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Fischereirecht

OLG Brandenburg5 U 42/0304.12.2003ZOV 2004, 241

BGB § 1004, § 986 Abs. 1; BbgFischG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 41; DDR-FischereiG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11; 3. DVO zum TreuhG § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fischereirecht; Verpachtung von DDR-Fischereirechten

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Begründete und bestehengebliebene Fischereirechte sind mit der Übertragung gem. § 7 Abs. 1 FischereiG/DDR nicht erloschen, sondern bestanden als staatliche selbständige Fischereirechte fort.

2. Das Recht zur Verpachtung dieser Fischereirechte steht mit dem Beitritt dem Staat zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien stritten darüber, ob der Bekl. dadurch, daß er aufgrund eines mit der Streithelferin am 14. Juli 1992 geschlossenen Fischereipachtvertrages auf dem F. See die Kleinfischerei betreibt, in die Berechtigung des Kl. zur Kleinfischerei eingreift. Eigentümer der Seegrundstücke, eingetragen im Grundbuch von F. Blatt 797 lfd. Nr. 1 bis 3 Flur 10, Flurstück 3, Flur 8, Flurstück 25 und 30, Nutzungsart Wasserfläche F. See ist die BVVG, die auf Grund eines Vermögenszuordnungsbescheides am 3. Februar 1998 in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Wasserbuch für die Havel waren neun Personen, darunter E. K., mit dem unbeschränkten (mit allen erlaubten Fanggeräten mit Ausnahme des Großen Garns) auszuübenden Fischereirecht in (u. a.) F. und W. See eingetragen. 1961 wurden von diesen neun Fischereiberechtigten sieben im Fischereiregister eingetragen, darunter W. K. In den Jahren 1964 bis 1968 kaufte der Rat des Bezirkes sechs dieser Fischereirechte an. Diese wurden sodann im Fischereiregister gelöscht, während das Fischereirecht des W. K. eingetragen blieb. Rechtsträger an dem Seegrundstück wurde 1968 der VEB Binnenfischerei Potsdam. Das Fischereirecht des W. K. wurde im Fischereiregister aufgrund Erbscheins auf H. und I. K. sowie D. H. und R. N. umgeschrieben. Von dieser Erbengemeinschaft erwarb der Kl. mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1993 das Fischereirecht. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, er sei durch den Erwerb des K.schen Fischereirechts Inhaber des einzigen Fischereirechts auf dem F. See geworden. Das LG hat seine Klage, dem Bekl. die Fischerei auf dem F. See zu verbieten, abgewiesen. (...)

Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (...)

Der Kl., der für sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 4 Abs. 2 BbgFischG in Anspruch nimmt, kann nicht gemäß § 1004 BGB von dem Bekl. die Unterlassung der Kleinfischerei im F. See verlangen.

Das selbständige Fischereirecht gilt zwar als ein das Gewässergrundstück belastendes privates Recht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG) und wird wie ein entsprechendes dingliches Recht nach Bürgerlichem Recht behandelt. Es gibt dem Fischereiberechtigten die Befugnis, in dem F. See Fische zu hegen und sich anzueignen (§ 3 Satz 1 BbgFischR) . Es ist über § 1004 BGB gegen Störungen und Beeinträchtigungen jeder Art geschützt, wobei sich das Recht auf die gesamte Wasserfläche erstreckt, die dem Fischereirecht unterworfen ist. Der Kl. hat auch das Fischereirecht des W. K. , das gemäß § 6 BbgFischG übertragbar ist, wirksam mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1993 vom Berechtigten, den im Fischereiregister nachgetragenen Erben des W. K., erworben. Dabei handelt es sich bei dem vom Kl. erworbenen Fischereirecht um ein selbständiges, nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehendes Recht, welches gemäß § 41 Abs. 2 BbgFischG bestehen geblieben war. Denn das Fischereirecht des W. K. war gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) im Fischereiregister eingetragen. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, daß das Fischereirecht des Kl. dadurch, daß der Bekl. ebenfalls auf dem F. See die Fischerei ausübt, im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt wird. Zwar ist nur noch der Kl. bzw. war vor ihm nur noch die Erbengemeinschaft nach W. K. im Fischereibuch eingetragen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Kl. am F. See ein selbständiges und ausschließliches Fischereirecht innehat. Grundsätzlich können an einem und demselben Gewässer mehrere Fischereirechte bestehen (sogenannte Koppelfischerei - § 9 Abs. 1 2. Alt. BbgFischG). Dabei kann es sich um Eigentümerfischereirechte handeln und um selbständige Fischereirechte. Insofern besteht aber kein Ausschlußverhältnis zueinander. So kann an demselben Gewässer neben einem Eigentümerfischereirecht ein selbständiges Fischereirecht für einen Dritten bestehen (Mayer, MittBayNot 1995, 128, 129). Das vom Kl. erworbene Recht war kein ausschließliches Fischereirecht, wie er es für sich in Anspruch nimmt. Der Inhalt und Rang des vom Kl. erworbenen Rechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG).

