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Flächenerwerb, Landwirtschaft, Bodenverwertung, Gleichbehandlung, Obergrenze, Privatisierung, Privatisierungsgrundsätze

KG4 U 144/1414.07.2017ZOV 2017, 203

GG Art. 3 Abs. 1; AusglLeistG in der Fassung vom 3. Juli 2009 § 3; FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 § 15; Treuhandgesetz § 1 Abs. 6

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es bleibt offen, ob die zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Vereinbarung des Bun­des mit den Ländern Meck­len­burg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen über die Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft des Bundes (sog. Privatisie­rungs­grundsätze 2010) Außen­wirkung mit an­spruchs­begründender Wirkung hat.

2. Die Parteien der Priva­tisie­rungs­grundsätze 2010 waren nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG daran gehindert, für einzelne Bun­des­länder beson­dere Flächenobergrenzen für den Erwerb nach § 15 Abs. 1 FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 festzusetzen. Landesbehörden sind nur ge­halten, in ihrem eigenen Tätig­keits­bereich den Gleich­heits­satz zu be­achten. Dies gilt entsprechend für die länderbezogenen Tätigkeitsbereiche der BVVG, die als Tochter der Bundesanstalt für vereinigungs­bedingte Sonderaufgaben in der Form einer Kapital­gesellschaft organisiert ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. betreibt im Bundesland … ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Bekl. ist eine Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt und Tochter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Die Gesellschafter der Kl. wollten für die Kl. von der Bekl. diejenigen landwirtschaftlichen Flächen zu Eigentum erwerben, welche die Bekl. der Kl. mit dem Pachtvertrag Nr. … zur Nutzung übertragen hatte. Sie stellten im März 2008 einen entsprechenden Antrag auf Erwerb „nach dem Verkehrswert“. Die Bekl. bot im November 2009 den Erwerb von 57,1080 ha und im April 2010 sodann den Erwerb von 107,8381 ha an; Letzteres wurde vollzogen. Einen weitergehenden Erwerb lehnte die Bekl. jedoch ab, weil nach in der zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzten Vereinbarung des Bun­des mit den Ländern Meck­­­len­burg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen (sog. Privatisierungs­grundsätze 2010, fortan: PG 2010), dort Anlage 1, betreffend das Land Sachsen-Anhalt die gemäß Ziffer 2.2.3. PG 2010 direkt erwerbbare Fläche auf maximal 100 ha pro Betrieb begrenzt sei. Die Kl. hält die Ablehnung für rechtswidrig, weil für in anderen Bundesländern belegene Flächen eine Grenze von 450 ha vorgesehen ist. Mit der Klage macht sie einen ihr deshalb aus der Bewirtschaftung der weiteren Flä­chen entgangenen Ertrag für das Pachtjahr 2011/12 und - im Wege der Klageerweiterung - das Pachtjahr 2010/11 sowie weiter­gehende Feststellung geltend. Auf die tatsächlichen Feststel­lungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kl. habe kein Rechtsanspruch auf den Er­werb der streitgegenständlichen Flächen zugestanden. Es sei schon zweifelhaft, ob die Rege­lung in Ziffer 2.2.3. PG 2010 überhaupt einen Erwerbsanspruch begründe. Bei den PG 2010 handele es sich zudem um eine informelle Übereinkunft, die Außenwirkung nur über den Gleichheitssatz habe. Insoweit sei zweifelhaft, ob die Bekl. als juristische Person des Privatrechts einer Grund­rechtsbindung unterliege. Gegen den Gleichheitssatz habe die Bekl. aber jedenfalls nicht ver­stoßen, weil sie auch anderen Pächtern von Flächen im Land Sachsen-Anhalt keine Flächen mit mehr als 100 ha zum Direkterwerb angeboten habe.

