veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Flächenerwerbsprogramm

Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, 4. erw. KammerT-114/0005.12.2002ZOV 2003, 90

EG-Vertrag Artikel 52 bis 58; AusglLeistG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Flächenerwerbsprogramm; Landwirtschaftsflächen; LPG; Diskriminierungsverbot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässigkeit einer Klage betreffend Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. ist ein Verein, in dem eigentumsorientierte Vereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft, der Vertriebenen und Enteigneten sowie der Vermögensgeschädigten aus Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe zusammengeschlossen sind, die in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik ihren Sitz und ihre Heimat hatten.

2. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 gelangten rund 1,8 Millionen Hektar agrar- und forstwirtschaftliche Flächen aus dem Staatseigentum der Deutschen Demokratischen Republik in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

3. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG), das Artikel 2 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (im folgenden: EALG) darstellt, konnten Agrargrundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich im Besitz der Treuhandanstalt, einer für die Umstrukturierung der damaligen Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständigen Anstalt öffentlichen Rechts, befanden, von Personen unterschiedlicher Kategorien zu einem Preis erworben werden, der weniger als die Hälfte ihres Verkehrswerts betrug. Dazu gehören vorrangig - unter der Voraussetzung, daß sie am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren und am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet haben - die derzeitigen Pächter, die Nachfolgebetriebe der ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), zwischen 1945 und 1949 oder zu DDR-Zeiten enteignete und mittlerweile wieder wirtschaftende Wiedereinrichter und als Neueinrichter bezeichnete Pächter ohne vormaligen Grundbesitz im Gebiet der neuen Länder. Einer nachrangigen Kategorie gehören die vor 1949 enteigneten und nicht restitutionsberechtigten Alteigentümer an, die nicht wieder vor Ort tätig sind. Diese können nur diejenigen Flächen erwerben, die von den Hauptberechtigten nicht erworben worden sind.

4. Das Ausgleichsleistungsgesetz sah auch bei Forstflächen die Möglichkeit des vergünstigten Erwerbs vor und enthielt eine gesetzliche Definition der betreffenden Erwerbergruppen.

5. Aufgrund verschiedener Beschwerden, die von deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gegen dieses Flächenerwerbsprogramm eingelegt worden waren, leitete die Kommission am 18. März 1998 ein Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) (ABl. 1998, C 215, S. 7) ein.

6. Mit ihrer Entscheidung 1999/268/EG vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (ABl. 1999, L 107, S. 21; im folgenden: Entscheidung vom 20. Januar 1999), die auf das Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG hin erging, erklärte die Kommission das Flächenerwerbsprogramm für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit die im Rahmen dieses Programms gewährten Beihilfen an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft seien und die nach der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. 1997, L 142, S. 1) für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten auf 35 % festgesetzte Höchstgrenze der Beihilfeintensität für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke überschritten. Speziell zu der im Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Voraussetzung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 stellte die Kommission fest:

"Das Gesetz (begünstigt) natürliche oder juristische Personen in den neuen Bundesländern gegenüber Personen ohne Sitz oder Wohnsitz in Deutschland und ist daher geeignet, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach den Artikeln 52 bis 58 EG-Vertrag darzustellen ..."

Die Bedingung, zum Stichtag des 3. Oktober 1990 einen Hauptwohnsitz (in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) nachweisen zu können, war zwar vielleicht de jure für alle Gemeinschaftsbürger möglich. Sie wurde aber de facto fast ausschließlich von deutschen Staatsangehörigen - mit vorherigem Wohnsitz insbesondere in den neuen Bundesländern - erfüllt.

Damit hat diese Bedingung eine Ausschlußwirkung gegenüber den Personen, die das Kriterium (Hauptwohn-) Sitz (in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) nicht erfüllen ...

Das Unterscheidungsmerkmal ‚Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990' kann lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn es sowohl erforderlich als auch geeignet ist, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erfüllen ...

Zweck war ... die Einbeziehung der Erwerbsinteressenten, die bzw. deren Familien über Jahrzehnte in der (Deutschen Demokratischen Republik) gelebt und gearbeitet haben.

Zur Erreichung dieses Zwecks hätte es aber des Stichtags der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gar nicht bedurft. Die Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm war nämlich diesen Neueinrichtern bzw. juristischen Personen gemäß § 3 Absatz 1 AusglLeistG gestattet, wenn sie am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Flächen langfristig gepachtet ... hatten.

