Flächenerwerbsprogramm
Art. 87 ff. EGV, § 3 AusglLeistG, § 53 GBO
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Flächenerwerbsprogramm; Grundstückserwerb; Amtswiderspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die tatsächliche Unsicherheit, ob der Grundstückserwerb nach dem Flächenerwerbsprogramm gemeinschaftsrechtswidrig ist, rechtfertigt nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in analoger Anwendung des § 53 GBO neben dem Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfahrensbeteiligte zu 1. sowie die weiteren Beteiligten zu 1. bis 6. begehrten den Vollzug des Eigentumswechsels entsprechend der Kaufvertragsurkunden. Die diesen Urkunden zugrunde liegenden Kaufverträge waren sämtlich auf der Grundlage des § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG, BGBl. 1994 I, 2628 ff.) und des Flächenerwerbsprogramms nach der Flächenerwerbsverordnung zustande gekommen.
Die im Beitrittsgebiet wohnenden Beteiligten erwarben Waldflächen.
Das Amtsgericht Zwickau - Grundbuchamt - wies die oben genannten Eintragungsanträge zurück. Zur Begründung führte es aus, mit Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens durch die Europäische Kommission sei ein Durchführungsverbot für alle vollziehenden Maßnahmen erlassen worden, die eine Gewährung von Beihilfen beinhalteten. Durch den EuGH sei festgestellt worden, daß unter Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV geschlossene Kaufverträge nichtig seien. Von dieser Nichtigkeit sei nicht nur das schuldrechtliche, sondern auch das dingliche Rechtsgeschäft erfaßt. Eine Heilung durch Nachzahlung sei ausgeschlossen.
Gegen die genannten Beschlüsse legten die Beteiligten Beschwerde ein. Sie traten der Auffassung des Amtsgerichts Zwickau - Grundbuchamt - entgegen. Ihrer Ansicht nach habe das Grundbuchamt seine Prüfungskompetenz überschritten. Dieses habe nicht zu prüfen, ob das zur Bestellung eines dinglichen Rechts erforderliche materielle Rechtsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen sei. Im übrigen sei es angesichts der noch weitgehend ungeklärten Rechtslage völlig offen, ob - eine verbotswidrige Beihilfe unterstellt - das Verdikt des § 134 BGB auch das dingliche Rechtsgeschäft erfasse. Schließlich unterfielen die Veräußerungsgeschäfte an Alteigentümer bzw. Wiedereinrichter, die eine Kompensation für erlittenes Unrecht darstellten, mangels Beihilfecharakters nicht dem Geltungsbereich der europarechtlichen Bestimmungen. Welcher Gruppierung die Käufer vorliegend angehörten, behandele das Grundbuchamt nicht. Die Abgrenzung der Käufergruppen sei zudem problematisch, so daß die Beurteilung dieser Frage nicht dem Grundbuchamt überlassen werden könne.
Das Landgericht Zwickau verband die genannten Beschwerdeverfahren zur Entscheidung und änderte die angegebenen Beschlüsse des Amtsgerichts Zwickau - Grundbuchamt - mit Beschluß vom 6.7.1999 dahin ab, daß die beantragten Eintragungen mit der Maßgabe vorzunehmen seien, daß gleichzeitig ein Amtswiderspruch in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 GBO aufgrund des Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV i. V. mit diesem Beschluß einzutragen sei. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dem Grundbuchamt sei darin zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des EuGH ein Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 EGV unmittelbar zum Verbot von Durchführungsakten führe. Jedoch sei nicht jede Grundstücksübertragung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz wegen Verstoßes gegen europäisches Recht nichtig. Insoweit sei zwischen Alteigentümern, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden seien (Wiedereinrichter) und sogenannten Neueinrichtern zu differenzieren. Dem Grundbuchamt aber könne es nicht zugemutet werden, festzustellen, welcher Erwerber unter welche Personengruppe falle. Hieraus ergebe sich die widersprüchliche Situation, daß die genannte begrenzte Prüfungspflicht des Grundbuchamtes mit der ein umfassendes Durchführungsverbot bewirkenden Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens durch die Kommission nicht zu vereinbaren sei. Einen Ausweg aus dieser Situation biete die entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 1 GBO. Die Norm sei auf Fälle, in denen die Sach- und Rechtslage sehr unsicher sei - wie hier -, analog anzuwenden. Demgemäß sei neben der begehrten Eintragung ein Amtswiderspruch einzutragen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts Zwickau wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde. Sie führen aus, die analoge Anwendung von § 53 Abs. 1 GBO komme nicht in Betracht. Es fehle an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Auch weise der Fall, bei dem die Gesetzwidrigkeit feststehe, keine Rechtsähnlichkeit auf mit dem Fall, in dem eine Eintragung nur möglicherweise unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolge. Schließlich sei die Entstehung von Rechtsnachteilen - etwa durch gutgläubigen Erwerb Dritter - nicht zu befürchten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerden haben Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 6.7.1999 beruht auf einer Gesetzesverletzung, soweit darin bestimmt ist, gleichzeitig mit Vornahme der beantragten Eintragungen jeweils einen Amtswiderspruch entsprechend § 53 GBO in das Grundbuch einzutragen.