Hiergegen wendet sich die Kl. mit der Berufung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, der Anspruch auf Flächenerwerb folge aus § 3 Abs. 2, Abs. 3 AusglLeistG i.V.m. Ziffer 2.2.3. PG 2010 in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Bekl. Das Land­gericht habe mit seiner nur auf das Land Sachsen-Anhalt bezogenen Prüfung einen verkürz­ten Vergleichsmaßstab angelegt. Nachdem es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe han­dele, müsse zum Vergleich vielmehr die Behandlung von Pächtern in den anderen betroffenen Bundes­län­dern herangezogen werden. Dies folge auch aus § 1 Abs. 6 Treuhandgesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Kl. ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Be­ru­fung beruht weder das angegriffene Urteil auf einer Rechts­ver­let­zung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu­grun­de zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erst­in­stanz­lich getroffene, § 513 Abs. 1 ZPO. Denn das klägerische Schadensersatzbegehren ist weder unter dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens gemäß §§ 311 Abs. 2, 280, 249 ff. BGB, der vertraglichen Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 241, 280, 249 ff. BGB oder der Amts­haf­tung gemäß §§ 839, 249 ff BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet, weil die Bekl. durch die beanstan­dete Weigerung keinen Erwerbsanspruch der Kl. oder ihrer Gesellschafter verletzt hat.

1. Ein Erwerbsanspruch der Gesellschafter der Kl. nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG in der Fassung vom 3. Juli 2009 (fortan: a. F.) bestand zu der Zeit des hier fraglichen Erwerbs und der Ab­­lehnung weiteren Erwerbs nicht mehr. Die Gesellschafter der Kl. hatten mit den Erwerbs­ver­trägen vom 29. April 2002 und 22. Juni 2006 die Erwerbsobergrenze nach Ertrags­mess­zahlen (§ 3 Abs. 9 AusglLeistG a. F.) bereits ausgeschöpft und hatten daher keinen Anspruch auf einen weiteren Erwerb nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. Damit korrespondiert, dass die Gesellschafter der Kl. mit Schreiben vom 18. März 2008 den Antrag stellten, die Ackerflächen aus dem Pacht­vertrag „nach dem Verkehrswert“ zu erwerben. Schließlich wäre eine Erwerbs­berechtigung nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift spä­te­stens mit Ver­strei­chen des 31. De­zem­ber 2009 erloschen; die Ablehnung weitergehenden Erwerbs erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt. Die Kl. kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Be­kl. es verabsäumt habe, ihr eine notariell beur­kun­dete Zusage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG a. F. zu erteilen. Abgesehen davon, dass die Kl. nicht ersichtlich um eine solche nach­­gesucht hatte, war bei Ablauf des 31. Dezember 2009 kein Antrag der Kl. oder ihrer Gesell­schafter auf einen Erwerb nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. bei der Bekl. anhängig.

2. Im Rahmen des auf einen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 (fortan: a. F.) i.V.m. Ziffer 2.2.3. PG 2010 gerichteten Antragsverfahrens hat die Bekl. ebenso wenig Erwerbsansprüche der Kl. oder der Gesellschafter der Kl. verletzt.

2.1. Es ist mit dem Landgericht bereits zweifelhaft, ob das ausnahmsweise Erwerbsverfahren nach § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. überhaupt einen durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers zu begründen geeignet war. Nach dieser Vorschrift sollten bis zum Abschluss des Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 9 AusGlLeistG langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nicht­be­rech­tigte zu landwirtschaftlichen Zwecken gar nicht verkauft werden. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Flächenerwerb nach § 3 Abs. 9 AusGlLeistG zum hier maß­geb­lichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Der von der Kl. begehrte Erwerb war daher nur im Wege einer Ausnahme möglich. Hierzu regelte § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F., dass über Ausnahmen das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde entscheide. Die Regelung geht also ausdrücklich davon aus, dass die Landesbehörde das Initiativrecht hat. Ohne eine solche individuelle (also auf den jeweiligen Erwerb bezogene) Initiative der Landes­behör­de konnte es zu einem Erwerb nach § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. nicht kommen. Es handelte sich also nicht nur um eine Ermessens-, sondern auch um eine Ausnahmebestimmung. Dass die Gesellschafter der Kl. oder die Kl. selbst vor diesem Hintergrund Anspruch auf einen Er­werb weiterer Flächen gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Soweit das Kammer­gericht ent­schie­den hat, dass jedenfalls für das in Ziffer 2.2.4. PG 2010 vorgesehene Ermessen eine Reduzierung auf Null aus den Grund­sätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgen könne, beruhte dies auf der Besonderheit, dass die Be­kl. der dortigen Kl. ein Vertrags­angebot gemacht hatte, an das sie sich in der Folge nicht mehr hatte halten wollen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2013 - 20 U 154/12, BzAR 2013, 170, 171). Ein derartiges Verhalten der Bekl. ist hier nicht ersichtlich.