Im Verlauf des Hauptprüfungsverfahrens wurde die Kommission ausdrücklich von Beteiligten dieses Verfahrens darauf hingewiesen, daß die weitaus meisten langjährigen Pachtverträge mit Ostdeutschen geschlossen worden sind. ...

Damit ist klargestellt, daß die Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zwecks selbst bei Anerkennung seiner Legitimität (nämlich die Teilhabe der Ostdeutschen am Flächenerwerbsprogramm) durch Verzicht auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 praktisch nicht vereitelt worden wäre.

7. In dieser Entscheidung vom 20. Januar 1999 gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern und keine neuen Beihilfen nach diesem Programm mehr zu gewähren. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Das in § 3 des deutschen Ausgleichsleistungsgesetzes vorgesehene Flächenerwerbsprogramm beinhaltet keine Beihilfen, soweit die Maßnahmen lediglich Kompensationen für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage darstellen und die gewährten Vorteile den durch diese Eingriffe verursachten Vermögensschäden gleich sind oder hinter ihnen zurückbleiben.

Artikel 2

Die Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie nicht an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind und soweit sie die Intensitätshöchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 einhalten.

Die Beihilfen, die an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind, sowie die, deren Intensität die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 überschreiten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Deutschland muß die in Unterabsatz 2 genannten Beihilfen aufheben und darf sie nicht mehr gewähren.

Artikel 3

Deutschland fordert die nach Artikel 2 Unterabsatz 2 gewährten Beihilfen binnen zweier Monate zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugssatzes."

...

8. In dem nach dieser Entscheidung erstellten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz) strich und änderte der deutsche Gesetzgeber bestimmte Modalitäten des Flächenerwerbsprogramms. Darin wurde namentlich das Erfordernis der Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 aufgehoben und die Beihilfeintensität auf 35 % festgesetzt (d. h., der Kaufpreis für die fraglichen Grundstücke wurde auf den Verkehrswert abzüglich 35 % festgesetzt). Hauptvoraussetzung für den Erwerb der preisermäßigten Grundstücke soll nunmehr das Innehaben eines langfristigen Pachtvertrags sein.

9. Der Gesetzentwurf wurde der Kommission notifiziert und von dieser ohne Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG mit Entscheidung vom 22. Dezember 1999 (im folgenden: angefochtene Entscheidung; Mitteilung im ABl. 2000, C 46, S 2) genehmigt. (...)

10. Mit dieser Feststellung wies die Kommission eine Reihe von Beanstandungen zurück, die von verschiedenen Betroffenen im Anschluß an die Entscheidung vom 20. Januar 1999 an sie gerichtet worden waren und wonach das Flächenerwerbsprogramm auch nach Fortfall der Voraussetzung der Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 wegen des Erfordernisses der Innehabung eines langfristigen Pachtvertrags noch immer diskriminierend sei, weil dieses Erfordernis dazu führe, daß das Kriterium der Ortsansässigkeit beibehalten werde und die Zahl der zum Erwerb zur Verfügung stehenden Flächen zu niedrig sei (Randnrn. 97 ff. der angefochtenen Entscheidung).

11. Im Anschluß an die Genehmigungsentscheidung der Kommission hat der deutsche Gesetzgeber das Vermögensrechtsergänzungsgesetz verabschiedet.

12. Mit am 2. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Kl. die vorliegende Klage erhoben.

13. Die Kommission hat mit am 20. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kl. hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 16. August 2000 eingereicht. (...)

19. Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland halten die Klage aus zwei Gründen für unzulässig: Zum einen sei die Kl. von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell und unmittelbar betroffen; zum anderen habe die Kl. einen Verfahrensmißbrauch begangen. (...)

79. Nach alledem ist der erste Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen. (...)

82. Im Rahmen der Prüfung des ersten Unzulässigkeitsgrundes ist festgestellt worden, daß die vorliegende Nichtigkeitsklage den Interessen der Kl. dient und daß diese die Voraussetzungen des Artikels 230 Abs. 4 EG erfüllt. Daher kann ihr nicht vorgeworfen werden, mit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG einen Verfahrensmißbrauch oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der Verfahrenswege begangen zu haben.

83. Der zweite Unzulässigkeitsgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

84. Aufgrund all dessen ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. (...) (Mitgeteilt von RA STEFAN VON RAUMER)

Anmerkung der Redaktion: Angesichts des Umfangs der Entscheidung haben wir uns entschieden, nur die Entscheidungsformel, nicht aber auch die gerichtlichen Erwägungen zu drucken. Näheres kann unter www.

europa.

eu.int abgerufen werden.