veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Finanzvermögen

BVerwGBVerwG 3 B 134.9910.11.1999ZOV 2000, 333

EV Art. 22 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Finanzvermögen; MfS-Grundstück; Rechtsträgerwechsel; Ausnahmebestimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Zweck der Ausnahmebestimmung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Bestimmung hat ei-ne Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu die-nen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiter entwicklung des Rechts zu fördern. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich oder aus anderen Gründen nicht klärungsbedürftig ist. So liegt der Fall hier.

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zum einen die Frage: pp.

Nicht klärungsbedürftig ist auch die zweite Frage:

Ist ein durch Rechtsträgerwechsel nach dem 1.10.1989 der Fondsbefugnis des MfS (Grundmittelvermögen) bereits entzogenes Grundstück noch dem Finanzvermögen des ehemaligen MfS i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag zuzuordnen und daher unabhängig von der zwischenzeitlichen Zuführung des neuen Rechtsträgers zum Zwecke der Wohnungsnutzung dem Bundesvermögen zuzuordnen?

Dieser Fragestellung liegt offensichtlich die Ansicht zugrunde, ehemaliges MfS-Vermögen werde von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV nicht erfaßt, wenn es in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 aus der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit in die Rechtsträgerschaft des Rates einer Gemeinde übergegangen sei. Aufgrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erweist sich diese Ansicht als offensichtlich rechtsirrig, so daß die gestellte Frage einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung nicht bedarf.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1995 (BVerwG 7 C 62.93, BVerwGE 97, 295 [297 f.] = ZOV 1995, 153) ausgeführt hat, dient die Ausnahmebestimmung in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV ("es sei denn, daß ...") dem Zweck, Umnutzungen des ehemaligen Stasi-Vermögens, die in der Umbruchsituation der DDR nach dem 1. Oktober 1989 von Behördenvertretern, Regierungsbeauftragten und Gremien wie den sogenannten "Runden Tischen" oder dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommen wurden, "unter bestimmten Voraussetzungen" als Vermögenszuordnung anzuerkennen. Daraus geht im Umkehrschluß hervor, daß Umnutzungen ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Zuordnung an die Treuhandanstalt führen sollten. Mit den "bestimmten Voraussetzungen" sind die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV genannten gemeint, also die Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken nach dem 1. Oktober 1989.

Allerdings hat der beschließende Senat entschieden, daß ehemaliges MfS-Vermögen darüber hinaus der Treuhandanstalt nicht zusteht, wenn darüber vor dem 3. Oktober 1990 wirksam zugunsten (privater) Dritter verfügt worden war (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 -). Es liegt aber auf der Hand, daß der ehemalige Rat der Gemeinde D. mit der Erlangung der Rechtsträgerschaft an dem in Rede stehenden Grundstück keine Rechtsposition erlangt hat, die derjenigen eines Käufers auch nur vergleichbar wäre. Der Rechtsträgerwechsel begründete nämlich lediglich eine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Gemeinde, beließ das Grundstück aber im Eigentum des Volkes. Über derartiges Vermögen konnte in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV ohne weiteres zugunsten der Treuhandanstalt verfügt werden, weil der Rechtsträger insoweit - d. h., gegenüber dem Staat - keine geschützte Rechtsposition innehatte.