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO setzt voraus, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, die das Grundbuch unrichtig macht. Die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 1. bis 6. als Eigentümer erfolgte jedoch nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften. Die Anordnung der Eintragung von Amtswidersprüchen durch das Landgericht beruht mithin auf einer Gesetzesverletzung.
1. Das Grundbuchverfahren und damit die Sachprüfung durch das Grundbuchamt werden von dem Bewilligungsgrundsatz beherrscht (sogenanntes formelles Konsensprinzip, § 19 GBO). Eintragungsgrundlage bildet demnach regelmäßig die einseitige Bewilligung des Betroffenen. Im Falle einer Eigentumsübertragung an einem Grundstück muß gemäß § 20 GBO zudem die dingliche Einigung erklärt und gemäß § 29 GBO in der erforderlichen Form nachgewiesen sein. Das Grundbuchamt hat deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das zur Bestellung eines dinglichen Rechts erforderliche materiell rechtliche Rechtsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen ist, oder ob das Rechtsverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt ferner die Gültigkeit des den Eintragungsanträgen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 208).
In einem Spannungsverhältnis zum formellen Konsensprinzip steht die aus dem Legalitätsprinzip herzuleitende Pflicht des Grundbuchamtes, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten. Das Grundbuchamt darf aufgrund dessen nicht bewußt daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen. Die Grundbuchordnung stuft aber mit der Normierung der §§ 19, 29 GBO das Interesse an schneller Eintragung höher ein als das Interesse an vollständiger Richtigkeit des Grundbuchs. Die Pflicht, das Grundbuch richtig zu halten, bildet gegenüber dem Grundsatz der Eintragung aufgrund formgerechter Bewilligung und Auflassung die Ausnahme. Bloße Zweifel, ob durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig wird, können daher die Eintragung nicht hindern. Nur wenn das Grundbuchamt aufgrund feststehender Tatsachen zur sicheren Kenntnis oder Überzeugung kommt, daß durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig würde, kann es die Eintragung beanstanden bzw. ablehnen (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 209/209 a).
2. Vorliegend waren die auf den Eigentumswechsel gerichteten Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen, da das Grundbuchamt keine sichere Kenntnis davon hatte, daß das Grundbuch hierdurch unrichtig werden würde. Weder die Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EGV (bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1.5.1999: Art. 93 Abs. 2 EGV) am 18.3.1998 durch die EU-Kommission noch die abschließende Entscheidung der Kommission vom 20.1.1999 rechtfertigen die Ablehnung der Eintragungsanträge, da die jeweils vorgelegten und zur Stützung der Eintragungsbegehren ausreichenden Unterlagen nicht den sicheren Schluß zulassen, daß die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG und dem Flächenerwerbsprogramm nach der Flächenerwerbsverordnung eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe beinhalten und daher vom Durchführungsverbot erfaßt sind.
a) § 3 AusglLeistG (BGBl. 1994 I, Seite 2628 ff.) regelt den begünstigten Erwerb ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die der Treuhandanstalt - umbenannt in die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) - zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung und Privatisierung zugewiesen sind. Die für die Privatisierung zuständige Stelle ist die Verfahrensbeteiligte zu 1., die im Auftrag und für Rechnung der BvS tätig wird.