Entstanden war dieses Recht als selbständiges Koppelfischereirecht, weil es zunächst neun Fischereikossäten zustand. Sieben von den neun Kossätenrechten blieben gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 FischereiG/DDR aufrechterhalten. Sechs von ihnen wurden gemäß § 7 Abs. 1 FischereiG/DDR vom Rat des Bezirkes übernommen und sind gemäß § 4 Abs. 1 Erste DVO zum FischereiG/DDR im Fischereiregister gelöscht worden. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Rechte dergestalt dem des W. K. angewachsen wären, daß das Fischereirecht auf dem F. See nunmehr ihm allein zugestanden hätte. Sie waren ja vom Rat des Bezirkes übernommen worden und sollten nunmehr als staatliche Fischereirechte fortbestehen und waren aus diesem Grund im Register zu löschen. Das heißt, die so begründeten und bestehen gebliebenen selbständigen Fischereirechte sind mit ihrer Übertragung gemäß § 7 Abs. 1 Fischereigesetz/DDR nicht erloschen (arg. § 11 Abs. 2, FischereiG/DDR), sondern bestanden nunmehr als staatliche selbständige Fischereirechte in diesem Umfang fort, weshalb sie im Register zu löschen waren (§ 2 Abs. 2 FischereiG/DDR). Dieses Verständnis ergibt sich auch aus § 41 Abs. 3 BbgFischG, wonach Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 FischereiG/DDR übernommen wurden, als selbständige Fischereirechte fortbestehen.

Nach alledem blieb gemäß § 41 Abs. 1 und 3 BbgFischG das selbständige Fischereirecht des W. K. hiernach als Koppelfischereirecht neben den selbständigen Fischereirechten des Landes Brandenburg aufrechterhalten. Diese selbständigen Fischereirechte des Landes Brandenburg schränken das Recht des Kl. ein, so daß er sein Fischereirecht auf dem F. nicht vollständig ausüben kann. Der Bekl. ist zwar selbst nicht Inhaber eines Fischereirechts. Er ist zur Kleinfischerei jedoch gemäß § 10 Abs. 1, 2 BbgFischG zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt. Allerdings kann er aus dem mit der Streithelferin am 14. Juli 1992 geschlossenen Fischereipachtvertrag kein Recht zum Fischfang herleiten, wenn dieser Vertrag als solcher gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BbgFischG auch wirksam ist. Denn der Verpächter, die Streithelferin des Bekl., war ihrerseits nicht Inhaber eines Fischereirechts bzw. nicht zur Verpachtung eines solchen Rechts berechtigt. Die Streithelferin kann nicht ein Recht zur Fischerei daraus herleiten, daß seinerzeit der Staat als nicht selbstnutzender Fischereirechtsinhaber die Nutzung der selbständigen Fischereirechte auf dem F. See gemäß § 3 Abs. 1 Fischereigesetz/DDR dem VEB Binnenfischerei Potsdam, aus dem die Streitverkündete durch Umwandlung hervorgegangen ist, übertragen hatte und dieser VEB Rechtsträger des Seegrundstücks war. Weil das Seegrundstück von einem volkseigenen Binnenfischereibetrieb genutzt worden war, ist das Eigentumsrecht daran gemäß § 3 der 3. DVO zum TreuhG der BvS/Treuhandanstalt zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden. Aus diesem Grund oblag gemäß § 4 des Gesetzes über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22.7.1990 (GBl. S. 899) das Recht zur Verpachtung der BvS/Treuhandanstalt und nicht der Streithelferin. Die Verpachtung des selbständigen Fischereirechts wird hiervon jedoch nicht erfaßt, da dieses vom Wassereigentum abgespaltene Recht, welches das Eigentümerfischereirecht ausschließt bzw. beschränkt, nicht dem Rechtsträger, dem VEB Binnenfischerei, sondern dem Staat zustand.

Das Fischereirecht fiel auch nicht unter das Finanzvermögen des Art. 22 EV. Die Frage, wer Inhaber des Rechts zur Ausübung der Fischerei ist, gehört zum Privatrecht. Insoweit steht den Ländern praktisch die alleinige Gesetzgebungskompetenz zu, weil nach Artikel 69 EGBGB gesetzliche Vorschriften des Fischereirechts der Länder vom BGB im wesentlichen unberührt bleiben. Das FischereiR/DDR galt deshalb als Landesrecht fort, so daß gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 FischereiG das Fischereirecht dem Staat bzw. nunmehr dem Land Brandenburg zustand. Dieser Zustand wurde in § 41 Abs. 1 BbgFischR aufrechterhalten.

Entsprechend hat das Land mit dem Bekl. über sein Fischereirecht am 29. Juni 1993 den Pachtvertrag geschlossen, der, da das Land durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg als der obersten Fischereibehörde vertreten wurde, keiner zusätzlichen Genehmigung bedurfte. Besteht der mit dem Land Brandenburg geschlossene Fischereipachtvertrag vom 29. Juni 1993 weiterhin, kann der Kl. vom Bekl., der sein Recht vom Berechtigten ableitet (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht die vollständige Unterlassung der Fischerei verlangen. Denn das Fischereirecht des Kl. besteht nur insoweit, als es durch das Fischereirecht bzw. die übernommenen sechs selbständigen Kossätenfischereirechte des Landes beschränkt ist (§ 1024 BGB - BGH RdL 1980, 7981).

Trifft es zu, daß der Bekl. diesen Vertrag mit dem Land einvernehmlich aufgehoben hat, ändert dies an der Berechtigung des Bekl. zur Fischerei nichts. Der mit der Streithelferin am 14. Juli 1994 geschlossene Vertrag ist grundsätzlich wirksam. Die Streithelferin ist auch in der Lage, dem Bekl. die Fischereiausübung zu überlassen, da sie hieran von dem Land Brandenburg nicht gehindert wird. Es besteht dann zwar kein Recht des Bekl. zur Fischerei gegenüber dem Berechtigten, dem Land Brandenburg. Auch in diesem Fall beeinträchtigt der Bekl. das Fischereirecht des Kl. gemäß § 1004 nicht. Denn der Bekl. würde dann nicht das Fischereirecht des Kl. verletzen, sondern das bzw. die Fischereirechte des Landes Brandenburg.

Fischereirecht — OLG Brandenburg 5 U 42/03 — vera