2.2. Selbst wenn - wie nicht - ein Anspruch aus Rechtsgründen hätte bestehen können, wäre die Kl. jedoch durch dessen Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil die Bekl. dem Erwerbsbegehren zu Recht und ohne Willkür die Erwerbsgrenze gem. Anlage 1 zu den PG 2010 entgegen­gehalten hat.

2.2.1. Zutreffend kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Kl. den geltend ge­mach­ten Schadens­­ersatz nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen kann, dass die Be­kl. mit der bean­standeten Ablehnung des über 107,8381 ha hinaus gehenden Erwerbes gegen ihre eigene, dau­erhaft geübte Praxis verstoßen habe. Der auch bei Wahrnehmung öffentlicher Auf­ga­ben in Rechtsformen des Privatrechts aner­kannte Grund­­satz, dass die Verwaltung an ihre eigene dauerhaft geübte Praxis gebunden ist und hiervon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne rechtfer­tigenden Grund abweichen darf (vgl. nur Pietzcker in: Mer­ten/Papier, Handbuch der Grund­rechte, Band V, 2013, § 125 Rn. 73 m.w.N.), ge­währte der Kl. keinen Anspruch auf Er­werb weiterer Flächen. Die Bekl. hatte ihre Praxis an den PG 2010 ausgerichtet. Sie ließ daher vergleichbare Erwerbsbegehren betreffend Flächen im Land Sachsen-Anhalt bis zur Grenze von 100 ha, solche für Flächen in den anderen der betroffenen Bundesländer hingegen bis zur Grenze von 450 ha zu. Ist dem so, kann dahinstehen, ob das durch die Publi­kation der PG 2010 illu­strier­te Bestreben nach Schaffung von Rechts­sicherheit zu einer Außen­wirkung füh­rte (so Dombert AUR 2013, 311, 333). Jedenfalls hätte die Verwaltungspraxis der Bekl. eine solche Wirkung. Die Außen­wirkung einer Verwal­tungspraxis ist aber darauf beschränkt, dass die Behörde das Grund­­­­recht der Antragsteller auf Gleich­­behandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wenn sie im Einzel­fall von den ihre Praxis abbil­denden Verwal­tungsvorschriften abweicht. Die Kl. und ihre Gesellschafter sind aber gera­de nicht entgegen den, sondern vielmehr gemäß den Verwaltungs­vorschriften in den PG 2010 be­handelt worden. Sie können sich nicht für ihre im Land Sachsen-Anhalt belegenen Flächen auf eine Ver­waltungspraxis der Bekl. betreffend die in anderen Ländern belegenen Flächen berufen. Denn bei der Behandlung der Flächen in Sachsen-Anhalt entsteht begrifflich keine Verwaltungs­praxis betreffend Flächen in anderen Bundesländern.

2.2.2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dessen ungeachtet ergebe sich eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) daraus, dass die Bekl. die Flächen im Land Sachsen-Anhalt an­­ders behandle als die in anderen Bundesländern belegenen Flächen. Denn die Bekl. war lediglich gehalten, die Flächen im Land Sachsen-Anhalt einheitlich zu behandeln. Dies folgt aus den Rechtsgrundlagen der von ihr getroffenen Ablehnungsentscheidung.

Wie bereits ausgeführt, sollte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. über Ausnahmen vom Er­werbs­verbot das Bundes­mini­ste­rium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde ent­scheiden. Tatsächlich haben die Parteien, welche die PG 2010 vereinbart haben, mit der Rege­lung in Ziffer 2.2.3. PG 2010 nebst Anlage 1 dieses Vor­schlags­verfahren überformt und in der Wei­se vereinfachend geregelt, dass keine Befassung der Landesbehörde im Einzelfall mehr erfor­derlich war. Die Entwicklung ergibt sich anschaulich aus der Gegenüber­stellung des Wortlautes in § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. mit dem bis zum 31. De­zember 2009 in Kraft gewesenen „Konzept für die weitere Privatisierung der landwirtschaft­lichen Flächen der BVVG“. Dort ist auf Seite 4 gegen Ende der Ziffer 2.1 im letzten Spiegelstrich vorgesehen, dass die Bekl. die Landesbehörde anzuhören habe, wenn ein Erwerb nach § 17 FlErwVO in der seinerzeit geltenden Fassung beabsichtigt werde; hierbei handelt es sich um die Vor­gängerregelung von § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. Das Initiativ­verfahren aus § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. war daher bereits vor 2010 durch eine bloße Anhörung der Landesbehörde ersetzt worden; rückwirkend auf den 1. Januar 2010 ist dann mit Vereinbarung der PG 2010 die Not­wen­digkeit der Anhörung der Landes­behörde ganz entfallen. Nachdem sich aber die Bekl. zugleich an die konkreten Vorgaben der PG 2010 zu halten hatte, wird deutlich, dass sie insoweit anstelle der Landesbehörde tätig wurde.

