Fischereirecht
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a Abs. 3; FischereiG 1959 § 10, § 11
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fischereirecht; Vermögenswert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Untergang eines Fischereirechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben mit Schriftsatz vom 4.10.1990 vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der Fischereirechte in der Werra vom Einfluß des Cobitz-Grabens bis zu der Stelle, wo das alte Werrabett in die Werra einmündet, geltend gemacht. Zur Begründung haben sie einen Auszug aus einem Zusammenlegungsplan ohne Datum vorgelegt. Hiernach sind in dem vorgenannten Bereich in der Werra fischereiberechtigt: B. in Charlottenburg und Miteigentümer. In einer Abschrift, gefertigt am 30.10.1936, sind hier sechs weitere Personen als Fischereiberechtigte bezeichnet. Aus einem Schreiben vom 19.3.1948 des Gemeinderates Neustädt an Herrn Geheimrat B. ergibt sich, daß die bislang verpachtete Werrafischerei durch den Tod des bisherigen Pächters frei geworden sei. Auf der Werrafischerei liege ein Ablieferungssoll an Fischen, wofür die Gemeinde haftbar gemacht werde. Deshalb sei es unbedingt notwendig, daß die Fischerei wieder verpachtet werde. Der zu vereinbarende Pachtpreis müßte dann wegen der Zonenverhältnisse auf ein Sperrkonto zugunsten des oben Genannten überwiesen werden. Die Gemeinde Gerstungen hat mit Schreiben vom 25.6.1996 Katasterunterlagen über Fischereirechte in der Werra vorgelegt. Das Landratsamt Wartburgkreis, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, teilte mit Schreiben ohne Datum den Kl. mit, daß nach dem Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2.12.1959 (GBl. I S. 864 f.) das Fischereirecht dann zu löschen gewesen sei, wenn Inhaber privater Fischereirechte ihre Rechte nach dem 8.5.1945 nicht genutzt hätten. Ein solcher Nachweis sei offensichtlich nicht möglich, so daß das Fischereirecht kraft Gesetzes am 1.1.1961 erloschen sei. In einem solchen Fall handele es sich nicht um eine Einzelfalldiskriminierung, denn diese Bestimmung habe alle privaten Fischereiberechtigten betroffen, stelle also somit kein sogenanntes "Teilungsunrecht" dar. Der Tatbestand des Vermögensgesetzes sei nicht gegeben. Das Vermögensamt lehnte mit Bescheid vom 12.6.1997 den Antrag der Kl. ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt Wartburgkreis vom 12.6.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26.6.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Fischereirechte in der Werra vom Einfluß des Cobitz-Grabens bis zu der Stelle, wo das alte Werra-Bett in die Werra einmündet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, daß die Rechtsvorgänger der Kl. zwar Inhaber des streitgegenständlichen Rechts gewesen sind, wobei es auf den Ursprung des Entstehens dieses selbständigen Fischereirechts nicht ankommt. Jedoch sind die reklamierten Fischereirechte nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen gewesen. a) Grundsätzlich kann ein selbständiges Fischereirecht als dingliches Recht an einem Grundstück Gegenstand einer Maßnahme nach § 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG sein. Das Fischereirecht ist dabei die Befugnis, in einem Binnengewässer Fische und andere nutzbare Wassertiere, die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen; es ist somit ein privates absolutes Recht und steht grundsätzlich dem Eigentümer des betroffenen Gewässers zu. Es kann aber auch selbstständig begründet werden und auf andere Personen ohne das Eigentum übertragen oder verpachtet werden (Creifelds, Rechtswörterbuch, 13. Aufl., Fischereirecht). Umfang und Ausübung des Fischereirechts sind landesrechtlich geregelt.
b) In der ehemaligen DDR galt im streitgegenständlichen Bereich der Werra das Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2.12.1959, GVBl. I Nr. 67.