Die Regelung des Flächenerwerbs beinhaltet einen Kompromiß zwischen der Forderung der Bodenreformopfer auf mindestens Teilrückgabe ihrer im Rahmen der Bodenreform enteigneten Land- und Waldflächen und dem Interesse der ortsansässigen Pächter am Erwerb dieser Flächen.
Zu den begünstigten Erwerbergruppen für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG gehören:
- sogenannte Wiedereinrichter - Personen, die auf den von ihnen gepachteten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben, ortsansässig sind und den Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften -,
- sogenannte Neueinrichter - Personen, die einen Betrieb neu eingerichtet haben, am 3.10.1990 ortsansässig waren und den Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften -,
- juristische Personen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG sowie
- nachrangig nicht selbst wirtschaftende Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen werden in § 3 Abs. 8 AusglLeistG als begünstigte Erwerbergruppen ortsansässige Wiedereinrichter, Neueinrichter, Alteigentümer als Neueinrichter und Alteigentümer als Wiedereinrichter genannt.
b) Die EU-Kommission eröffnete am 18.3.1998 wegen möglicher unzulässiger Beihilfen der Deutschen Bundesregierung auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes das Hauptprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV. Sie teilte die Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens der Bundesrepublik mit und erinnerte an den aufschiebenden Charakter von Art. 88 Abs. 3 EGV (ABl. EG C 215/7 vom 10.7.1998; zur vorangegangenen Entwicklung vgl. u. a.: Meixner, ZOV 1999, Seite 251 ff.).
aa) In der Literatur ist umstritten, welche Folgen der Verstoß gegen das mit der Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens eingreifende Durchführungsverbot für die nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Grundstücksgeschäfte auslöst. Während teilweise davon ausgegangen wird, daß allein das schuldrechtliche Grundgeschäft - also der Kaufvertrag - unwirksam ist und eine Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts allenfalls - wenn überhaupt - über § 134 BGB angenommen werden könnte (Meixner, ZOV 1999, Seite 251 ff. [258]), sind andere Stimmen in der Literatur der Auffassung, der Verstoß gegen das Durchführungsverbot führe unmittelbar zur Ungültigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts (Pechstein, EuZW 1998, Seite 495 ff.). Der EuGH entschied mit Urteil vom 21.11.1991 (FNCE; EuZW 1993, Seite 62), daß der Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV die Ungültigkeit der Durchführungsmaßnahme zur Folge habe, deren Heilung auch nicht durch die abschließende Entscheidung der Kommission in Betracht komme. In seinem Urteil vom 11.7.1996 (SFEI, EuZW 1996, Seite 564 ff.) sprach der EuGH allerdings lediglich von der auf dem Verstoß beruhenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Durchführung einer Beihilfe. Die auf das im deutschen Recht geltende Abstraktionsprinzip zurückzuführenden rechtlichen Besonderheiten werden hierdurch keiner Lösung zugeführt.
bb) Im hier zu entscheidenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot unmittelbar zur Nichtigkeit der dinglichen Rechtsakte führt. Aufgrund der in dem Beschluß der Kommission zur Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens gemachten Einschränkungen läßt sich für das Grundbuchamt nämlich nicht sicher feststellen, ob die beantragten Eintragungen überhaupt vom Umfang des Durchführungsverbotes erfaßt wurden. Das auf der Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens beruhende Durchführungsverbot betrifft ausweislich der Begründung der Kommission keineswegs sämtliche auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes getätigten Grundstücksgeschäfte. Vielmehr stellte die Kommission im Rahmen der Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens bereits fest, daß keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV hinsichtlich der Wiedereinrichter und der juristischen Personen, die als Teilhaber mindestens einen Wiedereinrichter haben, vorliegen, soweit der gewährte Vorteil nachweislich hinter dem von der Rechtsprechung definierten Schaden zurückbleibe.
cc) Für die während des laufenden Hauptprüfungsverfahrens eingegangenen Eintragungsanträge bedeutet dies unter Berücksichtigung des geschilderten Umfangs der Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes, daß eine Zurückweisung allein dann gerechtfertigt war, wenn feststand, daß die betreffenden Käufer nicht zu den von der Kommission genannten Erwerbergruppen gehörten, in deren Fall bereits der Tatbestand einer Beihilfe wegen des Wiedergutmachungsmotivs ausschied.