Hatte aber die Landesbehörde das entscheidende Initiativrecht, ohne das kein Erwerb stattfinden würde, war sie bei der Ausübung des Initiativrechts nur dazu ge­halten, in ihrem eigenen Tätig­keits­bereich den Gleich­heits­satz zu be­achten. Denn ein Anspruch auf Gleich­be­hand­lung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kom­pe­tenz­verteilung konkret zuständigen Träger öffent­licher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Be­schluss vom 21. De­zem­ber 1966 - 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54, 68; s. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61, BVerfGE 12, 139, 143; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53, BVerfGE 12, 319, 324). Kommt es auf die Tätig­keit einer Landesbehörde an, ist Art. 3 Abs. 1 GG danach Genüge getan, wenn ein ein­heit­licher Ver­waltungsvollzug jeweils für das gesamte Land gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1, Rn. 151).

Hätten aber die jeweiligen Landesbehörden den ausnahmsweisen Flächenerwerb jeweils nach anderen Grundsätzen initiieren oder von einer Initiative absehen dürfen als die Behörden anderer Länder betreffs der dortigen Flä­chen, ist die unterschiedliche Behandlung durch die Bekl. nicht zu beanstanden. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob das ausnahmsweise Erwerbs­verfahren durch die Landesbehörden initiiert wird, oder ob die Landesbehörden in der Übereinkunft PG 2010 dieses Initiativrecht auf die Bekl. über­tra­gen haben. Vielmehr hat jede staatliche Stel­le unabhängig von der Handlungsform den Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, Rn. 64 nach juris). Dass sich die Landesbehörden einer privatrechtlich errichteten Institution für die Ausübung ihres Initiativrechts bedienen, ist danach nichts ande­res als eine organisatorische Verlagerung, von der aner­kannt ist, dass sie auf die Reichweite der Grund­rechtsbindung gerade keinen Einfluss hat. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Bekl. als juri­sti­scher Person des Privatrechts im Ergebnis meh­rere Bun­desländer betrifft, nachdem nicht für jedes der betrof­fenen Länder eine eigene GmbH errichtet worden ist. Betref­fend die Gesell­schaf­ter der Kl. hat allerdings ausschließlich die Niederlassung der Bekl. im Land Sachsen-Anhalt ge­han­delt. Insoweit ist der besondere Maßstab nach der Anlage 1 zu den PG 2010 räumlich und sachlich von dem für andere Bundesländer vereinbarten Maßstäben getrennt umgesetzt worden. Dass die Bekl. in anderen Niederlassungen für die Flächen in anderen Bundesländern tätig war, ist wieder­um lediglich eine organisatorische Frage und kann die Grund­rechts­bin­dung weder ver­wäs­sern noch verschärfen.