Zuvor galt die Fischereiordnung vom 27.4.1926 (Gesetzsammlung für Thüringen 1926, Nr. 15 Sa. 113), wobei ergänzend die Verordnung Nr. 5, fischereiliche Bewirtschaftung der Binnengewässer auf Grund der Befehle Nr. 265 vom 9.9.1946 und Nr. 8 vom 8.1.1947 des obersten Chefs der SMAD galt (vgl. Zentralverordnungsblatt 1947 S. 10). c) Das Gericht geht auf Grund der vorgelegten Abschrift des Rezesses in der Zusammenlegungssache von Sallmannshausen im Landkreis Eisenach vom 3.10.1936 davon aus, daß das o. g. Fischereirecht grundsätzlich als selbständiges Fischereirecht bestand und offensichtlich auch ausgeübt wurde. Auf diesem Schriftstück befindet sich allerdings kein Datum. Die Nutzung wird auch bestätigt durch ein weiteres Schriftstück vom 19.3.1948, worin einerseits auf ein bestehendes Pachtverhältnis, andererseits auf das bestehende Ablieferungssoll an Fischen hingewiesen wird. Letztere Regelung entspricht § 9 der Verordnung Nr. 5 vom 27.3.1947. d) Zum Bestehen eines selbständigen Fischereirechts ist auf § 13 der Fischereiordnung 1926 hinzuweisen, wobei selbständige Fischereiberechtigungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, weiterhin bestehen sollten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Fischereiordnung 1926 waren sie auf Antrag des Berechtigten in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen. Selbständige Fischereiberechtigungen waren auch nach § 10 und § 11 des Fischereigesetzes der DDR akzeptiert, wie letztlich auch in § 6 und 7 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.8.1999 (GVBI. S. 501). Nach § 16 Abs. 1 Fischereiordnung 1926 ist allerdings ein selbständiges Fischereirecht mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erloschen, wenn nicht seine Eintragung in das in § 13 Abs. 2 Fischereiordnung bezeichnete öffentliche Verzeichnis beantragt worden ist. Letzte Regelung galt nicht für solche Rechte, die im Grundbuch eingetragen waren (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Fischereiordnung). Insoweit ist festzustellen, daß die Kl. die Eintragung des streitgegenständlichen Fischereirechts weder im Grundbuch noch in einem Wasserbuch oder sonstigem öffentlichen Verzeichnis nachgewiesen haben. Ob hingegen die seitens der Gemeinde Gerstungen mit Schreiben vom 25.6.1996 vorgelegten Katasterunterlagen (ohne Datum) geeignet sind, eine Eintragung in der in § 13 Fischereiordnung 1926 verlangten Art und Weise nachzuweisen, ist fraglich. Es ist insoweit aber zu betonen, daß das Bestehen des geltend gemachten Fischereirechts nach der Fischereiordnung 1926 nicht mit letzter Sicherheit feststeht. Dies kann aber letztlich offenbleiben, denn in der hier zu entscheidenden Streitsache geht es nicht abschließend um die Frage, ob ein selbständiges Fischereirecht vor Gründung der DDR bestanden hat, sondern darum, ob dieses selbständige Fischereirecht unter Geltung des DDR-Rechts erloschen und in diesem Erlöschenstatbestand zugleich ein Restitutionstatbestand im Sinne des § 1 VermG zu sehen ist. 2. Die Restitution des streitgegenständlichen Rechts kommt somit nur in Betracht, wenn der behauptete Vermögensverlust infolge einer Maßnahme nach § 1 VermG erfolgt ist, die hier entweder im Fischereigesetz (DDR) selbst oder in einer administrativen Maßnahme liegt. Fest steht jedenfalls, daß das geltend gemachte Fischereirecht im Fischereiregister (DDR) jedenfalls nicht verzeichnet ist. a) Nach §§ 10, 11 Abs. 1 Fischereigesetz haben die Räte der Bezirke ein Register einzurichten, in das alle privaten Fischereirechte, mit Ausnahme
r im Fischereigesetz (DDR) selbst oder in einer administrativen Maßnahme liegt. Fest steht jedenfalls, daß das geltend gemachte Fischereirecht im Fischereiregister (DDR) jedenfalls nicht verzeichnet ist. a) Nach §§ 10, 11 Abs. 1 Fischereigesetz haben die Räte der Bezirke ein Register einzurichten, in das alle privaten Fischereirechte, mit Ausnahme der in § 10 genannten, auf Antrag des Inhabers einzutragen sind. Nach § 10 werden private Fischereirechte, die nach dem 8.5.1945 nicht genutzt und zur Grundsteuer veranlagt wurden, gelöscht. Nach § 11 Abs. 2 Fischereigesetz erlöschen private Fischereirechte, deren Eintragung nicht bis zum 31.12.1960 