Vorliegend ließ keiner der hier mit dem Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsels eingereichten Kaufverträge den sicheren Schluß zu, daß die jeweiligen Käufer nicht zu den Erwerbern gehörten, die aus dem Kreis der potentiellen Beihilfeempfänger von vornherein ausschieden (näher dazu unter c) bb)).
c) Die abschließende Entscheidung der Kommission vom 20.1.1999 (Abl. EG L107/21 ff. vom 24.4.1999) rechtfertigt die Ablehnung der Eintragungsanträge ebenfalls nicht.
aa) Die abschließende Entscheidung der Kommission vom 20.1.1999 differenziert im Hinblick auf die Annahme des Beihilfetatbestandes. Keine Beihilfen beinhaltet danach das auf § 3 AusglLeistG zurückzuführende Flächenerwerbsprogramm, soweit die Maßnahmen lediglich Kompensationen für Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage darstellen und die gewährten Vorteile den durch diese Eingriffe verursachten Vermögensschäden gleich sind oder hinter ihnen zurückbleiben. Bestimmte der in § 3 AusglLeistG aufgeführten Erwerbergruppen fallen mithin aus dem Beihilfetatbestand heraus. Dies gilt für:
- Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch; hierbei handelt es sich um frühere Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind (eingeschlossen sogenannte Alteigentümer);
- Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch; hierbei handelt es sich zum einen um solche, die erst nach 1949 enteignet worden sind, mithin einen Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz haben, diesen aber wegen §§ 4, 5 VermG nicht durchsetzen können; zum anderen zählen hierzu nach 1949 enteignete Erwerber, bei denen der durch den begünstigten Flächenerwerb bewirkte Vorteil in Verbindung mit dem durchgesetzten Restitutionsanspruch rechnerisch gleich dem Nachteil ist oder hinter diesem zurückbleibt, der durch die Enteignung (bzw. Inventarschäden) entstanden ist;
- ortsansässige Wiedereinrichter; hierbei handelt es sich um Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die ihre Flächen aus der LPG herausgelöst und ihren Betrieb wiedereingerichtet haben, soweit keine ausreichende Kompensation für Inventar- und Substanzschäden erfolgt ist;
- juristische Personen, die als Teilhaber mindestens eine natürliche Person haben, die den obigen Erwerbergruppen unterfällt, soweit dies einem Durchgangserwerb gleichkommt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß bei einem Flächenerwerb nach § 3 AusglLeistG durch Wiedereinrichter ohne oder mit undurchsetzbarem Restitutionsanspruch definitiv keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV vorliegt. Bei Wiedereinrichtern mit durchsetzbarem Restitutionsanspruch sowie ortsansässigen Wiedereinrichtern und juristischen Personen ist eine Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt erforderlich, ob der begünstigte Flächenerwerb unmittelbar der Wiedergutmachung einer Vermögensschädigung dient und der Vorteil seinem Umfang nach hinter dem Nachteil zurückbleibt oder diesem gleichsteht. Allein für die Gruppe der ortsansässigen Neueinrichter hat die Kommission die Merkmale einer Beihilfe grundsätzlich als erfüllt angesehen.