Der Streithelfer der Bekl. ist bei der Übertragung seines die im Land Sachsen-Anhalt belegenen Flächen betreffenden Initiativrechts aus § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. auf die Bekl. auch nicht durch Vorgaben der zu vollziehenden Gesetze daran ge­hin­dert gewesen, eine abwei­chende Erwerbsgrenze vorzugeben. Weder handelt es sich um eine Materie der Auftrags­ver­wal­tung (Art. 85 GG), noch ist sonst ersichtlich, dass der übergeord­nete Normgeber (dem Bund) einheitlichen Gesetzesvollzug in sämtlichen der genannten Länder vorgeschrieben hätte. Solches folgt insbesondere nicht aus der noch von der Volkskammer ge­schaf­fenen Rege­lung in § 1 Abs. 6 Treuhand­gesetz. Dort heißt es sinn­ge­mäß, dass bei der Priva­ti­sie­rung und Reor­gani­sation des volk­seigenen Ver­mö­gens in der Land- und Forstwirtschaft den öko­nomischen, ökolo­gischen, struk­tu­rellen und eigen­­tumsrechtlichen Be­son­derheiten „dieses Bereiches“ Rechnung getragen werden solle. Warum dies dazu nötigen sollte, die Flächen in den Bundesländern Meck­len­burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen betreffend die Begrenzung eines ausnahmsweisen Flächenerwerbs zwin­gend einheitlich zu be­han­deln, erschließt sich nicht. Schon die Struktur des § 1 TreuhandG im Übrigen zeigt, dass der Begriff des Bereiches in § 1 Abs. 6 TreuhandG nicht räumlich, sondern sachlich-thema­tisch zu verstehen ist. Zudem weisen die von Pri­va­tisie­rung und Reorganisation des volkseigenen Ver­mö­gens in der Land- und Forst­wirt­schaft betrof­fenen Bundes­länder ökonomisch und strukturell Unter­schiede auf. Dass die Landes­ver­wal­­tungen daher auch unterschiedliche Prioritäten setzen, stellt den Regelfall dar. Dass dieser Regelfall durch den Gesetzgeber auf Bundesebene hätte unter­bun­den werden sollen, ist nicht festzustellen und folgt auch nicht aus der Beteiligung des Bundes an der Schaffung der PG 2010 in der hier maßgeb­lichen Form, bei der der Bund im Gegenteil die hier maßgebliche Son­der­regelung für Sachsen-Anhalt ebenso mitgetragen hat, wie im weiteren Inhalt der Anlage 1 Abweichungen für das Land Sachsen in anderen Bereichen.

2.2.3. Der klägerische Anspruch ergibt sich weiter nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die PG 2010 einschließlich der Erwerbsbeschränkung gar nicht zur Umsetzung des Erwerbs­ver­fah­rens nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. geeignet und daher unwirksam wären. Insoweit wäre das Initiativrecht weder durch die PG 2010 noch durch das „Konzept für die weitere Privatisierung der landwirt­schaft­lichen Flächen der BVVG“ auf die Bekl. übergegangen. Durch die Verweigerung des weiter gehenden Erwerbs wären daher keine Pflich­ten verletzt worden. Vielmehr hätten die Gesellschafter der Kl. dann nicht die Bekl., sondern die zuständige Landesbehörde mit ihrem Begeh­ren befassen müssen.

2.2.4. Der Klage verhilft schließlich auch nicht die im Termin erörterte Beanstandung zum Erfolg, dass bei Lichte besehen § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. als bundesrechtliche Verordnung den Lan­desbehörden unzulässigerweise ein Initiativrecht zuweise und dadurch die Grenzen der Ver­ord­nungsermäch­tigung in § 4 AusglLeistG a. F. überschreite. Sollte § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. durch die Ermächtigung nicht gedeckt sein, wäre der ausnahmsweise Erwerb insgesamt ohne Rechts­grundlage. Dann hätte die Bekl. das Begehren wiederum zu Recht zurückgewiesen. Das Fehlen eines individuellen Anspruchs könnte in diesem Fall auch nicht durch den Rückgriff auf einen allgemeinen Privatisierungsauftrag ersetzt werden. Die verpachteten Flächen standen der Erwerbswirtschaft zur Verfügung. Im Übrigen sind im hiesigen Fall die Flächen ver­äußert und damit privatisiert worden.

3. Selbst wenn entge­gen den Ausführungen zu oben 2.2.2. das Handeln der Bekl. daran zu messen sein sollte, ob sämtliche be­trof­fenen Flächen in sämtlichen Bundesländern gleich be­han­delt werden, läge keine willkürliche Un­gleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor.

Der allgemeine Gleich­heitssatz steht nicht jeder Differenzierung ent­ge­gen. Er ist erst dann ver­letzt, wenn eine Gruppe von Norm­adres­saten im Vergleich zu anderen Norm­adres­saten anders be­­han­delt wird, obwohl zwischen bei­­den Gruppen keine Unterschiede von sol­cher Art und sol­chem Ge­wicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, Rn. 70 nach juris, m.w.N.). Eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt nicht vor, wenn sach­liche Kriterien die Ungleichbehandlung recht­fer­tigen. Dabei gilt ein weiter Beurteilungs- und Prog­no­­se­spielraum; der normsetzende Ho­heits­träger hat Gestaltungsfreiheit. Der Freiraum bezieht sich u. a. auf die Be­stim­mung des sach­lichen Regelungsbereiches und damit die Vergleichbarkeit der Sach­ver­halte, des Differenzierungs­zieles sowie des Differenzierungsmerkmals (vgl. Schmidt in: Er­furter Kom­mentar, 17. Auflage 2017, Art. 3 GG, Rn. 16).