beantragt worden ist. Diese genannten, gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen erfüllen den in § 1 Abs. 1 a VermG normierten Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung nicht. § 1 Abs. 1 a VermG setzt einen Hoheitsakt voraus, der unmittelbar zu einem Vermögensverlust führt. Ein auf das Eigentum der Kl. gerichteter Exekutivakt mit der Zielrichtung, einen unmittelbaren Eigentumsverlust herbeizuführen, liegt aber nicht vor. Ebenso liegt auch kein legislativer Akt vor, denn die im Gesetz getroffene Regelung zielt nicht unmittelbar auf den Eigentumsverlust, denn dieser tritt erst auf Grund eines rechtlich relevanten (Nicht-) Handelns des jeweiligen Eigentümers ein. Abstrakt gesehen steht es in dessen Risikobereich, ob er die zur Erhaltung seines Rechts notwendigen Handlungen vornimmt. Die gesetzliche Regelung kann für sich gesehen auch nicht als diskriminierend angesehen werden in dem Sinne, daß die Rechtsfolge einen in der DDR lebenden Bürger so nicht getroffen hätte. §§ 10, 11 Fischereigesetz haben ihren Anknüpfungspunkt allein in fischereirechtlich relevanten Aspekten und stellen auf die Eigenschaft "Westbürger oder Westeigentümer" nicht ab. Das Gericht kann auch nicht erkennen, daß das Gesetz zwar abstrakt und allgemein formuliert ist, letztlich aber nur "Westeigentümer" treffen sollte. Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Fischereiordnungen. Selbstständige Fischereirechte werden von der deutschen Rechtsordnung anerkannt, sind aber auf Antrag des Berechtigten in die jeweils einschlägigen Register einzutragen. Erfolgt dies nicht, erlöschen sie (vgl. § 16 Abs. 1 Fischereiordnung 1926, § 4 Abs. 2 ThürFischG 1999). Damit unterliegen sie nicht dem Vermögensgesetz, nach dessen Wertung nicht jeder Vermögensverlust ausgeglichen werden soll; dies verdeutlicht ein Hinweis auf vergleichbare Rechtsbereiche, in denen gesetzlich (DDR) angeordnet war, daß ein tatsächliches Verhalten zwar mit der Aufgabe von Rechtspositionen verknüpft ist (vgl. z. B. Beendigung der Bewirtschaftung von Bodenreformeigentum oder die Nichtausübung eines verliehenen Nutzungsrechts nach § 287 Abs. 1 ZGB; vgl. Fieberg u. a., VermG, Anm. 52, 66, 66 a m. w. N.), dieser Verlust aber ohne Restitution oder Entschädigung bleibt. b) Der Umstand, daß die Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger sich nach 1945 außerhalb der sowjetisch besetzten Zone bzw. später der DDR aufgehalten haben, steht dem nicht entgegen. Abstrakt gesehen hat für diese die Möglichkeit bestanden, entsprechende Anträge nach dem Fischereigesetz zu stellen. Sicherlich bestanden tatsächliche Erschwernisse, die letztlich auch darin zu sehen waren, daß die Kenntnisnahme in der DDR ergangener Rechtsvorschriften nur schwer möglich war. Dieser Umstand, der ohnehin nicht im Kontext mit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zu sehen ist, könnte sich bestenfalls als
prechende Anträge nach dem Fischereigesetz zu stellen. Sicherlich bestanden tatsächliche Erschwernisse, die letztlich auch darin zu sehen waren, daß die Kenntnisnahme in der DDR ergangener Rechtsvorschriften nur schwer möglich war. Dieser Umstand, der ohnehin nicht im Kontext mit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zu sehen ist, könnte sich bestenfalls als Fall des § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften) darstellen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.9.1993, VIZ 1994, 27 = ZOV 1994, 59) werden vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG jedoch solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt. § 1 Abs. 3 VermG gilt damit nicht für wirtschaftliche Nachteile, die mit dem System der DDR und flächendeckend für die ganze frühere DDR oder große Teile davon verbunden waren. Hieran gemessen ist für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nichts ersichtlich. Weder aus dem Vortrag noch aus den Akten ergibt sich, daß die Kl. bzw. der Rechtsvorgänger aktiv an der Geltendmachung dieses Rechts gehindert worden wären. Damit ist der Verlust des Fischereirechts jedenfalls nicht infolge einer der in § 1 VermG genannten Voraussetzungen erfolgt, so daß eine Restitution nach dem VermG ausscheidet.