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Fingierte Genehmigung

AG Friedberg2 C 709/99 (21)25.08.1999WuM 2000, 214

MHG § 4; BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fingierte Genehmigung; Betriebskostenabrechnung; Schweigen; Genehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klausel: "Die Betriebskostenabrechnung gilt als genehmigt, sofern Sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich Einwände dagegen erheben." ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mangels ordnungsgemäßer nachprüfbarer Abrechnungen ist die Nebenkostennachzahlung nicht fällig. Hinsichtlich der Abrechnung für 1998 ist die Fälligkeit auch nicht durch die Klausel des Bekl.: "Die Betriebskostenabrechnung gilt als genehmigt, sofern Sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich Einwände dagegen erheben." eingetreten. Zum einen haben die Kl. bereits vor dieser Abrechnung durch das Schreiben des Mieterbundes vom 1.9.1997 deutlich gemacht, daß sie eine Abrechnung mit den dort aufgeführten Positionen nicht als ordnungsgemäß anerkennen, zum anderen kann der Bekl. nicht durch einseitige Erklärung einem Schweigen der Kl. den Charakter einer Willenserklärung einverleiben.