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Finanzvermögen, ehemaliges - des Ministeriums für Staatssicherheit

BVerwGBVerwG 3 C 26.9727.08.1998ZOV 1999, 149

Einigungsvertrag (EV) Art. 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 4. DVO/TreuhG § 1; ZGB § 68 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Finanzvermögen, ehemaliges - des Ministeriums für Staatssicherheit; Stichtag für Vermögenszuordnung durch Präsidentin der Treuhandanstalt; Heranziehung von DDR- Recht für die Zeit vor Einigungsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutztes Vermögen, das nicht nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist (Art. 21/22 Abs. 1 Satz 2 EV), steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtung nur zu, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wendet sich gegen den Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 18. August 1992, mit dem diese den Übergang eines Grundstücks in das Eigentum der Treuhandanstalt - Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - festgestellt hat.

Das 1952 unter staatliche Verwaltung gestellte, später in Volkseigentum überführte Grundstück (auf das eine Alteigentümerin in einem anderen Verfahren Anspruch erhebt), befand sich seit dem 1. März 1982 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS). Das Wohngebäude wurde am 20. Oktober 1982 an den verstorbenen Ehemann der Kl. vermietet. Am 8. März 1990 wurde der Rat der Gemeinde E. als Rechtsträger in die Liegenschaftskartei eingetragen. Von diesem kauften die Kl. und ihr inzwischen verstorbener Ehemann mit notariellem Vertrag vom 14. März 1990 das Wohngebäude und am 30. April 1990 das Grundstück; am 9. August 1990 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Den angefochtenen Bescheid hat die Bekl. auf Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) gestützt. Eine wirksame Übertragung der Rechtsträgerschaft auf den Rat der Gemeinde E. habe ebensowenig stattgefunden wie eine Zuführung des Grundstücks zu neu-en sozialen oder öffentlichen Zwecken. Der Rat sei auch nicht verfügungsbefugt gewesen, so daß die Kaufverträge nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR nichtig und die Eintragung im Grundbuch wirkungslos seien.

Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. März 1997 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Revision der Kl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit habe in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 3. Oktober 1990 nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV, § 1 Satz 2 4. DVO/TreuhG von Privatpersonen wirksam erhoben werden können, verstößt gegen Bundesrecht (1.). Das Urteil erweist sich auch nicht im Ergebnis aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als richtig. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (2.).

1. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Finanzvermögen handelt, das überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutzt wurde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV). Solches Vermögen steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Eine Zuführung zu sozialen Zwecken durch die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn darin die Fürsorge für Schwache und Bedürftige, die ohne solche Hilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht angemessen befriedigen konnten, zum Ausdruck kam (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 70.96 -, 17. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 71.96 - und 16. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 73.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 21 S. 63). Davon kann keine Rede sein, wenn - wie hier - eine an einem See gelegene Villa mit fünf Zimmern an ein alleinstehendes Ehepaar zum Preis von ca. 200.000 DDR-Mark veräußert wurde. Darüber hinaus war die Wohnnutzung des Grundstücks nicht "neu", weil die Kl. und ihr Ehemann das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus bereits seit 1982 bewohnten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch verkannt, daß ein Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Vermögensgegenstand vor dem 3. Oktober 1990 wirksam aus dem öffentlichen in privates Eigentum überführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecken die Artikel 21 und 22 EV die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefundenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger. Diese Verteilungsregeln beziehen sich ausschließlich auf das am 3. Oktober 1990 vorhandene öffentliche Vermögen. Eine Vermögenszuordnung nach diesen Vorschriften scheidet daher aus, wenn der betreffende Vermögensgegenstand bereits vor diesem Stichtag seine Zugehörigkeit zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen verloren hat (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15 = ZOV 1996, 54; Beschluß vom 28. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 149.96 - Buchholz 111 Art. 21 Nr. 17). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt hiermit überein (vgl. Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 2283/94 - richtig V ZR 283/94 - VIZ 1997, 47 = ZOV 1997, 36). Die Zuordnungsfähigkeit eines Vermögenswerts kann z. B. durch dessen wirksame Veräußerung an eine Privatperson vor dem Tag des Beitritts verlorengegangen sein. Dies gilt uneingeschränkt selbst in Hinblick auf Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV.

Auch § 1 der 4. DVO/TreuhG vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1465; geändert aufgrund Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1239) bietet keine Rechtsgrundlage für eine Zuordnung an die Treuhandanstalt unter Außerachtlassung einer zuvor erfolgten (wirksamen) Privatisierung. Die Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß den vor ihrem Inkrafttreten vollzogenen Veräußerungsvorgängen die Anerkennung zu versagen sei, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 vorliegen. Hiergegen spricht zum einen, daß diese Regelung der Sache nach anknüpft an den Beschluß des DDR-Ministerrats vom 16. Mai 1990 (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 [298] = ZOV 1995, 13). Dieser Beschluß, dem nach der Rechtsordnung der DDR Normcharakter zukam, geht unter Nr. 3.2 von der Gültigkeit des Verkaufs von unbeweglichen und beweglichen Grundmitteln sowie von Inventar aus, "soweit dieser Verkauf nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist", und regelt die Abführung des Erlöses an den Staatshaushalt. In einer Fußnote hierzu wird u. a. auf das Gesetz vom 7. März 1990 über den Verkauf volkseigener Gebäude (GBl. I S. 157) verwiesen. Abgeschlossene Verträge konnten von dem Komitee zur Auflösung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden (Nr. 3.1). Daraus folgt, daß Grundstückskaufverträge, die sich im Rahmen des damals geltenden Immobiliarrechts hielten und vom Komitee nicht beanstandet worden sind, mit der Grundbucheintragung zu einem endgültigen Ausscheiden des Vertragsobjekts aus dem öffentlichen Vermögen und damit aus dem Anwendungsbereich des § 1 der 4. DVO/TreuhG führten.

Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Prinzip der Normenhierarchie sowie der Abhängigkeit einer Durchführungsbestimmung von der Grundnorm. § 1 der 4. DVO/TreuhG, konnte als bloße Verordnungsnorm nicht Bestimmungen eines Gesetzes - hier des Gesetzes vom 7. März 1990 über den Verkauf volkseigener Gebäude - verdrängen. Hierauf liefe es aber hinaus, wenn aufgrund dieser Vorschrift einer nach Maßgabe des genannten Gesetzes erfolgten Übereignung nachträglich die Wirksamkeit entzogen würde. Dieses Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung galt selbst in der DDR (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988, S. 124: "VO und DVO dürfen nicht in Widerspruch zu Gesetzen oder Beschlüssen der Volkskammer stehen"). Ebenso galt das Prinzip, daß Durchführungsverordnungen "eng an die Grundnorm gebunden" waren (a. a. O. S. 125). "Grundnorm" ist hier das Treuhandgesetz, dessen Hauptanliegen die zügige Privatisierung des Volkseigentums ist, dem aber nirgendwo eine Verordnungsermächtigung zur Annullierung rechtmäßig erfolgter Privatisierungen zu entnehmen ist.

2. Schließt somit ein vor dem 3. Oktober 1990 erfolgter zivilrechtlich wirksamer Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der am 1. Oktober 1989 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit stand, einen Eigentumsübergang an die Treuhandanstalt aus, hängt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie des Zuordnungsbescheids davon ab, ob die Übereignung des Grundstücks an die Kl. und ihren verstorbenen Ehemann - gemessen an dem damals im Beitrittsgebiet geltenden Immobiliarrecht - gültig war. Der Vortrag der Bekl. und der Beigeladenen enthält zwar Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge gemäß § 68 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) sprechen. Das Verwaltungsgericht ist aber hierauf - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen, sieht man von seiner noch abzuhandelnden Annahme ab, die Nichtigkeit folge bereits aus der fehlenden Befugnis der veräußernden Gemeinde. Es wird die Wirksamkeit der Übereignung nun im einzelnen zu prüfen haben.

Der Einwand der Kl., auf die Wirksamkeit der Übereignung komme es deshalb nicht an, weil der angefochtene Bescheid nicht die ausdrückliche Feststellung enthalte, daß der sie begünstigende Erwerb des Grundstücks unwirksam sei, geht fehl. Dabei läßt es der Senat dahinstehen, welche Bedeutung dem Fehlen einer solchen Feststellung im allgemeinen zukommt. Entgegen der Annahme der Kl. bringt die Begründung des Bescheids nämlich eindeutig zum Ausdruck, daß die Bekl. den Erwerb als unwirksam ansieht und nicht hinnimmt. Daß eine entsprechende Feststellung nicht im Tenor des Verwaltungsakts getroffen worden ist, ist jedenfalls bei Bescheiden, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) - RegVBG - ergangen sind, unschädlich. Nach der zumindest sinngemäß zu berücksichtigenden Überleitungsvorschrift des Art. 19 Abs. 6 Satz 4 RegVBG reicht es nämlich insoweit aus, daß die Entscheidung Ausführungen zur Wirksamkeit des Erwerbs enthält.

Andererseits kann die Unwirksamkeit der Veräußerung nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, daraus hergeleitet werden, der Rat der Gemeinde habe die Rechtsträgerschaft an dem streitigen Grundbesitz nicht wirksam erlangt: Der Bescheid stellt entscheidungstragend darauf ab, daß der Rat der Gemeinde E. nicht befugt gewesen sei, den Grundstückskaufvertrag vom 30. April 1990, der zur Eintragung im Grundbuch am 9. August 1990 geführt. hat, abzuschließen; hieraus leitet der Bescheid die Rechtsfolge der Nichtigkeit im Sinne der - irrevisiblen - Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB ab. Diese Einschätzung erweist sich indessen als unzutreffend. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht gehindert. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens ist durch Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB neu gefaßt worden. Hiernach wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Diese Vorschrift hätte auch das Verwaltungsgericht zugunsten der Kl. anzuwenden, hätte es nunmehr zu entscheiden (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [338]). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die mit dem Akteninhalt übereinstimmen, war nämlich der Rat der Gemeinde E. zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks als Rechtsträger eingetragen, womit die unwiderlegliche Vermutung zugunsten der Kl. greift, weil die Voraussetzungen des Art. 225 Satz 2 EGBGB im Streitfall nicht vorliegen. Hiernach gilt zwar Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, soweit am 24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist; dies war im Streitverfahren aber nicht der Fall. Damit trägt die Begründung des Bescheids die Annahme der Nichtigkeit des Erwerbs nicht.