Soweit tatbestandlich eine Beihilfe nach diesen Vorgaben vorliegt, ist diese nach der Entscheidungsformel der Kommission (Art. 2) dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie nicht an die Ortsansässigkeit zum 3.10.1990 geknüpft ist und soweit sie die Intensitätshöchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 einhält. Demnach ist auch in Fällen, in denen der Beihilfetatbestand erfüllt ist - beispielsweise bei Wiedereinrichtern, bei denen über eine bloße Kompensation hinaus ein Vorteil durch den begünstigten Flächenerwerb verbleibt - denkbar, daß darin kein Verstoß gegen das Beihilfeverbot begründet ist. Wiedereinrichter, bei denen nicht auf das Merkmal der Ortsansässigkeit zum 3.10.1990 abgestellt wird, erhalten dann keine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe, wenn die Intensitätshöchstgrenze nicht überschritten ist (zu Inhalt und Bedeutung der Entscheidung der Kommission: Pechstein, NJW 1999, Seite 1429 ff.; Meixner, ZOV 1999, Seite 251 ff.; Kolb, NJ 1999, Seite 512 ff.; Wendling, EuZW 1999, Seite 293 ff.; OV Spezial 1999, Seite 7 ff.; zum Konzept der Bundesregierung zur Anpassung des Flächenerwerbs an die Vorgaben der Kommission vgl. OV Spezial 1999, Seite 146 ff.).
bb) Da das Grundbuchamt - wie erläutert - eine Eintragung nur bei sicherer Kenntnis davon ablehnen darf, daß diese das Grundbuch unrichtig macht, durften die verfahrensgegenständlichen Eintragungsanträge allein dann abgelehnt werden, wenn die von der Kommission aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen aus den Eintragungsunterlagen heraus erkennbar erfüllt waren (so auch LG Dresden, Beschluß vom 17.8.1999, Az. 2 T 422/99, abgedruckt in: NL BzAR 1999, Seite 439 ff.).
Dies ist in keinem der verfahrensgegenständlichen Eintragungsanträge der Fall. Zwar ergibt sich hinsichtlich sämtlicher hier eingereichter Kaufverträge, daß diese auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes geschlossen wurden. Da es sich in allen Fällen bei den erworbenen Flächen weit überwiegend um Waldflächen handelt, ist insoweit speziell § 3 Abs. 8 AusglLeistG einschlägig. Auch ist ersichtlich, daß der jeweilige Kaufpreis nach den Regelungen des Flächenerwerbsprogramms gebildet wurde (§ 2 der Kaufverträge). Bei keinem der Käufer (weitere Beteiligte zu 1. bis 6.) aber läßt sich sicher feststellen, zu welcher Erwerbergruppe er zählt.
Das Erwerberehepaar - weitere Beteiligte zu 1. - gehört aufgrund der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Angaben zum Geburtsdatum (18.8.1952, 21.5.1952) zwar nicht zu den in eigener Person im Zeitraum von 1945 bis 1949 enteigneten Landeigentümern. Es kann aber keineswegs ausgeschlossen werden, daß sie zur Gruppe der ortsansässigen Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 a AusglLeistG gehören, bei denen der Wiedergutmachungsgedanke umfassend den gewährten Vorteil rechtfertigt. Insoweit ist weder die Größenordnung des erlangten Vorteils ersichtlich noch etwaige Nachteile, die zueinander ins Verhältnis gesetzt werden können.
Gleiches gilt für die weiteren Beteiligten zu 2. bis 6. Hinsichtlich des wei-teren Beteiligten zu 5. findet sich in der Grundbuchakte im Zusammenhang mit einem anderen Eintragungsantrag eine Erklärung des staatlichen Amtes für Landwirtschaft vom 25.11.1998, die die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den weiteren Beteiligten zu 5. bestätigt. Insoweit erscheint zumindest höchst zweifelhaft, daß der Beteiligte zu 5. zur Gruppe der Neueinrichter zu zählen sein könnte. Beim weiteren Beteiligten zu 6. ist nicht einmal auszuschließen, daß dieser zu den im Zeitraum von 1945 bis 1949 enteigneten Grundeigentümern, mithin zu den Wiedereinrichtern ohne Restitutionsanspruch, gehört.
