenden Flüssiggasbehälters durch die Bekl. eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verkürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird. Die Bekl. ist unmittelbare (Handlungs-) Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die Befüllung der Tanks der Kl. auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (vgl. Sen.

Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02 aaO m.w.Nachw.). 7 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch die in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die Bekl. die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, daß der Unterlassungsanspruch der Kl. entfallen sei. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der Bekl. nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem sie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich bestätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertraglichen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der Senat in seiner - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumutbarkeitskriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei Eigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt. Damit nimmt die Bekl. das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch, bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Kl. verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Kl. der Bekl. gerade verbieten lassen will. 8 4. Zu Unrecht meint die Bekl. schließlich, die im Laufe des Revisionsverfahrens angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der Kl. hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden Flüssiggasbehälter respektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich nur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem Firmenlogo der Kl. bzw. mit der Aufschrift "V. Flüssiggas" versehen sind. 9 5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Kl. als begründet. Die Kl. hat es in der Verhandlung des Senats dahin präzisiert, daß es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den mit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist. Damit hat sie berücksichtigt, daß ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen Gas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Kl. für die von ihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachgewiesen hat, die Kl. aber zu deren Preis nicht liefern will. 10 6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Bekl. aufzuerlegen, § 91 ZPO. Der in der Revisionsverhandlung in den Unterlassungsantrag eingefügte Zusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Kl. an den Kosten nicht. Mit ihm wird lediglich verdeutlicht, daß eine nach Maßgabe von Nr. 7 der Lieferbedingungen vorgenommene Fremdbefüllung eine mit Einwilligung der Kl. erfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt.