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Flüchtlingswohnheim

LG Hannover10 T 85/9720.01.1998WuM 1998, 361

§ 315 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Flüchtlingswohnheim; Entgelt; Leistungsbestimmung; Billigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Trotz öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses über ein kommunales Flüchtlingswohnheim kann die Entgeltregelung gegenüber dem Untergebrachten privatrechtlich ausgestaltet werden. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgeltes gemäß § 1 der Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen durch die Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum vom 1.6.1996 bis zum 28.2.1997 in Höhe von insgesamt 2.700 DM zusteht.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Zwar ist vorliegend das das Flüchtlingswohnheim betreffende Benutzungsverhältnis gemäß § 2 der Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Dieses schließt eine privatrechtliche Entgeltregelung, wie sie § 1 der Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen durch die Landeshauptstadt Hannover zugrunde liegt, jedoch nicht aus. Eine Gemeinde kann nämlich die ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, soweit nicht die Eigenart der Aufgabe dem entgegensteht, grundsätzlich nach ihrer Wahl auch mit den Mitteln des Privatrechts auf der gleichen rechtlichen Ebene wie jeder Bürger im Privatrechtsverkehr erfüllen. Vorliegend steht dieser Handhabung die Eigenart der Aufgabe nicht entgegen, da die privatrechtliche Entgeltregelung lediglich die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses berührt und somit nicht das "Ob" der Leistung, sondern lediglich das "Wie" der Leistung betrifft (Zwei-Stufen-Theorie). Insofern ist, da sich die Verwaltung hinsichtlich der Regelung des Entgelts den Mitteln des Privatrechts bedient hat, eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit gegeben und somit der Zivilrechtsweg eröffnet.

Die von den Bekl. angegriffene Festsetzung des Entgelts in Höhe von 300 DM stellt jedoch eine einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB dar, so daß diese Festsetzung grundsätzlich der Kontrolle des § 315 Abs. 3 BGB unterworfen ist. Entscheidet sich die Verwaltung nämlich dafür, die ihr übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe mit den Mitteln des Privatrechts zu erfüllen, und begibt sie sich dazu mit dem Bürger auf die gleiche rechtliche Ebene, so muß sie sich auch den bestehenden Grundzügen der Privatrechtsordnung, so wie sie gewachsen ist, unterwerfen (vgl. BGH NJW 1977, 1296). Bei der vorzunehmenden Überprüfung der Leistungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bestimmung des Benutzungsentgelts in Höhe von 300 DM unbillig sein könnte. Zwar ist das monatlich zu zahlende Entgelt in Höhe von 300 DM - gemessen an der Größe der einzelnen Unterkünfte in dem Flüchtlingswohnheim - relativ hoch. Eine solch schematische Betrachtungsweise wird den besonderen Umständen, die bei der Festsetzung von Entgelten in Flüchtlingswohnheimen zu berücksichtigen sind, jedoch nicht gerecht. Bei der Überprüfung der Höhe des Entgelts ist nämlich zu bedenken, daß mit dem Entgelt nicht nur die reinen Unterbringungskosten, sondern ebenfalls der mit der Einrichtung und Betreuung von Flüchtlingswohnheimen verbundene Verwaltungsaufwand abzudecken ist. Daß vorliegend die Festsetzung von 300 DM monatlich weit unter den tatsächlich anfallenden monatlichen Kosten für die Unterbringung in einem Flüchtlingswohnheim liegt, hat die Kl. durch die von ihr eingereichten Kalkulationsunterlagen dargelegt und auch bewiesen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nämlich, daß die durchschnittlichen monatlichen Kosten für einen Platz in einem Flüchtlingswohnheim 766,78 DM betragen. Daß in dieser Übersicht das Flüchtlingswohnheim X.-Straße nicht aufgeführt ist, ist dabei unerheblich. Insofern kann die Kl. - so wie auch das AG ausgeführt hat - auf den im Durchschnitt entstehenden Kostenaufwand für eine Flüchtlingsunterkunft verweisen, da das festgesetzte Entgelt für die Flüchtlingswohnheime nicht gesondert nach den einzelnen Flüchtlingswohnheimen bemessen wurde, sondern pauschal ein Entgelt in Höhe von 300 DM für alle Flüchtlingswohnheime festgesetzt wurde. Diese pauschale Festsetzung - ohne Berücksichtigung der Ausstattung der einzelnen Wohnheime bzw. der tatsächlich dort auch monatlich anfallenden Kosten - ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da hier nicht ersichtlich ist, daß für die Unterkunft in dem Flüchtlingswohnheim X.-Straße deutlich geringere Kosten anfallen als bei den in den Kalkulationsunterlagen aufgeführten Flüchtlingswohnheimen. Die Kl. hat damit durch die Vorlage der Kalkulationsunterlagen belegt und bewiesen, daß das für die Flüchtlingswohnheime zugrundegelegte monatliche Entgelt weit unter den tatsächlich anfallenden Kosten liegt. Insofern kann eine Unbilligkeit des festgesetzten Entgelts gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht bejaht werden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: s. Anmerkung von Klusmeyer WM 1998, 361