3. Das Grundbuchamt hat im Rahmen des hier vorliegenden Antragsverfahrens keine Amtsermittlung zur Feststellung darüber zu betreiben, ob die Personen, deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer begehrt wird, zu den den Beihilfetatbestand erfüllenden Erwerberkreisen zählen, und - wenn ja - ob darüber hinaus die Voraussetzungen für die Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erfüllt sind. § 12 FGG findet auf das Antragsverfahren keine Anwendung. Es ist mit dem auf zügige Bearbeitung und sichere Handhabung gerichteten Grundbuchprüfungsverfahren nicht in Einklang zu bringen, derart in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplizierte Fragen aufzuklären, zumal erhebliche Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der einzelnen Erwerbergruppen bestehen (Böhringer, OV Spezial 1998, Seite 242 ff.). Da das Grundbuchamt daher keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Vornahme der beantragten Eintragungen haben konnte, hätte es die Eintragung vornehmen müssen.
Die Vornahme der Eintragungen aufgrund der Entscheidung des Landgerichts vom 6.7.1999 erfolgte mithin nicht unter Verletzung eines Gesetzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 GBO liegen nicht vor, so daß die gleichzeitige Eintragung der Amtswidersprüche nicht hätte angeordnet werden dürfen.
4. Eine analoge Anwendung von § 53 GBO auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus.
Die Bildung einer Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke sowie eine Vergleichbarkeit des gesetzlich normierten mit dem ungeregelten Sachverhalt voraus. Hieran fehlt es vorliegend, da der Gesetzgeber nicht versehentlich von einer Regelung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs bei Vorliegen einer unsicheren Rechtslage und bloßen Zweifeln an der Richtigkeit der Eintragung abgesehen hat. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs in § 53 GBO abschließend geregelt. § 53 GBO gestattet die Eintragung eines Amtswiderspruchs allein dann, wenn das Grundbuchamt die von dem Widerspruch betroffene Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, d. h. diese Eintragung unter Beachtung des Umfanges ihrer Prüfungspflicht nicht hätte vornehmen dürfen. Da die Gesetzesverletzung mit dem Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes korrespondiert und eine abschließende Prüfung dem Grundbuchamt nicht möglich bzw. die Ermittlung des für eine abschließende Prüfung erforderlichen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Grundbuchamtes ist, fehlt es hier an einer Gesetzesverletzung.
Rechtlich unerheblich ist die Erwägung des Landgerichtes, es stehe nicht fest, ob der jeweilige Erwerber vom EG-Beihilferecht berührt werde. § 53 GBO ist gerade nicht auf eine unsichere Sach- und Rechtslage anwendbar. Allein entscheidend für das Vorliegen einer Gesetzesverletzung ist die Rechtslage, wie sie dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung vorliegt, nicht hingegen, wie sie sich später herausstellt oder entwickelt (Kuntze/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 53 Rdn. 7; Demharter, Grundbuchordnung, 22. Aufl., § 53 Rdn. 50).
Auch nach dem Zweck des § 53 GBO, nämlich Amtshaftungsansprüche zu vermeiden, ist die Eintragung eines Amtswiderspruches nur bei sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs und der Gesetzesverletzung zulässig (Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 Rdn. 74). Bloße Vermutungen und gedachte Möglichkeiten sind nicht ausreichend, wenn ebensoviel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit des Grundbuchs spricht (Meikel/Streck, a. a. O., § 53 Rdn. 75; Kuntze/Eickmann, a. a. O., § 53 Rdn. 7). Wegen des Gesetzeszweckes kann daher nicht auf das Erfordernis einer Gesetzesverletzung im Wege der analogen Anwendung dieser Norm verzichtet werden.
Soweit vereinzelt in der Rspr. bei einer im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Grundbucheintragung auf das Kriterium einer Gesetzesverletzung verzichtet wird (vgl. Demharter, a. a. O., § 53 Rdn. 22), erfolgt dies unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Vorliegend gebietet oder rechtfertigt es diese Rechtsprechung nicht, von dem Tatbestandsmerkmal einer Gesetzesverletzung abzusehen.
Schließlich stünde die Verpflichtung zur Eintragung eines Amtswiderspruches bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit der Eintragung nicht im Einklang mit dem das Grundbuchrecht beherrschenden Grundsatz des formellen Eintragungsverfahrens.
Für eine analoge Anwendung des § 53 GBO ist im Ergebnis kein Raum.