Für das Verwaltungshandeln in Um­set­zung von Verwaltungsvorschriften, durch welches der Bürger in den Kontakt mit den Verwal­tungsvorschriften kommt, kann ersichtlich jedenfalls kein strengerer Maßstab gelten. Hiernach wäre schon die nach den Vorstellungen des Bundes und der bei der Vereinbarung der PG 2010 beteiligten Länder getroffene Einschätzung, dass bei der Erwerbsobergrenze nach Ländern zu differenzieren sei, der Nachprüfung entzogen. Der Streit­helfer hat hierzu ausgeführt, dass es in Sachsen-Anhalt eine große Zahl kleiner land­wirt­schaft­licher Betriebe gebe, die über­wiegend als Einzelunternehmen ge­führt würden, und die wegen der schon damals kritisch gese­henen Konzentration der Flächen bei wenigen großen Unternehmen gefördert wer­den sollten. Vor diesem Hintergrund be­stehen bereits Zweifel, ob überhaupt ver­gleichbare Sach­verhalte vorliegen, die verschieden geregelt sind.

Jeden­falls hätten die bei der Ver­ein­barung der PG 2010 zusam­men­wirkenden Betei­ligten mit der bean­stan­de­ten Differen­zie­rung von ihrem Beurteilungsspiel­raum Gebrauch und die Bekl. sich dies mit ihrem Hinweis hierauf zu eigen ge­macht. Eine Unter­schei­dung nach Bundesländern ist möglich, weil bei aller angestrebten Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse die Stärke des Bundes­staates darin liegt, Unterschiede der Ver­hältnisse in den Ländern zu berücksichtigen. Hinzu tritt, dass es vorliegend nicht um einen lau­fen­den Gesetzesvollzug im Leistungsbereich geht, bei dem die ge­wünschte Einheitlichkeit der Le­bens­verhältnisse durch den Vollzug selbst ab­ge­bildet wird. Bei der Privatisierung der land­wirt­schaftlichen Flächen handelt es sich vielmehr um die einmalige Bewältigung einer vereinigungsbedingten Sonderaufgabe. Ziel dieser Bewäl­ti­gung muss sein, dass gedeihliche wirtschaftliche Verhältnisse in den Ländern her­ge­stellt werden. Dies entspricht der mit der Verab­schie­dung des Treu­handgesetzes verfolgten Zielsetzung (Stärkung der Wett­be­werbs­fähigkeit und Sicherung sowie Schaffung von Arbeitsplätzen, vgl. Präambel des TreuhandG, Ge­setz­blatt DDR Teil I 1990, Seite 300).

Diesem Ziel kann die im Land Sachsen-Anhalt praktizierte, stärkere Ein­schrän­kung des ausnahmsweisen Flä­chen­erwerbs nach der FlErwVO a. F. dienen, so dass keine Willkür vorliegt. Dem auf die Terminsverfügung hierzu im Einzelnen gehaltenen Sach­vor­trag der Be­kl. und ihres Streithelfers ist die Kl. nur mehr mit dem wiederholten Hin­weis entgegenge­tre­ten, dass es in der sei­nerzeit geführten politischen Dis­kussion um die Schaf­fung eines eigenen Flächenpools für Sachsen-Anhalt gegan­gen sei. Um für diesen möglichst viele Flächen zurückzuhalten, sei der Erwerb beschränkt worden; dieser Pool sei dann nicht zu­stan­de gekommen. Das spätere Schei­tern dieser Idee sowie die sonstigen in der Klageschrift angestellten rechtspolitischen Erwägungen spielen für die hier zu treffende Entscheidung allerdings keine Rolle. Ob eine Un­gleich­­be­handlung gerechtfertigt ist, ist objektiv zu beur­teilen und hängt nicht davon ab, wie politische Initiativen zu bewerten sind. Allein ent­schei­dend ist, dass die angeführten Erwägungen eine Differenzierung rechtfertigen kön­nen, dass es sich um ein sach­ge­­rech­tes Unter­schei­dungs­krite­rium handelt, und dass die zu vollzie­hen­den Rege­lun­gen des Bundesrechts die Diffe­ren­zierung nicht ausgeschlossen haben. Zum Letzteren kann auf die Ausführungen oben zum Ende der Ziffer 2.2.2. verwiesen werden.